23.09.2025, 16:51
(23.09.2025, 16:31)Äfes schrieb:(23.09.2025, 14:31)E-135 schrieb:(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb:(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb: Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.
Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?
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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.
Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.
Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.
So funktioniert das aber nicht, was du wenn ich es richtig verstehe willst.
Ersatzlos streichen bedeutet, es ist egal, ob die Stelle angetreten werden konnte oder nicht.
Stattdessen müsste dann soetwas wie "es sei denn, die Stelle wurde nicht willentlich verweigert" o.ä. stehen.
Ich denke er will nicht den gesamten Paragraphen oder Absatz streichen, sondern nur die Worte "und willentlich verweigert werden". Das dürfte doch funktionieren.
Ah, ich denke ich verstehe jetzt, danke. Übrig würde bleiben, dass die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich bestanden haben muss.
So ganz überzeugt mich das nicht. Ich denke das würde keinen wirklichen Effekt außer Rechtsunsicherheit der Betroffenen und Jobcenter führen. Was ist bspw., wenn die Stelle nicht angetreten werden kann aus Gründen, die in der Person der Beziehenden liegen etc. Im Prinzip deckt ja dieser Aspekt unverschuldetes Nicht-Antreten von Jobs ab. Man kann das nun auch in den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen rauslesen. Aber es verdeutlicht es eben zusätzlich. Warum man das nun streichen muss, verstehe ich nicht ganz.
Bezüglich der Beweislast hat Praktiker wohl vertiefte Kenntnis geteilt.
Auch, wenn dies anders sein sollte, erschließt sich mir aber immernoch nicht, warum die Beweislast sich durch ersatzloses Streichen umkehren sollte. Für mich wäre die Folge mein oben Geschriebenes.
23.09.2025, 17:08
(23.09.2025, 16:35)Praktiker schrieb:Es stimmt, dass die Unzumutbarkeit und Existenz der Stelle schon nach jetzigem Stand der Leistungsberechtigte darlegen muss.(23.09.2025, 14:32)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 14:21)Praktiker schrieb:(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb: Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?
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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.
Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.
Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.
Also eine Beweislastumkehr?
Ja. Der Betroffene hat dann drei Möglichkeiten: Weiter Getreidebrei und Massenunterkunft, einfach die Arbeit aufnehmen oder er legt vernünftige Gründe dar, weshalb er wiederholt jetzt die tatsächliche angebotene und zumutbare Stelle nicht annimmt.
Da ist es ja ein Glück, dass die Feststellungslast dafür, dass es keine Stelle gab, auch schon nach geltendem Recht beim Leistungsbezieher liegt, da negative Gesetzesformulierung und Sphärenargument (vgl. etwa LSG RP, Urteil vom 16.12.2014 - L 3 AS 505/13). Aber es kann natürlich nicht schaden, das noch ein zweites Mal in den Gesetzestext zu schreiben, denn doppelt hält besser. Wie gesagt, es ist ja ein Juraforum.
Übrigens ist die Kritik an der Formulierung "willentlich verweigert" gesetzgebungstechnisch aus einem anderen Grund durchaus berechtigt: Sie stammt nämlich aus den Gründen des BVerfG und man hat sie daher, quasi als äußerste Grenze der zulässigen Sanktionen, in den Paragraphen geklatscht, um auf Nummer sicher zu gehen. Das ist natürlich nicht die ganz große Gesetzgebungskunst, vielmehr steckt das "willentlich" ja schon in den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen drin.
Vgl. BVerfG (das hier sagt, was ja auch im Forum alle meinen): "Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."
Also ich wäre dabei, den Gesetzestext schöner zu fassen und das Zitat in die Gesetzesbegründung zu verschieben, wo es hingehört. Ich bezweifle, dass sich dadurch Milliarden einsparen lassen. Aber eine schöne Gesetzessprache ist natürlich auch viel wert.
Nur die willentliche Verweigerung einer konkreten Stelle ist halt eine harte Voraussetzung, die hier die Behörde beweisen muss. Und in der Praxis scheitert es spätestens daran.
