11.03.2016, 18:24
Berlin
Wie Nrw allerdings war der Einspruch noch nicht eingelegt
Außerdem hat der Mandant komische Fragen gestellt, zum beispiel ob sich etwas an der abwicklung des Vertrages ändern würde wenn der Gegner vor Gericht bestätigt dass es eine ohne Rechnung Abrede gab. Der hatte aber ja schon außergerichtlich bestätigt dass es die gab. Insgesamt eine irre lange Klausur.
Wie Nrw allerdings war der Einspruch noch nicht eingelegt
Außerdem hat der Mandant komische Fragen gestellt, zum beispiel ob sich etwas an der abwicklung des Vertrages ändern würde wenn der Gegner vor Gericht bestätigt dass es eine ohne Rechnung Abrede gab. Der hatte aber ja schon außergerichtlich bestätigt dass es die gab. Insgesamt eine irre lange Klausur.
11.03.2016, 18:44
In NRW auch irre lang, ich wage mich mal an eine Lösungsskizze:
A. MAndentanbegehren
B Rechtsbehelfe: Verteidigungsanzeige, Stellungnahme (wie Klageerwiderung) und 719, 707 analog Vollstreckungsschutz
C. Gutachten
Klage zulässig, aber unbegründet, weil keine Ansprüche des Klägers bestehen
631 I (-), weil Vertrag zwar nicht gem. 138 (Hauptzweck nicht Steuerhinterziehung), aber gem. 134 insgesamt nichtig ist
BGH nach neuer Rspr auch ohne 139 BGB wegen Bekämpfung Schwarzarbeit, Gesetzgeberischer Wille
Beweis durch Schreiben des Klägers, in dem er ohne Rechnung Abrede erwähnt
677, 670, 683 (-) weil Aufwendung zu gesetzeswidrigen Zwecken nicht erforderlich sind
812 I Alt. 1 BGB (-) wegen 817 S. 2, keine Korrektur durch 242 BGB
Ansprüche des Mandanten gegen den Kläger
7 StVG (-) wegen 15 StGB verwirkt, ebenso 18 stvg
823 (+), aber Beweisprognose offen weil für fahren gegen Tor kein Beweismittel da ist, Ersatz bei fiktiver ABrechnung nur netto, nur bei tatsächlicher Reparatur brutto
Ansprüche wegen Mängeln gegen Kläger (-), weil nichtiger Werkvertrag, Berufung darauf verstößt nicht gegen 242 wegen Sanktion, Abschreckung, Effektivität
Ansprüche des Klägers gegen den Dritten der verkauft hat (-), 478 ABs. 2 nicht analog auf Werkvertrag mit Verbraucher anwendbar, außerdem kein Anspruch des Mandanten gegen den Kläger auf Ersatz
im Kaufrecht kein Ersatz für Selbstvornahme, außerdem Geltendmachung der Ansprüche des Klägers an Zahlung der 7000 Euro geknüpft
D. Zweckmäßigkeit
Verteidigung gegen Klage
weil diese unbegründet Widerklage iHv 2000 Euro (netto Reparatur, kann nach träglich noch erhöht werden falls Mandant tatsächlich reparieren lassen will)
Antrag nach 719, 717 analog, weil VB gem 700 ! wie VU wirkt
A. MAndentanbegehren
B Rechtsbehelfe: Verteidigungsanzeige, Stellungnahme (wie Klageerwiderung) und 719, 707 analog Vollstreckungsschutz
C. Gutachten
Klage zulässig, aber unbegründet, weil keine Ansprüche des Klägers bestehen
631 I (-), weil Vertrag zwar nicht gem. 138 (Hauptzweck nicht Steuerhinterziehung), aber gem. 134 insgesamt nichtig ist
BGH nach neuer Rspr auch ohne 139 BGB wegen Bekämpfung Schwarzarbeit, Gesetzgeberischer Wille
Beweis durch Schreiben des Klägers, in dem er ohne Rechnung Abrede erwähnt
677, 670, 683 (-) weil Aufwendung zu gesetzeswidrigen Zwecken nicht erforderlich sind
812 I Alt. 1 BGB (-) wegen 817 S. 2, keine Korrektur durch 242 BGB
Ansprüche des Mandanten gegen den Kläger
7 StVG (-) wegen 15 StGB verwirkt, ebenso 18 stvg
823 (+), aber Beweisprognose offen weil für fahren gegen Tor kein Beweismittel da ist, Ersatz bei fiktiver ABrechnung nur netto, nur bei tatsächlicher Reparatur brutto
Ansprüche wegen Mängeln gegen Kläger (-), weil nichtiger Werkvertrag, Berufung darauf verstößt nicht gegen 242 wegen Sanktion, Abschreckung, Effektivität
Ansprüche des Klägers gegen den Dritten der verkauft hat (-), 478 ABs. 2 nicht analog auf Werkvertrag mit Verbraucher anwendbar, außerdem kein Anspruch des Mandanten gegen den Kläger auf Ersatz
im Kaufrecht kein Ersatz für Selbstvornahme, außerdem Geltendmachung der Ansprüche des Klägers an Zahlung der 7000 Euro geknüpft
D. Zweckmäßigkeit
Verteidigung gegen Klage
