04.04.2022, 15:18
Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!
04.04.2022, 15:20
04.04.2022, 15:21
(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt.....
04.04.2022, 15:22
War echt ok, allerdings bleibt ein komisches Gefühl, weil es materiellrechtlich echt überschaubar war.
WIe habt ihr die E-Mail verwendet, dass die Mandantin die Bilanz aus 2021 bald bekommt? Und wie sah eure Zweckmäßigkeit aus?
Habe beim ersten Teil auch die Innengesellschaft angenommen und Auskunftsanspruch ebenso über 723 und 259 BGB bejaht, da die Innengesellschaft mit der Kündigung sozusagen beendet wurde. Macht wegen der Rechtsfolge aber glaube ich auch nicht so einen großen Unterschied, weil wenn die Innengesellschaft noch besteht, dass Auskunftsrecht aus § 713 BGB folgen würde?! Das Mit dem Konto habe ich so nicht geblickt, habe einen umfassenden Auskunftsanspruch angenommen.
Vorbemerkung nur die Adresse der Firma eingefügt
Die Klauseln waren auch machbar. Bei § 4 wusste ich nicht genau wie das mit den Einlagen zu formulieren war. Wegen der Darlehensforderung habe ich nur das übliche bei Ratenzahlungen, wann erste Rate, wie hoch, an wen mit Erfüllungswirkung, gedacht und geschrieben.
Vertretungsbefugnis § 5 habe ich ausnahmen reingeschrieben, wo die Gesellschafter nur zusammen befugt sind verträge abzuschließen.
Die Klausel § 8 ist grundsätzlich wirksam (Fortsetzungsklausel). Allerdings in der Form wie wir den Vertrag hatten nicht, da eine 1 Mann OHG nicht bestehen kann. Habe es in der Klausur aber auch durchgewunken.
Habe in § 11 falsch angenommen, dass die Mediation/Schiedsklausel wegen streitigen Auskunftsansprüchen wollen...
Gerichtsstandklausel verneint, Inkraftreten des Vertrages angeregt und auch angeregt die Schriftformklausel in einer doppelte Schriftformklausel zu ändern.
WIe habt ihr die E-Mail verwendet, dass die Mandantin die Bilanz aus 2021 bald bekommt? Und wie sah eure Zweckmäßigkeit aus?
Habe beim ersten Teil auch die Innengesellschaft angenommen und Auskunftsanspruch ebenso über 723 und 259 BGB bejaht, da die Innengesellschaft mit der Kündigung sozusagen beendet wurde. Macht wegen der Rechtsfolge aber glaube ich auch nicht so einen großen Unterschied, weil wenn die Innengesellschaft noch besteht, dass Auskunftsrecht aus § 713 BGB folgen würde?! Das Mit dem Konto habe ich so nicht geblickt, habe einen umfassenden Auskunftsanspruch angenommen.
Vorbemerkung nur die Adresse der Firma eingefügt
Die Klauseln waren auch machbar. Bei § 4 wusste ich nicht genau wie das mit den Einlagen zu formulieren war. Wegen der Darlehensforderung habe ich nur das übliche bei Ratenzahlungen, wann erste Rate, wie hoch, an wen mit Erfüllungswirkung, gedacht und geschrieben.
Vertretungsbefugnis § 5 habe ich ausnahmen reingeschrieben, wo die Gesellschafter nur zusammen befugt sind verträge abzuschließen.
Die Klausel § 8 ist grundsätzlich wirksam (Fortsetzungsklausel). Allerdings in der Form wie wir den Vertrag hatten nicht, da eine 1 Mann OHG nicht bestehen kann. Habe es in der Klausur aber auch durchgewunken.
Habe in § 11 falsch angenommen, dass die Mediation/Schiedsklausel wegen streitigen Auskunftsansprüchen wollen...
Gerichtsstandklausel verneint, Inkraftreten des Vertrages angeregt und auch angeregt die Schriftformklausel in einer doppelte Schriftformklausel zu ändern.
04.04.2022, 15:22
(04.04.2022, 15:20)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!
Habe diskutiert, ob Vor. von § 1 II HGB vorliegen und gesagt, dass dies egal ist, da sie ja ohnehin eingetragen werden möchte. Dementsprechend OHG wegen § 105 II HGB.
Stand das so auch in nds?
04.04.2022, 15:22
(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt.....
§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
04.04.2022, 15:23
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:Ich glaube nicht.(04.04.2022, 15:20)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!
Habe diskutiert, ob Vor. von § 1 II HGB vorliegen und gesagt, dass dies egal ist, da sie ja ohnehin eingetragen werden möchte. Dementsprechend OHG wegen § 105 II HGB.
Stand das so auch in nds?
04.04.2022, 15:24
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb: War echt ok, allerdings bleibt ein komisches Gefühl, weil es materiellrechtlich echt überschaubar war.
WIe habt ihr die E-Mail verwendet, dass die Mandantin die Bilanz aus 2021 bald bekommt? Und wie sah eure Zweckmäßigkeit aus?
Habe beim ersten Teil auch die Innengesellschaft angenommen und Auskunftsanspruch ebenso über 723 und 259 BGB bejaht, da die Innengesellschaft mit der Kündigung sozusagen beendet wurde. Macht wegen der Rechtsfolge aber glaube ich auch nicht so einen großen Unterschied, weil wenn die Innengesellschaft noch besteht, dass Auskunftsrecht aus § 713 BGB folgen würde?! Das Mit dem Konto habe ich so nicht geblickt, habe einen umfassenden Auskunftsanspruch angenommen.
Vorbemerkung nur die Adresse der Firma eingefügt
Die Klauseln waren auch machbar. Bei § 4 wusste ich nicht genau wie das mit den Einlagen zu formulieren war. Wegen der Darlehensforderung habe ich nur das übliche bei Ratenzahlungen, wann erste Rate, wie hoch, an wen mit Erfüllungswirkung, gedacht und geschrieben.
Vertretungsbefugnis § 5 habe ich ausnahmen reingeschrieben, wo die Gesellschafter nur zusammen befugt sind verträge abzuschließen.
Die Klausel § 8 ist grundsätzlich wirksam (Fortsetzungsklausel). Allerdings in der Form wie wir den Vertrag hatten nicht, da eine 1 Mann OHG nicht bestehen kann. Habe es in der Klausur aber auch durchgewunken.
Habe in § 11 falsch angenommen, dass die Mediation/Schiedsklausel wegen streitigen Auskunftsansprüchen wollen...
Gerichtsstandklausel verneint, Inkraftreten des Vertrages angeregt und auch angeregt die Schriftformklausel in einer doppelte Schriftformklausel zu ändern.
Nice. Endlich jemand, der es genauso hat. Jetzt bin ich etwas beruhigter haha. § 11 musste man in SH nicht prüfen, ebenso nicht Gerichtsstandsklausel, Schriftform etc.
04.04.2022, 15:25
(04.04.2022, 15:23)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:Ich glaube nicht.(04.04.2022, 15:20)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!
Habe diskutiert, ob Vor. von § 1 II HGB vorliegen und gesagt, dass dies egal ist, da sie ja ohnehin eingetragen werden möchte. Dementsprechend OHG wegen § 105 II HGB.
Stand das so auch in nds?
In SH war es ausdrücklicher Wunsch eingetragen zu werden.
04.04.2022, 15:26
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb: Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt.....
§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.