Es wäre also nicht überflüssig oder redundant, so wie ihr hier meint.
23.09.2025, 17:57
(23.09.2025, 17:08)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 16:35)Praktiker schrieb:Es stimmt, dass die Unzumutbarkeit und Existenz der Stelle schon nach jetzigem Stand der Leistungsberechtigte darlegen muss.(23.09.2025, 14:32)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 14:21)Praktiker schrieb:(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:![]()
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.
Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.
Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.
Also eine Beweislastumkehr?
Ja. Der Betroffene hat dann drei Möglichkeiten: Weiter Getreidebrei und Massenunterkunft, einfach die Arbeit aufnehmen oder er legt vernünftige Gründe dar, weshalb er wiederholt jetzt die tatsächliche angebotene und zumutbare Stelle nicht annimmt.
Da ist es ja ein Glück, dass die Feststellungslast dafür, dass es keine Stelle gab, auch schon nach geltendem Recht beim Leistungsbezieher liegt, da negative Gesetzesformulierung und Sphärenargument (vgl. etwa LSG RP, Urteil vom 16.12.2014 - L 3 AS 505/13). Aber es kann natürlich nicht schaden, das noch ein zweites Mal in den Gesetzestext zu schreiben, denn doppelt hält besser. Wie gesagt, es ist ja ein Juraforum.
Übrigens ist die Kritik an der Formulierung "willentlich verweigert" gesetzgebungstechnisch aus einem anderen Grund durchaus berechtigt: Sie stammt nämlich aus den Gründen des BVerfG und man hat sie daher, quasi als äußerste Grenze der zulässigen Sanktionen, in den Paragraphen geklatscht, um auf Nummer sicher zu gehen. Das ist natürlich nicht die ganz große Gesetzgebungskunst, vielmehr steckt das "willentlich" ja schon in den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen drin.
Vgl. BVerfG (das hier sagt, was ja auch im Forum alle meinen): "Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."
Also ich wäre dabei, den Gesetzestext schöner zu fassen und das Zitat in die Gesetzesbegründung zu verschieben, wo es hingehört. Ich bezweifle, dass sich dadurch Milliarden einsparen lassen. Aber eine schöne Gesetzessprache ist natürlich auch viel wert.
Nur die willentliche Verweigerung einer konkreten Stelle ist halt eine harte Voraussetzung, die hier die Behörde beweisen muss. Und in der Praxis scheitert es spätestens daran.
Es wäre also nicht überflüssig oder redundant, so wie ihr hier meint.
"Der Betroffene muss die Tatsachen nachweisen, die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben". Die Behörde soll danach beweisen müssen, was der Wille des Leistungsbeziehers ist? Im Ernst? Aber gut, damit ist es jetzt jedenfalls eine juristische Diskussion geworden. Dann ändern wir das, damit die Großkanzleien wieder mehr Juristen einstellen (das war ja der Ausgang der Diskussion).
23.09.2025, 18:10
(23.09.2025, 17:57)Praktiker schrieb:(23.09.2025, 17:08)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 16:35)Praktiker schrieb:Es stimmt, dass die Unzumutbarkeit und Existenz der Stelle schon nach jetzigem Stand der Leistungsberechtigte darlegen muss.(23.09.2025, 14:32)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 14:21)Praktiker schrieb: Also eine Beweislastumkehr?
Ja. Der Betroffene hat dann drei Möglichkeiten: Weiter Getreidebrei und Massenunterkunft, einfach die Arbeit aufnehmen oder er legt vernünftige Gründe dar, weshalb er wiederholt jetzt die tatsächliche angebotene und zumutbare Stelle nicht annimmt.
Da ist es ja ein Glück, dass die Feststellungslast dafür, dass es keine Stelle gab, auch schon nach geltendem Recht beim Leistungsbezieher liegt, da negative Gesetzesformulierung und Sphärenargument (vgl. etwa LSG RP, Urteil vom 16.12.2014 - L 3 AS 505/13). Aber es kann natürlich nicht schaden, das noch ein zweites Mal in den Gesetzestext zu schreiben, denn doppelt hält besser. Wie gesagt, es ist ja ein Juraforum.
Übrigens ist die Kritik an der Formulierung "willentlich verweigert" gesetzgebungstechnisch aus einem anderen Grund durchaus berechtigt: Sie stammt nämlich aus den Gründen des BVerfG und man hat sie daher, quasi als äußerste Grenze der zulässigen Sanktionen, in den Paragraphen geklatscht, um auf Nummer sicher zu gehen. Das ist natürlich nicht die ganz große Gesetzgebungskunst, vielmehr steckt das "willentlich" ja schon in den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen drin.
Vgl. BVerfG (das hier sagt, was ja auch im Forum alle meinen): "Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."
Also ich wäre dabei, den Gesetzestext schöner zu fassen und das Zitat in die Gesetzesbegründung zu verschieben, wo es hingehört. Ich bezweifle, dass sich dadurch Milliarden einsparen lassen. Aber eine schöne Gesetzessprache ist natürlich auch viel wert.
Nur die willentliche Verweigerung einer konkreten Stelle ist halt eine harte Voraussetzung, die hier die Behörde beweisen muss. Und in der Praxis scheitert es spätestens daran.
Es wäre also nicht überflüssig oder redundant, so wie ihr hier meint.
"Der Betroffene muss die Tatsachen nachweisen, die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben". Die Behörde soll danach beweisen müssen, was der Wille des Leistungsbeziehers ist? Im Ernst? Aber gut, damit ist es jetzt jedenfalls eine juristische Diskussion geworden. Dann ändern wir das, damit die Großkanzleien wieder mehr Juristen einstellen (das war ja der Ausgang der Diskussion).
Netter Strohmann… oder du liest das Gesetz nicht richtig. Es geht darum, dass die konkret angebotene Stelle ( die auch zumutbar ist usw.) willentlich Verweigert werden muss. Und diese willentliche Verweigerung, sprich der Leistungsbezieher muss sagen „ nö, mach ich einfach nicht weil ich keinen Bock habe zu arbeiten“. Und das muss die Behörde darlegen nach jetziger Rechtslage.
Und das will ich eben ändern, indem ich diese Voraussetzung ganz streiche.
23.09.2025, 18:48
(23.09.2025, 12:29)Praktiker schrieb: Darauf, dass es in der Umsetzung erfolgreicher werden muss, können wir uns vermutlich einigen. Ich möchte es dennoch auch mal aus der Arbeitgeberperspektive betrachten: ich würde keinen Kellner einstellen, der kein Deutsch kann. Oder der nur drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist. Da sind halt schon sehr viele Menschen mit ganz erheblichen Vermittlungshemmnissen darunter. Da müsste man vermutlich im nächsten Schritt die Arbeitgeber sanktionieren, die vermittelte Arbeitskräfte nicht einstellen...
Jein, das Modell der Bürgerarbeit ist doch durchführbar? Die Kommunen nehmen damit die Arbeitslosen an die Hand, so werden notwendige auch für geringqualifizierte geeignete erledigt, oder aber der Staat vermittelt die Menschen weiter, und kann den verdienten Lohn dann dem gesparten Bürgergeld gegenrechnen. Und nebenbei haben die Firmen noch einen Ansprechpartner bei eventuellen Problemen, der nicht pleitegehen kann. Selbes Modell, wenige private Vermieter vermieten Wohnungen an Bürgergeldler oder Asylbewerber, aber mit dem Staat in der Hinterhand machen es dann doch einige. Und das beste an dem Bürgerarbeitmodell ist doch, der Kontakt zur Arbeitswelt bleibt bestehen, und wenn der ehemalige Arbeitslose überzeugt, kann er in ein normales Beschäftigungsverhältnis wechseln bei dem privaten Arbeitgeber, der ihn dann schon kennt. Ich habe leider das Gefühl dass solche Modelle nicht verfolgt werden, weil man sich damit Wählerklientel verprellt, die das derzeitige System schätzen und teilweise auch in großen Umfang ausnutzen. Damit hilft man aber den wirklich Bedürftigen kein Stück.
