13.04.2021, 19:15
Ist das nicht eh vollkommen egal weil das Urteil darauf nicht beruhen kann?
13.04.2021, 19:15
Jemand ein Problem mit 243 V gehabt? Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnissen nach BZR Verlesung?
13.04.2021, 19:17
13.04.2021, 19:19
Ahh sry. Stimmt. War grad im Kopf irgendwie bei der fehlenden Unterschrift des Vorsitzenden.
13.04.2021, 19:23
Glaubt ihr eine Wiedereinsetzung ist trotzdem vertretbar?
13.04.2021, 19:24
13.04.2021, 19:25
(13.04.2021, 19:15)NRWNRW Gast schrieb: Jemand ein Problem mit 243 V gehabt? Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnissen nach BZR Verlesung?
Ja, das habe ich oben in meiner Lösungsskizze ganz vergessen!
Ich habe kurz geschrieben, dass die Mandantin erst nach den pers. Verhältnissen über sein Schweigerecht nach § 243 V 1 StPO belehrt wurde. Das Beruhen des Fehlers habe ich dann jedoch abgelehnt, weil der Schuldspruch "11 Jahre FS" und keine Geldstrafe lautete. Hier wollte ich aber Zeit gewinnen. Aus anw. Vorsicht hätte man das bestimmt auch anders sehen können.
13.04.2021, 19:26
Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
13.04.2021, 19:35
(13.04.2021, 19:26)GPA schrieb: Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Hieß es nicht, dass es kein sicherer Übermittlungsvorgang war (Bearbeiter Vermerk)? Hab das deswegen gar nicht weiter angeschaut weil ich dachte sie wollten auf die Wiedereinsetzung heraus.
13.04.2021, 19:37
(13.04.2021, 19:35)Rlp schrieb:Jap, § 32a war laut BV nicht auf die Mail anwendbar.(13.04.2021, 19:26)GPA schrieb: Hat noch jmd. die rechtzeitige Revisionseinlegung über §32a VI S.2 StPO laufen lassen?
Fand das passte irgendwie gut weil Scan vom Original mit Glaubhaftmachung/Erklärung per Email, Gericht Form nicht moniert und Original am nächsten Tag per Post bei Gericht eingegangen ist?
Die Wiedereinsetzung war mM im SV auch als Alternative angeboten aber vllt. kam man damit schon über die Verfristung hinweg?
Hieß es nicht, dass es kein sicherer Übermittlungsvorgang war (Bearbeiter Vermerk)? Hab das deswegen gar nicht weiter angeschaut weil ich dachte sie wollten auf die Wiedereinsetzung heraus.


