11.04.2021, 16:20
(11.04.2021, 16:09)Gast schrieb: Ist doch auch fast egal wann man genau anfängt, hauptsache man hat am Ende noch Zeit genug für B Gutachten und alles was danach kommt. Daher macht es schon Sinn so schnell es geht anzufangen. Da sollte man sich nicht verrückt machen, wenn man da länger braucht oder brauchen will als andere.
B Gutachten kann man ja so runterrattern aber bei der Anklage muss man doch schon noch Zeit einplanen
Eben, es ist wie immer Typsache. Wenn das Ergebnis passt, war es doch richtig, egal ob 1, 2 oder 3h zum Gliedern.
11.04.2021, 18:11
Es hilft halt nix nach 45 Minuten schreiben zu wollen, wenn man noch nicht weiß was man tun soll. Nicht immer erkennt man sofort wo die Reise hingeht. Muss man ja auch bedenken. Nicht jeder kennt alle Probleme und "abzweigungen" auswendig und sieht das sofort.
11.04.2021, 18:17
Tomorrow Urteil oder Anklage? Rev Dienstag ist ja recht safe
11.04.2021, 18:23
In NRW ist die S1 Staatsanwaltschaftsklausur und die S2 am Dienstag Revision oder Urteil
11.04.2021, 19:35
Morgen safe StA.
12.04.2021, 14:17
Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
12.04.2021, 14:29
(12.04.2021, 14:17)Gast schrieb: Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Würde ergänzen:
I. 246 I, II am Schlüssel des Vermieters
II. 123 I (-) da Einverständnis zur Diebesfalle auch insoweit relevant
III. Berufswaffenträger-Problem obj und subj daher 250 I und 244 I wohl (+)
IV. 114 StGB in bes. schweren Fall
B-Gutachten: evtl noch 36 Mistra
12.04.2021, 14:31
(12.04.2021, 14:17)Gast schrieb: Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Wie hast du denn den Nachweis geführt im 1. TK?
Ohne dass du aufs Video eingehen konntest, denn das kam ja erst in TK2. nur mit der Aussage des Vermieters?
Hab mir damit beholfen:
1. TK: 300 Euro.
Da alles zum Video
P: Beweist nur wegnahme, nicht falschen Schlüssel.
Falscher Schlüssel durch Vermieter bewiesen?
ME kein ausreichendes Indiz
Es folgt Prüfung von 94 ff StPO. Da nur durch Schlüssel zu beweisen.
P: Inzident muss der dritte TK geprüft werden mit Blick auf den AV.
Ird 94 kann eine fehlerhafte Durchsuchung zu BVV führen.
Ich war der Meinung, man wollte hören, dass 163f StPO nicht erfüllt ist. Dieser Mangel aber nicht auf die sodann erfolgte Verfolgung durchschlagen könne, weil zwischenzeitlich 223, 224 verwirklicht, sodass der Schlüssel nach 163 b I 3 iRd Durchsuchung hätte sichergestellt werden können.
Erg: keine Fernwirkung des vorherigen Verstoßes gegen 163f
Erscheint mir nun auch nicht mehr vernünftig.
Wollte auch erst den dritten TK vorziehen, um dann verweisen zu können.
Dann hätte man mE aber im dritten TK bei 163f Inzident den 244 prüfen müssen.
Hab einfach den Einstieg nicht gefunden. Mega bitter.
Wenn der Ansatz war, 1900,- schon ohne Video als erwiesen anzusehen, bin ich natürlich gekniffen. Sehe nicht wie ich das bestehen soll.
12.04.2021, 14:50
(12.04.2021, 14:31)Gast schrieb:(12.04.2021, 14:17)Gast schrieb: Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Wie hast du denn den Nachweis geführt im 1. TK?
Ohne dass du aufs Video eingehen konntest, denn das kam ja erst in TK2. nur mit der Aussage des Vermieters?
Hab mir damit beholfen:
1. TK: 300 Euro.
Da alles zum Video
P: Beweist nur wegnahme, nicht falschen Schlüssel.
Falscher Schlüssel durch Vermieter bewiesen?
ME kein ausreichendes Indiz
Es folgt Prüfung von 94 ff StPO. Da nur durch Schlüssel zu beweisen.
P: Inzident muss der dritte TK geprüft werden mit Blick auf den AV.
Ird 94 kann eine fehlerhafte Durchsuchung zu BVV führen.
Ich war der Meinung, man wollte hören, dass 163f StPO nicht erfüllt ist. Dieser Mangel aber nicht auf die sodann erfolgte Verfolgung durchschlagen könne, weil zwischenzeitlich 223, 224 verwirklicht, sodass der Schlüssel nach 163 b I 3 iRd Durchsuchung hätte sichergestellt werden können.
Erg: keine Fernwirkung des vorherigen Verstoßes gegen 163f
Erscheint mir nun auch nicht mehr vernünftig.
Wollte auch erst den dritten TK vorziehen, um dann verweisen zu können.
Dann hätte man mE aber im dritten TK bei 163f Inzident den 244 prüfen müssen.
Hab einfach den Einstieg nicht gefunden. