08.08.2016, 16:13
Schön, dass das BVerG vor 6 Wochen entschied, dass ACAB unter Art.5 fällt....hat das jmd gewusst???
08.08.2016, 16:17
(08.08.2016, 16:07)NRW1 schrieb: Wie gesagt bei einer "Kutte" wird nach Rspr. Vermögenswert angenommen, da hoher ideeller Wert, aber bestimmt a.A. vertretbar.
Was war da am Ende bei der Rettungshandlung, als der Besch den Polizisten gestört hatte? War das Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte iVm § 114 III entsprechend?
Der Beschuldigte? GPA: Maus geht erneut auf F ( Beschuldigeter) los, trotz Stichwunde. F röchelt vor sich hin und macht gar nix mehr.
08.08.2016, 16:25
Aber doch nur, wenn es sich auf eine unüberschaubare Gruppe bezieht...
08.08.2016, 16:43
1 BvR 257/14 liegt auch ein anderer Fall zugrunde, da dort der Aufkleber auf der Kleidung ja unabhängig von konkreten Ereignissen immer zu sehen ist. Im Klausurfall hat sich der B. aber erst, nachdem er sich über die Pol. aufgeregt hat, dazu entschlossen, in dieser konkreten Situation (mehrmals) ACAB zu rufen und dabei die Polizisten gezielt angeschaut. § 185 (+).
08.08.2016, 17:02
(08.08.2016, 16:43)gast123 schrieb: 1 BvR 257/14 liegt auch ein anderer Fall zugrunde, da dort der Aufkleber auf der Kleidung ja unabhängig von konkreten Ereignissen immer zu sehen ist. Im Klausurfall hat sich der B. aber erst, nachdem er sich über die Pol. aufgeregt hat, dazu entschlossen, in dieser konkreten Situation (mehrmals) ACAB zu rufen und dabei die Polizisten gezielt angeschaut. § 185 (+).
Das meinte ich auchDEL
09.08.2016, 15:36
Wer hat Verfahrensfehler gefundene? Besetzung des Gerichts war korrekt, es durfte auch über die Eröffnung der Nachtragsanklage entscheiden, als Ausnahme zu 76 GVG. Gabs da sonst was zu erörtern? Reihenfolge des 243 nicht eingehalten, aber das ist kein Revi-Grund....Sachrüge +, weil 263 Abs.3 Nr. 2 (-), dafür Nr. 5 (+).
Insgesamt keine schwere Klausur oder?
Insgesamt keine schwere Klausur oder?
09.08.2016, 15:57
(09.08.2016, 15:36)Gast schrieb: Wer hat Verfahrensfehler gefundene? Besetzung des Gerichts war korrekt, es durfte auch über die Eröffnung der Nachtragsanklage entscheiden, als Ausnahme zu 76 GVG. Gabs da sonst was zu erörtern? Reihenfolge des 243 nicht eingehalten, aber das ist kein Revi-Grund....Sachrüge +, weil 263 Abs.3 Nr. 2 (-), dafür Nr. 5 (+).
Insgesamt keine schwere Klausur oder?
Der Teufel steckte hier meiner Meinung nach im Detail. Deshalb war auch genug Zeit um im Kommentar etwas nachlesen zu können. Und sich verwirren zu lassen ;)
09.08.2016, 16:00
(09.08.2016, 15:36)Gast schrieb: Wer hat Verfahrensfehler gefundene? Besetzung des Gerichts war korrekt, es durfte auch über die Eröffnung der Nachtragsanklage entscheiden, als Ausnahme zu 76 GVG. Gabs da sonst was zu erörtern? Reihenfolge des 243 nicht eingehalten, aber das ist kein Revi-Grund....Sachrüge +, weil 263 Abs.3 Nr. 2 (-), dafür Nr. 5 (+).
Insgesamt keine schwere Klausur oder?
In der Kommentierung zu 76 GVG stand übrigens das über den neuen Eröffnungsbeschluss nur in voller Besetzung entschieden werden darf. Wie kommst du darauf, dass es ging?
09.08.2016, 16:14
Habt ihr ein Problem in der Verbindung der Verfahren gesehen?
Warum ging bei euch 263 Nr 2 nicht? Es ist doch auf den objektiven Wert und nicht auf das subjektive Empfinden des Geschädigten abzustellen?
Warum ging bei euch 263 Nr 2 nicht? Es ist doch auf den objektiven Wert und nicht auf das subjektive Empfinden des Geschädigten abzustellen?
09.08.2016, 16:27
Es liegt hinsichtlich der zweiten Anklage kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor, weil darüber die Kammer gem § 76 I 2 GVG in 3er Besetzung hätte entscheiden müssen. Der Beschluss erging aber nur von 2 Richtern. Daher Verfahrenshindernis
§ 338 Nr. 1 hab ich auch abgelehnt hinsichtlich "beider Anklagen".
Dann noch kurz gesagt, dass kein Fehler nach §§ 265 I, II, 4 I, 217 I vorliegt...wobei das auch offensichtlich und daher ggfs überflüssige Schreibarbeit war.
Dann zur Sachrüge: da habe ich bei § 306a einen minder schweren Fall angenommen (Abs. 3), weil objektiv keine (abstrakte) Gefährdung von Menschen festgestellt wurde.
Ansonsten bei der Strafzumessung nur § 46 III analog - Doppelverwertungsverbot gilt auch für Regelbsp....wobei der Schaden bezogen auf den Betrug (um dessen Strafrahmenwahl es glaub ging) doch nur 12500 Euro war und nicht 65000...glaube ich ^^
§ 338 Nr. 1 hab ich auch abgelehnt hinsichtlich "beider Anklagen".
Dann noch kurz gesagt, dass kein Fehler nach §§ 265 I, II, 4 I, 217 I vorliegt...wobei das auch offensichtlich und daher ggfs überflüssige Schreibarbeit war.
Dann zur Sachrüge: da habe ich bei § 306a einen minder schweren Fall angenommen (Abs. 3), weil objektiv keine (abstrakte) Gefährdung von Menschen festgestellt wurde.
Ansonsten bei der Strafzumessung nur § 46 III analog - Doppelverwertungsverbot gilt auch für Regelbsp....wobei der Schaden bezogen auf den Betrug (um dessen Strafrahmenwahl es glaub ging) doch nur 12500 Euro war und nicht 65000...glaube ich ^^