12.11.2022, 16:39
Ging um einen Mietwagenvermieter der einen Maserati mit Haftungsfreistellung in den AGB vermietet hat bzgl. grober Fahrlässigkeit, man musste die Klausel und eine Obliegenheitsklausel zur Meldung bei der Polizei überprüfen sowie einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung des Autos und dann waren da eine ganze Reihe an Schadensposten die einzeln zu überprüfen waren. Praktischer Teil: Vergleich und Anschreiben an den Gegner.
13.11.2022, 21:55
Die letzten 2 Klausuren stehen an... Viel Erfolg!
14.11.2022, 15:28
Mag einer den Sachverhalt der V1 in NRW kurz zusammenfassen?
14.11.2022, 16:33
Gerichtsklausur
18 S. SV
AS betreibt seit 2018 ein Ästhetikhaus in dem von examinierten Heilpraktikern mittels Laserbehandlungen Tattoos, Permanentmakeup, pigmentflecken und Gefäßerweiterungen entfernt werden.
Sie selbst besucht hierzu regelmäßig fort- Und Weiterbildungen
Bisher traten keine Komplikationen auf und sie hat nur positive Reviews im Internet
Am 8.9 schreibt sie dem RP, dass 5 ABS 2 NiSV nicht umgesetzt werden soll.
Dieser tritt ab 01.01.2023 in Kraft- danach sollen laserbehandlungen künftig nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden.
Rp lehnt ab und sagt es sei an 5 Abs.2 NiSV gebunden, verweist darauf, dass nach 8 NiSG Geldbußen erfolgen können.
Grundlage sei das NiSG. Es beweist außerdem auf schutzenpfehlungen einer Schutz(?)-Kommission die in einem Bericht angibt dass Gesundheitsgefährdungen aufgrund falscher Anwendungen von Lasern erfolgen. Daher empfiehlt es die Durchführung nur von medizinisch geschultem Personal.
Bundesregierung hat in Gesetzesbegründung ebenfalls auf Gesundheitsschutz verwiesen
AS begehrt einstweiligen Rechtsschutz
Antrag in etwa auf „Gestattung“ der weiteren Ausführung ihres Betriebes über den 31.12.2022 hinaus ohne approbierte Arzte
Sie führt aus, dass sie diese nicht bezahlen könne und ihren Betrieb einstellen müsste wenn die Norm ihre Wirkung entfalte, da diese Laserbehandlungen ihre einzige angebotene DL sei.
Sie hat am gleichen Tag FK erhoben.
AG ist ua der Ansicht, dass VerwG schon nicht zuständig sei und er falscher AG sei (Bundesregierung sei richtig)
Bundesreg wird beigeladen
Alle stimmen Entscheidung durch Berichtserstatter zu.
18 S. SV
AS betreibt seit 2018 ein Ästhetikhaus in dem von examinierten Heilpraktikern mittels Laserbehandlungen Tattoos, Permanentmakeup, pigmentflecken und Gefäßerweiterungen entfernt werden.
Sie selbst besucht hierzu regelmäßig fort- Und Weiterbildungen
Bisher traten keine Komplikationen auf und sie hat nur positive Reviews im Internet
Am 8.9 schreibt sie dem RP, dass 5 ABS 2 NiSV nicht umgesetzt werden soll.
Dieser tritt ab 01.01.2023 in Kraft- danach sollen laserbehandlungen künftig nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden.
Rp lehnt ab und sagt es sei an 5 Abs.2 NiSV gebunden, verweist darauf, dass nach 8 NiSG Geldbußen erfolgen können.
Grundlage sei das NiSG. Es beweist außerdem auf schutzenpfehlungen einer Schutz(?)-Kommission die in einem Bericht angibt dass Gesundheitsgefährdungen aufgrund falscher Anwendungen von Lasern erfolgen. Daher empfiehlt es die Durchführung nur von medizinisch geschultem Personal.
Bundesregierung hat in Gesetzesbegründung ebenfalls auf Gesundheitsschutz verwiesen
AS begehrt einstweiligen Rechtsschutz
Antrag in etwa auf „Gestattung“ der weiteren Ausführung ihres Betriebes über den 31.12.2022 hinaus ohne approbierte Arzte
Sie führt aus, dass sie diese nicht bezahlen könne und ihren Betrieb einstellen müsste wenn die Norm ihre Wirkung entfalte, da diese Laserbehandlungen ihre einzige angebotene DL sei.
Sie hat am gleichen Tag FK erhoben.
AG ist ua der Ansicht, dass VerwG schon nicht zuständig sei und er falscher AG sei (Bundesregierung sei richtig)
Bundesreg wird beigeladen
Alle stimmen Entscheidung durch Berichtserstatter zu.
14.11.2022, 16:34
(14.11.2022, 16:33)OnelasttimeHessen schrieb: Gerichtsklausur
18 S. SV
AS betreibt seit 2018 ein Ästhetikhaus in dem von examinierten Heilpraktikern mittels Laserbehandlungen Tattoos, Permanentmakeup, pigmentflecken und Gefäßerweiterungen entfernt werden.
Sie selbst besucht hierzu regelmäßig fort- Und Weiterbildungen
Bisher traten keine Komplikationen auf und sie hat nur positive Reviews im Internet
Am 8.9 schreibt sie dem RP, dass 5 ABS 2 NiSV nicht umgesetzt werden soll.
Dieser tritt ab 01.01.2024 in Kraft- danach sollen laserbehandlungen künftig nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden.
Rp lehnt ab und sagt es sei an 5 Abs.2 NiSV gebunden, verweist darauf, dass nach 8 NiSG Geldbußen erfolgen können.
Grundlage sei das NiSG. Es beweist außerdem auf schutzenpfehlungen einer Schutz(?)-Kommission die in einem Bericht angibt dass Gesundheitsgefährdungen aufgrund falscher Anwendungen von Lasern erfolgen. Daher empfiehlt es die Durchführung nur von medizinisch geschultem Personal.
Bundesregierung hat in Gesetzesbegründung ebenfalls auf Gesundheitsschutz verwiesen
AS begehrt einstweiligen Rechtsschutz
Antrag in etwa auf „Gestattung“ der weiteren Ausführung ihres Betriebes über den 31.12.2022 hinaus ohne approbierte Arzte
Sie führt aus, dass sie diese nicht bezahlen könne und ihren Betrieb einstellen müsste wenn die Norm ihre Wirkung entfalte, da diese Laserbehandlungen ihre einzige angebotene DL sei.
Sie hat am gleichen Tag FK erhoben.
AG ist ua der Ansicht, dass VerwG schon nicht zuständig sei und er falscher AG sei (Bundesregierung sei richtig)
Bundesreg wird beigeladen
Alle stimmen Entscheidung durch Berichtserstatter zu.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...lpraktiker
https://openjur.de/u/2332497.html
14.11.2022, 19:37
Lief genau so in NRW. Waren insgesamt 21 Seiten Akte… Why not
14.11.2022, 20:01
14.11.2022, 20:14
Einfach mal eine Entscheidung mit 162 Rz. 1:1 als Klausur stellen. Das war heute zwar inhaltlich nicht wirklich schwierig aber von der Aufmachung und vom unmöglich ordentlich zu bewältigenden Umfang einfach eine bodenlose Unverschämtheit. Wer davon ausging dass die LJPA das Examen ernst nähmen und sich bei der Konzeption der Klausuren Mühe geben würden, der wurde heute eines Besseren belehrt.
14.11.2022, 21:02
14.11.2022, 21:08