06.10.2021, 19:48
Oh man üch habe eünfach nur klage erhoben und noch in der Zweckmäßigkeit angesprochen, dass man ggf. Noch schadensersatz wegen entgangenen gewinn geltend machen kann wenn es sich noch verzögert? - ich hoffe dass es kein grund ist durchzufallen wenn man in der zweckmässigkeit e.V. Nicht hat…
06.10.2021, 20:14
(06.10.2021, 19:48)Gastnrw161 schrieb: Oh man üch habe eünfach nur klage erhoben und noch in der Zweckmäßigkeit angesprochen, dass man ggf. Noch schadensersatz wegen entgangenen gewinn geltend machen kann wenn es sich noch verzögert? - ich hoffe dass es kein grund ist durchzufallen wenn man in der zweckmässigkeit e.V. Nicht hat…
Dito! Mir schien eine e.V wegen erzwungener Herausgabe eine Vorwegnahme zu sein. Und eine Klage habe ich auf Hrsg und Frist zur Hrsg. erhoben. Dann aber zusätzlich wegen bis dahin bestehenden Verzugs den SE bzgl. entg.Gewinn.
Wir werden sehen...
06.10.2021, 21:20
Daran hatte ich leider in der Klausur auch zu knabbern und hab dann nach Bauchgefühl entschieden. Daher ohne Richtigkeitsgarantie, aber ich sehe in der Existenzgefährdung der Mandantin den erforderlichen Verfügungsgrund.
Das wird glücklicherweise auch so von Gerichten entschieden: "Wie vom LG richtig zugrunde gelegt, kommt der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist" (OLG Bremen, Beschluss vom 2.10.2019 – 1 W 23/19)
Und als Verfügungsanspruch sind Herausgabeansprüche ja anerkannt. In Falle der Existenzgefährdung dann nach LG Und OLG sogar auch direkt Herausgabe der Sache an den ASt., auch wenn - wie sonst erforderlich - eben keine Gefährdung der Sachsubstanz der Herausgabe an sich droht. Die Entscheidung kannte ich aber nicht, wer suchet, der findet ... hätte ich Zeit und Lust, würde ich sicherlich auch ein Urteil finden, bei dem ein anderes LG/OLG genau andersrum entscheidet :D Von daher, wird schon passen, Kinder!
Am Ende alles sicherlich auch eine Frage des Einzelfalls. Das OLG Bremen hat in genannter Entscheidung schließlich gegen einen Verfügungsgrund entschieden, aber das war auch ein etwas anders gearteter Einzelfall (Gorch Fock). Das OLG begründet das damit, dass keine Existenzgefährdung der Antragsstellerin vorgelegen habe bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde. Das kann man bei der Mandantin aus unserem Fall sicherlich gut argumentiert genau so sehen oder eben genau anders anders (meine Arg: keine Einkünfte, Ofen kann nicht woanders erworben oder gemietet werden, die Mandantin muss für eventuelle Ansprüche ihres Mannes aus Beendigung der GbR liquide sein, die Kunden rennen ihr weg, ihre Redlichkeit als Unternehmerin wird gefährdet usw. usf., so oder so ähnlich hab ich jedenfalls geschwafelt).
Ich hatte auch in der Klausur das Gefühl, dass sie besonders verzweifelt rüberkommen sollte, die arme bald geschiedene Frau, der böse Werkunternehmer, der sie auch noch auslacht, dies das. Wirkte für mich so, als wäre die Klausur darauf ausgelegt, ihr unbedingt helfen zu können, und "schnell schnell" hat sie ja auch eindeutig gefordert.