23.09.2025, 19:54
(23.09.2025, 18:48)Sesselpupser schrieb:(23.09.2025, 12:29)Praktiker schrieb: Darauf, dass es in der Umsetzung erfolgreicher werden muss, können wir uns vermutlich einigen. Ich möchte es dennoch auch mal aus der Arbeitgeberperspektive betrachten: ich würde keinen Kellner einstellen, der kein Deutsch kann. Oder der nur drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist. Da sind halt schon sehr viele Menschen mit ganz erheblichen Vermittlungshemmnissen darunter. Da müsste man vermutlich im nächsten Schritt die Arbeitgeber sanktionieren, die vermittelte Arbeitskräfte nicht einstellen...
Jein, das Modell der Bürgerarbeit ist doch durchführbar? Die Kommunen nehmen damit die Arbeitslosen an die Hand, so werden notwendige auch für geringqualifizierte geeignete erledigt, oder aber der Staat vermittelt die Menschen weiter, und kann den verdienten Lohn dann dem gesparten Bürgergeld gegenrechnen. Und nebenbei haben die Firmen noch einen Ansprechpartner bei eventuellen Problemen, der nicht pleitegehen kann. Selbes Modell, wenige private Vermieter vermieten Wohnungen an Bürgergeldler oder Asylbewerber, aber mit dem Staat in der Hinterhand machen es dann doch einige. Und das beste an dem Bürgerarbeitmodell ist doch, der Kontakt zur Arbeitswelt bleibt bestehen, und wenn der ehemalige Arbeitslose überzeugt, kann er in ein normales Beschäftigungsverhältnis wechseln bei dem privaten Arbeitgeber, der ihn dann schon kennt. Ich habe leider das Gefühl dass solche Modelle nicht verfolgt werden, weil man sich damit Wählerklientel verprellt, die das derzeitige System schätzen und teilweise auch in großen Umfang ausnutzen. Damit hilft man aber den wirklich Bedürftigen kein Stück.
Das ist jedenfalls mal ein anderer Ansatz als Beweislastumkehrungen einführen die es schon gibt. Im Grunde geht das ja schon jetzt: man muss halt zumutbare Arbeitsstellen schaffen. Ich vermute es scheitert nicht zuletzt daran, dass Kosten und Nutzen unterschiedliche Rechtsträger treffen würden. Im Übrigen kenne ich Beschäftigungsinitiativen, die das im Wesentlichen so machen. Aber da kenne ich mich nicht vertieft aus, vielleicht weiß jemand anderes mehr.
23.09.2025, 20:20
(23.09.2025, 19:54)Praktiker schrieb:(23.09.2025, 18:48)Sesselpupser schrieb:(23.09.2025, 12:29)Praktiker schrieb: Darauf, dass es in der Umsetzung erfolgreicher werden muss, können wir uns vermutlich einigen. Ich möchte es dennoch auch mal aus der Arbeitgeberperspektive betrachten: ich würde keinen Kellner einstellen, der kein Deutsch kann. Oder der nur drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist. Da sind halt schon sehr viele Menschen mit ganz erheblichen Vermittlungshemmnissen darunter. Da müsste man vermutlich im nächsten Schritt die Arbeitgeber sanktionieren, die vermittelte Arbeitskräfte nicht einstellen...
