04.04.2022, 15:27
(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt.....
§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Könnte beides eigentlich theoretisch nebeneinander stehen oder schließen die §§ 731 ff. und § 1379 sich aus?
04.04.2022, 15:31
(04.04.2022, 15:24)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb: War echt ok, allerdings bleibt ein komisches Gefühl, weil es materiellrechtlich echt überschaubar war.
WIe habt ihr die E-Mail verwendet, dass die Mandantin die Bilanz aus 2021 bald bekommt? Und wie sah eure Zweckmäßigkeit aus?
Habe beim ersten Teil auch die Innengesellschaft angenommen und Auskunftsanspruch ebenso über 723 und 259 BGB bejaht, da die Innengesellschaft mit der Kündigung sozusagen beendet wurde. Macht wegen der Rechtsfolge aber glaube ich auch nicht so einen großen Unterschied, weil wenn die Innengesellschaft noch besteht, dass Auskunftsrecht aus § 713 BGB folgen würde?! Das Mit dem Konto habe ich so nicht geblickt, habe einen umfassenden Auskunftsanspruch angenommen.
Vorbemerkung nur die Adresse der Firma eingefügt
Die Klauseln waren auch machbar. Bei § 4 wusste ich nicht genau wie das mit den Einlagen zu formulieren war. Wegen der Darlehensforderung habe ich nur das übliche bei Ratenzahlungen, wann erste Rate, wie hoch, an wen mit Erfüllungswirkung, gedacht und geschrieben.
Vertretungsbefugnis § 5 habe ich ausnahmen reingeschrieben, wo die Gesellschafter nur zusammen befugt sind verträge abzuschließen.
Die Klausel § 8 ist grundsätzlich wirksam (Fortsetzungsklausel). Allerdings in der Form wie wir den Vertrag hatten nicht, da eine 1 Mann OHG nicht bestehen kann. Habe es in der Klausur aber auch durchgewunken.
Habe in § 11 falsch angenommen, dass die Mediation/Schiedsklausel wegen streitigen Auskunftsansprüchen wollen...
Gerichtsstandklausel verneint, Inkraftreten des Vertrages angeregt und auch angeregt die Schriftformklausel in einer doppelte Schriftformklausel zu ändern.
Nice. Endlich jemand, der es genauso hat. Jetzt bin ich etwas beruhigter haha. § 11 musste man in SH nicht prüfen, ebenso nicht Gerichtsstandsklausel, Schriftform etc.
Ich meinte auch statt § 11 die andere Nummer, in der man die Informationspflichten prüfen sollte...
Gerichtsstandklausel war auch nur kann.
Die Schriftformklausel musste man auch in hh nicht prüfen, aber es hat mich so aufgeregt, dass es einfache war
Hatte auch ein extrem schlechtes Gefühl bei der Zweckmäßigkeit. Habe die eV und die Strafbarkeit, falls falsche Angaben nach § 156 StGB nicht in der Zweckmäßigkeit sondern nur im Anwaltsschreiben erwähnt. Sonst nur gesagt, Ansprüche erfüllen und Klauseln so nehmen wie im Entwurf.
04.04.2022, 15:31
(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
Im SV gab es viele Hinweise aus meiner Sicht, dass der Lumpi nur ein Minijobber war.
04.04.2022, 15:32
04.04.2022, 15:32
(04.04.2022, 15:27)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt.....
§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Könnte beides eigentlich theoretisch nebeneinander stehen oder schließen die §§ 731 ff. und § 1379 sich aus?
Stand bei euch in NdS nicht, dass die Familienrechtliche Ansprüche nicht zu prüfen sind?
04.04.2022, 15:33
(04.04.2022, 15:31)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
Im SV gab es viele Hinweise aus meiner Sicht, dass der Lumpi nur ein Minijobber war.
Man konnte sich auch gegen die Innengesellschaft entscheiden, aber § 1379 lag noch nicht vor, weil keine Scheidung oder sonst ein Grund aus § 1379.
04.04.2022, 15:33
(04.04.2022, 15:31)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
Im SV gab es viele Hinweise aus meiner Sicht, dass der Lumpi nur ein Minijobber war.
In SH (!) war Arbeitsvertrag über 450 Euro abgedruckt und da stand, dass er deutlich mehr Arbeitsleistung einbrachte. Er hat zudem Gründung angeregt und Vermögen sollte beiden EG zustehen. Habe daher konkludierten Gesellschaftsvertrag angenommen und es gesagt, dass der nicht durch den ArbV ausgeschlossen wurde.
04.04.2022, 15:37
(04.04.2022, 15:32)Salvatorische Klausel schrieb:Dann habe ich das wohl überlesen....(04.04.2022, 15:27)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb: Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt.....
§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Könnte beides eigentlich theoretisch nebeneinander stehen oder schließen die §§ 731 ff. und § 1379 sich aus?
Stand bei euch in NdS nicht, dass die Familienrechtliche Ansprüche nicht zu prüfen sind?
04.04.2022, 15:37
(04.04.2022, 15:33)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:31)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
Im SV gab es viele Hinweise aus meiner Sicht, dass der Lumpi nur ein Minijobber war.
Man konnte sich auch gegen die Innengesellschaft entscheiden, aber § 1379 lag noch nicht vor, weil keine Scheidung oder sonst ein Grund aus § 1379.
An diejenigen, die sich für Innengesellschaft entschieden haben: Über welche AGL habt ihr dann hilfsgutachterl. Auskunft geprüft?
04.04.2022, 15:37
Lief die Klausur so auch in NRW? :)