weil diese unbegründet Widerklage iHv 2000 Euro (netto Reparatur, kann nach träglich noch erhöht werden falls Mandant tatsächlich reparieren lassen will)
Antrag nach 719, 717 analog, weil VB gem 700 ! wie VU wirkt
11.03.2016, 18:46
Ach so und kein Anspruch des Mandanten gem 812 I Alt 1 BGB, weil da nach der neuen Rspr des BGh auch 817 S. 2 entgegensteht, weil wer sich gesetzeswidrig verhält nicht schutzbedürftig ist
11.03.2016, 18:54
315c habe ich abgelehnt, weil die Gefährdung nicht durch die Alkoholisierung eintrat, sondern weil die A das Fahrzeug als Mordwaffe benutzt hat, also kein Zusammenhang bestand.
ich habe heimtücke, niedere Beweggründe und gemeingefährliche Mittel bejaht, wobei man bei gemeingefährlichen Mitteln wohl diskutieren kann, ich habe es aber als nicht mehr kontrollierbar angesehen, in einer Spielstraße mit einem Pkw mit 50km/h auf den Gehweg zu rasen.
Einen Rücktritt vom beendeten Versuch habe ich nur bezüglich des G geprüft und abgelehnt.
ich habe heimtücke, niedere Beweggründe und gemeingefährliche Mittel bejaht, wobei man bei gemeingefährlichen Mitteln wohl diskutieren kann, ich habe es aber als nicht mehr kontrollierbar angesehen, in einer Spielstraße mit einem Pkw mit 50km/h auf den Gehweg zu rasen.
Einen Rücktritt vom beendeten Versuch habe ich nur bezüglich des G geprüft und abgelehnt.
11.03.2016, 19:10
Ansprüche des Mandaten:
985: - keine Geldwertvindikation
823: Vermögen nicht geschützt
und bezüglich der 4500.00 euro.
war das nicht ein Werkvertrag wegen des Einbaus, sodass nicht kaufrecht Anwendung findet sondern 631, 637 ?
Dann Ansprüche, wenn Kläger in den Vertrag einbezogen werden kann? Aber vertretenmüssen-?
985: - keine Geldwertvindikation
823: Vermögen nicht geschützt
und bezüglich der 4500.00 euro.
war das nicht ein Werkvertrag wegen des Einbaus, sodass nicht kaufrecht Anwendung findet sondern 631, 637 ?
Dann Ansprüche, wenn Kläger in den Vertrag einbezogen werden kann? Aber vertretenmüssen-?
11.03.2016, 19:14
(11.03.2016, 18:44)Gast schrieb: In NRW auch irre lang, ich wage mich mal an eine Lösungsskizze:
A. MAndentanbegehren
B Rechtsbehelfe: Verteidigungsanzeige, Stellungnahme (wie Klageerwiderung) und 719, 707 analog Vollstreckungsschutz
C. Gutachten
Klage zulässig, aber unbegründet, weil keine Ansprüche des Klägers bestehen
631 I (-), weil Vertrag zwar nicht gem. 138 (Hauptzweck nicht Steuerhinterziehung), aber gem. 134 insgesamt nichtig ist
BGH nach neuer Rspr auch ohne 139 BGB wegen Bekämpfung Schwarzarbeit, Gesetzgeberischer Wille
Beweis durch Schreiben des Klägers, in dem er ohne Rechnung Abrede erwähnt
677, 670, 683 (-) weil Aufwendung zu gesetzeswidrigen Zwecken nicht erforderlich sind
812 I Alt. 1 BGB (-) wegen 817 S. 2, keine Korrektur durch 242 BGB
Ansprüche des Mandanten gegen den Kläger
7 StVG (-) wegen 15 StGB verwirkt, ebenso 18 stvg
823 (+), aber Beweisprognose offen weil für fahren gegen Tor kein Beweismittel da ist, Ersatz bei fiktiver ABrechnung nur netto, nur bei tatsächlicher Reparatur brutto
Ansprüche wegen Mängeln gegen Kläger (-), weil nichtiger Werkvertrag, Berufung darauf verstößt nicht gegen 242 wegen Sanktion, Abschreckung, Effektivität
Ansprüche des Klägers gegen den Dritten der verkauft hat (-), 478 ABs. 2 nicht analog auf Werkvertrag mit Verbraucher anwendbar, außerdem kein Anspruch des Mandanten gegen den Kläger auf Ersatz
im Kaufrecht kein Ersatz für Selbstvornahme, außerdem Geltendmachung der Ansprüche des Klägers an Zahlung der 7000 Euro geknüpft
D. Zweckmäßigkeit
Verteidigung gegen Klage
weil diese unbegründet Widerklage iHv 2000 Euro (netto Reparatur, kann nach träglich noch erhöht werden falls Mandant tatsächlich reparieren lassen will)
Antrag nach 719, 717 analog, weil VB gem 700 ! wie VU wirkt
Sehe die Verwirkung nach § 15 StVG nicht. Da hat der Sachverhalt nichts für hergegeben. § 15 StVG wäre doch nur dann einschlägig, wenn der Kläger nichts vom Unfall mitbekommen hätte und der Mandant ihn erst nach Ablauf von zwei Monaten über den Unfall in Kenntnis gesetzt hätte. Das war so aber nicht im Sachverhalt dargestellt.