Jein, das Modell der Bürgerarbeit ist doch durchführbar? Die Kommunen nehmen damit die Arbeitslosen an die Hand, so werden notwendige auch für geringqualifizierte geeignete erledigt, oder aber der Staat vermittelt die Menschen weiter, und kann den verdienten Lohn dann dem gesparten Bürgergeld gegenrechnen. Und nebenbei haben die Firmen noch einen Ansprechpartner bei eventuellen Problemen, der nicht pleitegehen kann. Selbes Modell, wenige private Vermieter vermieten Wohnungen an Bürgergeldler oder Asylbewerber, aber mit dem Staat in der Hinterhand machen es dann doch einige. Und das beste an dem Bürgerarbeitmodell ist doch, der Kontakt zur Arbeitswelt bleibt bestehen, und wenn der ehemalige Arbeitslose überzeugt, kann er in ein normales Beschäftigungsverhältnis wechseln bei dem privaten Arbeitgeber, der ihn dann schon kennt. Ich habe leider das Gefühl dass solche Modelle nicht verfolgt werden, weil man sich damit Wählerklientel verprellt, die das derzeitige System schätzen und teilweise auch in großen Umfang ausnutzen. Damit hilft man aber den wirklich Bedürftigen kein Stück.
Das ist jedenfalls mal ein anderer Ansatz als Beweislastumkehrungen einführen die es schon gibt. Im Grunde geht das ja schon jetzt: man muss halt zumutbare Arbeitsstellen schaffen. Ich vermute es scheitert nicht zuletzt daran, dass Kosten und Nutzen unterschiedliche Rechtsträger treffen würden. Im Übrigen kenne ich Beschäftigungsinitiativen, die das im Wesentlichen so machen. Aber da kenne ich mich nicht vertieft aus, vielleicht weiß jemand anderes mehr.
Nicht alle Arbeiten machen halt so viel Spaß wie andere, viele einfache sind weder von gesellschaftlichem hohen Ansehen, noch top bezahlt. Aber trotzdem müssen sie eben gemacht werden. Eine Gesellschaft braucht Kellner, Bauarbeiter, Pfleger, Köche, Paketausträger etc. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Gäbe es nicht derartige Anreize zum Nichtarbeiten, und wäre es eine so freie Möglichkeit für jeden, dann würden auch diese Jobs wieder mehr gemacht werden. Über die Zeit der Horrorjobs wie Fabrikarbeiter oder Bergmänner mit 16-Stunden-Schichten sind wir hinaus. Insofern wäre es im Sinne einer vernünftigen Politik, diese Anreize abzustellen, um die arbeitsfähigen Arbeitslosen wieder in Arbeit zu bringen. Ansonsten verselbstständigt sich das Problem mehr und mehr, Kinder arbeitsloser Eltern lernen, dass es keine Ausbildung oder Arbeit braucht etc. Umso weniger qualifizierte Arbeitnehmer gibt es für den Markt, und so weiter..
23.09.2025, 21:27
(23.09.2025, 17:57)Praktiker schrieb:(23.09.2025, 17:08)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 16:35)Praktiker schrieb:Es stimmt, dass die Unzumutbarkeit und Existenz der Stelle schon nach jetzigem Stand der Leistungsberechtigte darlegen muss.(23.09.2025, 14:32)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 14:21)Praktiker schrieb: Also eine Beweislastumkehr?
Ja. Der Betroffene hat dann drei Möglichkeiten: Weiter Getreidebrei und Massenunterkunft, einfach die Arbeit aufnehmen oder er legt vernünftige Gründe dar, weshalb er wiederholt jetzt die tatsächliche angebotene und zumutbare Stelle nicht annimmt.
Da ist es ja ein Glück, dass die Feststellungslast dafür, dass es keine Stelle gab, auch schon nach geltendem Recht beim Leistungsbezieher liegt, da negative Gesetzesformulierung und Sphärenargument (vgl. etwa LSG RP, Urteil vom 16.12.2014 - L 3 AS 505/13). Aber es kann natürlich nicht schaden, das noch ein zweites Mal in den Gesetzestext zu schreiben, denn doppelt hält besser. Wie gesagt, es ist ja ein Juraforum.