Allen viel Glück und wohlwollende Bewertungen :)
Das wird glücklicherweise auch so von Gerichten entschieden: "Wie vom LG richtig zugrunde gelegt, kommt der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist" (OLG Bremen, Beschluss vom 2.10.2019 – 1 W 23/19)
Und als Verfügungsanspruch sind Herausgabeansprüche ja anerkannt. In Falle der Existenzgefährdung dann nach LG Und OLG sogar auch direkt Herausgabe der Sache an den ASt., auch wenn - wie sonst erforderlich - eben keine Gefährdung der Sachsubstanz der Herausgabe an sich droht. Die Entscheidung kannte ich aber nicht, wer suchet, der findet ... hätte ich Zeit und Lust, würde ich sicherlich auch ein Urteil finden, bei dem ein anderes LG/OLG genau andersrum entscheidet :D Von daher, wird schon passen, Kinder!
Am Ende alles sicherlich auch eine Frage des Einzelfalls. Das OLG Bremen hat in genannter Entscheidung schließlich gegen einen Verfügungsgrund entschieden, aber das war auch ein etwas anders gearteter Einzelfall (Gorch Fock). Das OLG begründet das damit, dass keine Existenzgefährdung der Antragsstellerin vorgelegen habe bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde. Das kann man bei der Mandantin aus unserem Fall sicherlich gut argumentiert genau so sehen oder eben genau anders anders (meine Arg: keine Einkünfte, Ofen kann nicht woanders erworben oder gemietet werden, die Mandantin muss für eventuelle Ansprüche ihres Mannes aus Beendigung der GbR liquide sein, die Kunden rennen ihr weg, ihre Redlichkeit als Unternehmerin wird gefährdet usw. usf., so oder so ähnlich hab ich jedenfalls geschwafelt).
Ich hatte auch in der Klausur das Gefühl, dass sie besonders verzweifelt rüberkommen sollte, die arme bald geschiedene Frau, der böse Werkunternehmer, der sie auch noch auslacht, dies das. Wirkte für mich so, als wäre die Klausur darauf ausgelegt, ihr unbedingt helfen zu können, und "schnell schnell" hat sie ja auch eindeutig gefordert.
Allen viel Glück und wohlwollende Bewertungen :)
06.10.2021, 21:32
Als Mittelweg könnte man doch Herausgabe an den Gerichtsvollzieher beantragen oder?
06.10.2021, 21:35
Ich würde sagen nein, aber wer weiß ... dadurch gelangt die Mandantin jedenfalls auch nicht schneller an ihren Ofen. Damit wäre das Mandantenbegehren nicht umgesetzt.
Die Sicherungsanordnung auf Herausgabe einer Sache, die selbst nicht gefährdet ist (der Ofen steht beim Elektromeister ja recht sicher), ist gerade dadurch zu begründen, dass der ASt. die Sache dringend braucht (siehe OLG Entscheidung im Vorpost) und deswegen gerade OHNE Sequestierung oder Zwischenlagerung beim GV erfolgen soll.
Was bei einer Anwaltsklausur (vor allem im einstw. RS) ja auch bedacht werden sollte ist, dass ein gewisses Risiko ja ohnehin bleibt, wie immer halt. Deshalb soll ja auch auf § 93 ZPO, auf Schadensersatzansprüche und auf Rechtsbehelfe des Antragsgegners hingewiesen werden, damit die Mandantin darüber aufgeklärt wird, dass ihr gewünscht schnelles Vorgehen eben auch etwas risikobehaftet ist.
Ich hab in der ZME darüber hinaus auch noch den Antrag auf Entscheidung ohne mndl. Verhandlung vorberietet und im Schriftsatz vermerkt und den Versand per elektronischem Postverfahrensdings, damit's noch schneller geht alles.
Ich hoffe ich irre mich am Ende nicht ... :D Meine ganze Klausur basiert darauf, dass die Mandantin rucki zucki ihren scheiß Ofen bekommen soll, komme was wolle. Wenn's am Ende ne normale Klage sein sollte, dann lässt sich kaum was Geiles aus meiner Klausur entnehmen :D
Die Sicherungsanordnung auf Herausgabe einer Sache, die selbst nicht gefährdet ist (der Ofen steht beim Elektromeister ja recht sicher), ist gerade dadurch zu begründen, dass der ASt. die Sache dringend braucht (siehe OLG Entscheidung im Vorpost) und deswegen gerade OHNE Sequestierung oder Zwischenlagerung beim GV erfolgen soll.
