02.12.2016, 21:07
426 lässt mehrere ansprüche entstehen. es gibt auch den ausgleichsanspruch VOR befriedigung des gläubigers.
habe aufrechnung wegen 242 abgelehnt :D
unerträglich weil W C das geld für die einlage gegeben hat und blabla.
zurückbehaltungsrecht käme aufrechnung gleich.
insgesamt anspruch 2 (+)
anspruch 1 habe ich - wie jeder ? - abgelehnt.
habe aufrechnung wegen 242 abgelehnt :D
unerträglich weil W C das geld für die einlage gegeben hat und blabla.
zurückbehaltungsrecht käme aufrechnung gleich.
insgesamt anspruch 2 (+)
anspruch 1 habe ich - wie jeder ? - abgelehnt.
02.12.2016, 21:53
Habe Anspruch 1 auch scheitern lassen, wegen formeller Unwirksamkeit des Beschlusses, hilfsweise dann materiell.
Anspruch 2 entstanden, nicht gem. §§ 389, 774 II, 769, 426 II erloschen, weil nicht an Bank gezahlt wurde; jedoch nach §273 nicht durchsetzbar, glaub es konnte man Sich dann entscheiden wie man wollte, ob man auf die Fälligkeit der Gegenforderung verzichtet oder nicht. Aber so konnte ich den Satz zur fehlenden Sicherheit verwursten unter 273 III.
Zweckmäßigkeit dann so a la Gesamteinigung, Auflösung der Gesellschaft etc.
Anspruch 2 entstanden, nicht gem. §§ 389, 774 II, 769, 426 II erloschen, weil nicht an Bank gezahlt wurde; jedoch nach §273 nicht durchsetzbar, glaub es konnte man Sich dann entscheiden wie man wollte, ob man auf die Fälligkeit der Gegenforderung verzichtet oder nicht. Aber so konnte ich den Satz zur fehlenden Sicherheit verwursten unter 273 III.
Zweckmäßigkeit dann so a la Gesamteinigung, Auflösung der Gesellschaft etc.
02.12.2016, 22:25
BW...
Also ich habe bei antrag eins eine mitwirkungspflicht nach 1586b III (ich hoffe die norm stimmt jetzt grad) für eine mitteilung an den vermieter wegen mietverhältnisänderung ausgesprochen. Habe gesagt, dass das ein minus zu seinem antrag ist, weil er ja eigentlich nur raus aus dem mietvertrag will und das gericht das deswegen als minus aussprechen kann.
Antrag 2 ging bei mir durch. Ich habe kurz differenziert zwischen vor/nach der scheidung, aber das war egal, weiö die beiden ja schon länger als ein jahr getrennt waren und er auch freiwillig ausgezogen war.
Widerantrag zu 1 war bei mir verjährt. Muss gleich mal einen blick auf den 207 werfen, ob der einschlägig gewesen wäre.
Antrag zu 2 habe ich auch angelehnt: 530 war nicht einschlägig, einmaliges fremdgehen reicht nicht. 313 liegt auch nicht vor, weil dies ja eine persönliche schenkung war und nicht für den bestand der ehe bestimmt wie bspw bei geld für die ehewohnung.
Parteivernehnung war bei mir nicht wirksam, weil der beschluss gefehlt hatte und kein antrag der beteiligten vorlag. Das habe ich bei der beweiswürdigung beim darlehen untergebracht.
Gabs bei euch auch so ein chaos, weil der sachverhalt den fehler hatte? Fand das unmöglich
Also ich habe bei antrag eins eine mitwirkungspflicht nach 1586b III (ich hoffe die norm stimmt jetzt grad) für eine mitteilung an den vermieter wegen mietverhältnisänderung ausgesprochen. Habe gesagt, dass das ein minus zu seinem antrag ist, weil er ja eigentlich nur raus aus dem mietvertrag will und das gericht das deswegen als minus aussprechen kann.
Antrag 2 ging bei mir durch. Ich habe kurz differenziert zwischen vor/nach der scheidung, aber das war egal, weiö die beiden ja schon länger als ein jahr getrennt waren und er auch freiwillig ausgezogen war.
Widerantrag zu 1 war bei mir verjährt. Muss gleich mal einen blick auf den 207 werfen, ob der einschlägig gewesen wäre.
Antrag zu 2 habe ich auch angelehnt: 530 war nicht einschlägig, einmaliges fremdgehen reicht nicht. 313 liegt auch nicht vor, weil dies ja eine persönliche schenkung war und nicht für den bestand der ehe bestimmt wie bspw bei geld für die ehewohnung.
Parteivernehnung war bei mir nicht wirksam, weil der beschluss gefehlt hatte und kein antrag der beteiligten vorlag. Das habe ich bei der beweiswürdigung beim darlehen untergebracht.