Übrigens ist die Kritik an der Formulierung "willentlich verweigert" gesetzgebungstechnisch aus einem anderen Grund durchaus berechtigt: Sie stammt nämlich aus den Gründen des BVerfG und man hat sie daher, quasi als äußerste Grenze der zulässigen Sanktionen, in den Paragraphen geklatscht, um auf Nummer sicher zu gehen. Das ist natürlich nicht die ganz große Gesetzgebungskunst, vielmehr steckt das "willentlich" ja schon in den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen drin.
Vgl. BVerfG (das hier sagt, was ja auch im Forum alle meinen): "Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."
Also ich wäre dabei, den Gesetzestext schöner zu fassen und das Zitat in die Gesetzesbegründung zu verschieben, wo es hingehört. Ich bezweifle, dass sich dadurch Milliarden einsparen lassen. Aber eine schöne Gesetzessprache ist natürlich auch viel wert.
Nur die willentliche Verweigerung einer konkreten Stelle ist halt eine harte Voraussetzung, die hier die Behörde beweisen muss. Und in der Praxis scheitert es spätestens daran.
Es wäre also nicht überflüssig oder redundant, so wie ihr hier meint.
"Der Betroffene muss die Tatsachen nachweisen, die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben". Die Behörde soll danach beweisen müssen, was der Wille des Leistungsbeziehers ist? Im Ernst? Aber gut, damit ist es jetzt jedenfalls eine juristische Diskussion geworden. Dann ändern wir das, damit die Großkanzleien wieder mehr Juristen einstellen (das war ja der Ausgang der Diskussion).
Okay, aber beweist der Betroffene die Voraussetzungen nicht momentan einfach, indem er sagt "ich hatte den (positiven) Willen", während es bei Streichung der willentlichen Verweigerung als Kürzungsvoraussetzungen gar keine Rolle mehr spielt, ob er willentlich verweigert hat, sondern nur noch, dass er den Job eben nicht angenommen hat? Egal, ob positiver oder negativer Wille. Das wäre dann schon ein erheblicher Unterschied.
24.09.2025, 05:30
(23.09.2025, 21:27)Äfes schrieb:(23.09.2025, 17:57)Praktiker schrieb:(23.09.2025, 17:08)NRW556 schrieb:(23.09.2025, 16:35)Praktiker schrieb:Es stimmt, dass die Unzumutbarkeit und Existenz der Stelle schon nach jetzigem Stand der Leistungsberechtigte darlegen muss.(23.09.2025, 14:32)NRW556 schrieb: Ja. Der Betroffene hat dann drei Möglichkeiten: Weiter Getreidebrei und Massenunterkunft, einfach die Arbeit aufnehmen oder er legt vernünftige Gründe dar, weshalb er wiederholt jetzt die tatsächliche angebotene und zumutbare Stelle nicht annimmt.
Da ist es ja ein Glück, dass die Feststellungslast dafür, dass es keine Stelle gab, auch schon nach geltendem Recht beim Leistungsbezieher liegt, da negative Gesetzesformulierung und Sphärenargument (vgl. etwa LSG RP, Urteil vom 16.12.2014 - L 3 AS 505/13). Aber es kann natürlich nicht schaden, das noch ein zweites Mal in den Gesetzestext zu schreiben, denn doppelt hält besser. Wie gesagt, es ist ja ein Juraforum.
Übrigens ist die Kritik an der Formulierung "willentlich verweigert" gesetzgebungstechnisch aus einem anderen Grund durchaus berechtigt: Sie stammt nämlich aus den Gründen des BVerfG und man hat sie daher, quasi als äußerste Grenze der zulässigen Sanktionen, in den Paragraphen geklatscht, um auf Nummer sicher zu gehen. Das ist natürlich nicht die ganz große Gesetzgebungskunst, vielmehr steckt das "willentlich" ja schon in den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen drin.
Vgl. BVerfG (das hier sagt, was ja auch im Forum alle meinen): "Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."
Also ich wäre dabei, den Gesetzestext schöner zu fassen und das Zitat in die Gesetzesbegründung zu verschieben, wo es hingehört. Ich bezweifle, dass sich dadurch Milliarden einsparen lassen. Aber eine schöne Gesetzessprache ist natürlich auch viel wert.