Was bei einer Anwaltsklausur (vor allem im einstw. RS) ja auch bedacht werden sollte ist, dass ein gewisses Risiko ja ohnehin bleibt, wie immer halt. Deshalb soll ja auch auf § 93 ZPO, auf Schadensersatzansprüche und auf Rechtsbehelfe des Antragsgegners hingewiesen werden, damit die Mandantin darüber aufgeklärt wird, dass ihr gewünscht schnelles Vorgehen eben auch etwas risikobehaftet ist.
Ich hab in der ZME darüber hinaus auch noch den Antrag auf Entscheidung ohne mndl. Verhandlung vorberietet und im Schriftsatz vermerkt und den Versand per elektronischem Postverfahrensdings, damit's noch schneller geht alles.
Ich hoffe ich irre mich am Ende nicht ... :D Meine ganze Klausur basiert darauf, dass die Mandantin rucki zucki ihren scheiß Ofen bekommen soll, komme was wolle. Wenn's am Ende ne normale Klage sein sollte, dann lässt sich kaum was Geiles aus meiner Klausur entnehmen :D
06.10.2021, 21:45
Aber mal was anderes ... hat irgendwer in dem GbR Vertrag vernünftig reingeguckt und zufällig einer Weiterführungsklausel oder Fortführungsklausel gefunden?
Ich habe den nur überflogen. Die meisten hier sagen es gab keine. Aber die Mandantin meinte ja, sie hat einen Mustervertrag aus dem Netz genommen und die haben alle eine solche Klausel. Eventuell gab es ja doch iregndwo in nem Nebensatz eine?! :)
Ich habe den nur überflogen. Die meisten hier sagen es gab keine. Aber die Mandantin meinte ja, sie hat einen Mustervertrag aus dem Netz genommen und die haben alle eine solche Klausel. Eventuell gab es ja doch iregndwo in nem Nebensatz eine?! :)
07.10.2021, 14:19
Kann man sagen, was einen in der ZR III Klausur morgen grob erwarten wird, wenn es keine Kautelarklausur wird? Also ist das immer eine Anwaltsklausur und immer eher aus speziellen Rechtsgebieten oder kann einen da auch wieder wirklich alles treffen?
07.10.2021, 14:36
ZHG....soweit man das heute so nennen konnte. Wo war die gute, alte, bekannte Vollstreckungsabwehrklage???
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
07.10.2021, 14:42
(07.10.2021, 14:19)Gast1803 schrieb: Kann man sagen, was einen in der ZR III Klausur morgen grob erwarten wird, wenn es keine Kautelarklausur wird? Also ist das immer eine Anwaltsklausur und immer eher aus speziellen Rechtsgebieten oder kann einen da auch wieder wirklich alles treffen?
Im GPA sind ZR III meistens typische Anwaltsklausuren ähnlich wie ZR II. Selten gibt es im praktischen Teil die Umsetzung eines Vertragsentwurfs. Meistens wirklich einfach Gutachten + SS/Mandantenschreiben.
07.10.2021, 14:43
(07.10.2021, 14:19)Gast1803 schrieb: Kann man sagen, was einen in der ZR III Klausur morgen grob erwarten wird, wenn es keine Kautelarklausur wird? Also ist das immer eine Anwaltsklausur und immer eher aus speziellen Rechtsgebieten oder kann einen da auch wieder wirklich alles treffen?
Da kann alles kommen - leider. Ich mach drei Kreuze, wenn ZR durch ist.
Die Klausur heute war auch komisch.. Was sollte das denn? :D