11.03.2016, 19:17
(11.03.2016, 19:10)gast schrieb: Ansprüche des Mandaten:
985: - keine Geldwertvindikation
823: Vermögen nicht geschützt
und bezüglich der 4500.00 euro.
war das nicht ein Werkvertrag wegen des Einbaus, sodass nicht kaufrecht Anwendung findet sondern 631, 637 ?
Dann Ansprüche, wenn Kläger in den Vertrag einbezogen werden kann? Aber vertretenmüssen-?
Ja ein Kaufvertrag war es zwischen dem Kläger und der D-GmbH, zwischen Mandanten und Kläger natürlich Werkvertrag, aber da waren ja Gewährleistungsrechte ausgeschlossen nach der BGH-Rspr
11.03.2016, 19:18
Hab 7 stvg auch bejaht und auch 631,637 in Verbindung mit v.m.s.d..
der wollte doch die 4500 euro für die erfolgte Reparatur, also den Werkvertrag mit der gmbh...
der wollte doch die 4500 euro für die erfolgte Reparatur, also den Werkvertrag mit der gmbh...
11.03.2016, 19:20
(11.03.2016, 19:17)Gast schrieb:(11.03.2016, 19:10)gast schrieb: Ansprüche des Mandaten:
985: - keine Geldwertvindikation
823: Vermögen nicht geschützt
und bezüglich der 4500.00 euro.
war das nicht ein Werkvertrag wegen des Einbaus, sodass nicht kaufrecht Anwendung findet sondern 631, 637 ?
Dann Ansprüche, wenn Kläger in den Vertrag einbezogen werden kann? Aber vertretenmüssen-?
Ja ein Kaufvertrag war es zwischen dem Kläger und der D-GmbH, zwischen Mandanten und Kläger natürlich Werkvertrag, aber da waren ja Gewährleistungsrechte ausgeschlossen nach der BGH-Rspr
Ja genau..deswegen Werkvertrag bezüglich der Reparatur der GmbH. Die haben das doch auch eingebaut oder nicht? Also kein Kaufvertrag
11.03.2016, 19:23
(11.03.2016, 19:20)Gast schrieb:(11.03.2016, 19:17)Gast schrieb:(11.03.2016, 19:10)gast schrieb: Ansprüche des Mandaten:
985: - keine Geldwertvindikation
823: Vermögen nicht geschützt
und bezüglich der 4500.00 euro.
war das nicht ein Werkvertrag wegen des Einbaus, sodass nicht kaufrecht Anwendung findet sondern 631, 637 ?
Dann Ansprüche, wenn Kläger in den Vertrag einbezogen werden kann? Aber vertretenmüssen-?
Ja ein Kaufvertrag war es zwischen dem Kläger und der D-GmbH, zwischen Mandanten und Kläger natürlich Werkvertrag, aber da waren ja Gewährleistungsrechte ausgeschlossen nach der BGH-Rspr
Ja genau..deswegen Werkvertrag bezüglich der Reparatur der GmbH. Die haben das doch auch eingebaut oder nicht? Also kein Kaufvertrag
Um den Sachverhalt aus welchem Bundeslang geht es? In NRW gab es neben dem Installateur nur noch die Firma, die das Dichtmittel verkauft hat und Ansprüche gegen die waren nicht zu prüfen.