Nur die willentliche Verweigerung einer konkreten Stelle ist halt eine harte Voraussetzung, die hier die Behörde beweisen muss. Und in der Praxis scheitert es spätestens daran.
Es wäre also nicht überflüssig oder redundant, so wie ihr hier meint.
"Der Betroffene muss die Tatsachen nachweisen, die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben". Die Behörde soll danach beweisen müssen, was der Wille des Leistungsbeziehers ist? Im Ernst? Aber gut, damit ist es jetzt jedenfalls eine juristische Diskussion geworden. Dann ändern wir das, damit die Großkanzleien wieder mehr Juristen einstellen (das war ja der Ausgang der Diskussion).
Okay, aber beweist der Betroffene die Voraussetzungen nicht momentan einfach, indem er sagt "ich hatte den (positiven) Willen", während es bei Streichung der willentlichen Verweigerung als Kürzungsvoraussetzungen gar keine Rolle mehr spielt, ob er willentlich verweigert hat, sondern nur noch, dass er den Job eben nicht angenommen hat? Egal, ob positiver oder negativer Wille. Das wäre dann schon ein erheblicher Unterschied.
In den Fachlichen Weisungen heißt es:
4.3 Beweislast
Grundsätzlich hat das Jobcenter im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes alle Umstände, die für den Eintritt einer Minderung maßgeblich sind, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 20 Absatz 1
SGB X). Daher ist im Rahmen der Anhörung (siehe Kapitel 4.2) gemäß § 24 SGB X auch nach Umständen zu fragen, die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Relevanz sein könnten.
Den leistungsberechtigten Personen obliegt insoweit eine Nachweispflicht. Dies ist damit begründet, dass sie Tatbestände aus ihrem persönlichen Bereich besser nachweisen können als das Jobcenter. Gleiches gilt, wenn die leistungsberechtigten Personen nachträglich Gründe geltend machen, für deren Aufklärung seitens des Jobcenters mangels entsprechender zeitnaher Angaben zunächst kein Anlass bestand. Es geht zu Lasten der leistungsberechtigten Personen, wenn sie erforderliche Nachweise nicht erbringen.
Die leistungsberechtigten Personen sind verpflichtet, insbesondere Umstände, die sich aus ihrer Sphäre oder aus ihrem Verantwortungsbereich ergeben (z. B. geltend gemachte Glaubens- und Gewissensgründe oder religiös-weltanschauliche Bindungen, wirtschaftliche Nöte, Auswirkungen auf Mitglieder der BG), darzulegen und ggf. nachzuweisen.
Genauer als die Fachlichen Weisungen weiß ich es auch nicht. Die Formulierung, um die es uns hier geht, hat soweit ersichtlich auch in der Kommentarliteratur keine eigenständige Bedeutung, sondern betont nur nochmal, dass niemand für Dinge sanktioniert werden darf, für die er nichts kann.
Edit: BeckOK sagt in Rn. 18b, dass danach eine Sanktionierung ausscheidet, die ohne konkretes Arbeitsangebot z.B. nur unter Hinweis auf die günstige Arbeitsmarktlage erfolgt. Aber das wäre ohne die Formulierung sicherlich auch nicht anders.
27.09.2025, 09:51
Um mal auf das Thema zurückzukommen, so schlecht ist der Arbeitsmarkt mittlerweile nun auch nicht mehr.
Ich habe durchschnittliche Noten und zwei Jahren Berufserfahrung und habe mit Bewerbungen in FFM Erfolg gehabt für Stellen, die >100k zahlen.
Daher kann ich mir nicht recht vorstellen, dass Absolventen mit zweimal zweistellig keine Stelle finden.
Ich habe durchschnittliche Noten und zwei Jahren Berufserfahrung und habe mit Bewerbungen in FFM Erfolg gehabt für Stellen, die >100k zahlen.
Daher kann ich mir nicht recht vorstellen, dass Absolventen mit zweimal zweistellig keine Stelle finden.