Gabs bei euch auch so ein chaos, weil der sachverhalt den fehler hatte? Fand das unmöglich
02.12.2016, 23:04
Was lief gestern in Berlin in der ZI Klausur?
[/quote]
Schau mal auf den vorigen Seiten, die gleiche ZV-Klausur wie in NRW
[/quote]
Danke für die Info, alles Gute weiterhin!
02.12.2016, 23:48
BW..
Also ich glaube wenn man die Probleme untergebracht und eine AGL gefunden hat bzw mehrere, dann schneidet man in der Klausur schon nicht allzu schlecht ab, weil das kein einfaches Thema war. Damit versuch ich mich zu beruhigen :D
Jaa, wir haben wegen diesem Tippfehler auch Chaos gehabt..
Also ich glaube wenn man die Probleme untergebracht und eine AGL gefunden hat bzw mehrere, dann schneidet man in der Klausur schon nicht allzu schlecht ab, weil das kein einfaches Thema war. Damit versuch ich mich zu beruhigen :D
Jaa, wir haben wegen diesem Tippfehler auch Chaos gehabt..
03.12.2016, 10:16
Jaa unser Leiter kam 2x rein, einmal wegen dem Fehler und dann gabs dafür 5min Schreibverlängerung :D
Ah stimmt, den Mitwirkungspflicht hab ich auch angesprochen, hab den antrag 1 trotzdem abgelehnt weil es für mich was ganz anderes war und der mietvertrag ja eh gekündigt war. aber hab das glaub nicht so gut dargelegt :D
Naja, vielleicht wirds ja wenigstens ein bestanden. Scheinen ja doch einige etwas gefunden zu haben. HIHI
Was meint ihr kommt Montag, Zwangsvollstreckung?
liebe grüße und erholsames wochenende
Ah stimmt, den Mitwirkungspflicht hab ich auch angesprochen, hab den antrag 1 trotzdem abgelehnt weil es für mich was ganz anderes war und der mietvertrag ja eh gekündigt war. aber hab das glaub nicht so gut dargelegt :D
Naja, vielleicht wirds ja wenigstens ein bestanden. Scheinen ja doch einige etwas gefunden zu haben. HIHI
Was meint ihr kommt Montag, Zwangsvollstreckung?
liebe grüße und erholsames wochenende
03.12.2016, 10:26
BW.
Da kommen bestimmt noch ein paar fiese Klausuren. Ich glaube das Prüfungsamt meint, dass sie uns mit der 1. Klausur nen Gefallen getan haben und deswegen muss dann gleich die Ernüchterung folgen ;)
Zwangsvollstreckungsrecht müsste eigentlich noch kommen.
Ebenfalls ein schönes Wochenende und weiterhin viel Erfolg an alle!
Da kommen bestimmt noch ein paar fiese Klausuren. Ich glaube das Prüfungsamt meint, dass sie uns mit der 1. Klausur nen Gefallen getan haben und deswegen muss dann gleich die Ernüchterung folgen ;)
Zwangsvollstreckungsrecht müsste eigentlich noch kommen.
Ebenfalls ein schönes Wochenende und weiterhin viel Erfolg an alle!
03.12.2016, 10:51
(03.12.2016, 10:16)BW schrieb: Ah stimmt, den Mitwirkungspflicht hab ich auch angesprochen, hab den antrag 1 trotzdem abgelehnt weil es für mich was ganz anderes war und der mietvertrag ja eh gekündigt war. aber hab das glaub nicht so gut dargelegt :D
Wieso war der gekündigt? Fristlose Kündigung des Vermieters war bei mir unwirksam, weil sie nur an den Antragsteller, nicht aber auch an die Frau gerichtet war. Und Kündigung des Antragstellers war unwirksam, weil sie eben nicht auch von der Frau ausgesprochen wurde.
Ich war mir auch unsicher, ob ich das gegen 308 zpo verstoßen würde, aber an sich will der Antragsteller mit seinem Antrag ja nicht unbedingt die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Er will ja nur selbst aus dem Mietverhältnis austreten. Und da finde ich, dass man schon argumentieren kann, dass die Mitwirkungspflicht ein Minus des Antrags ist.
Auf Zwangsvollstreckungsrecht hoffe ich nicht :-/
Aber ich bin hier scheinbar auch die Einzige, die die zweite Klausur deutlich angenehmer als die erste fand :D
03.12.2016, 23:50
Hat jemand einen guten Tipp, was man sich für die Wahlklausur in Berlin im Zivilrecht anschauen könnte? Ich hab irgendwie sehr auf Zwangsvollstreckungsgedöns gewettet, weil das ja oft als dritte Klausur drankam, aber nachdem das schon in der Z I ein Thema war, ist es vielleicht verbraten?
04.12.2016, 16:41
Nee Idee für die Wahlklausur im ÖffR in Berlin wär schön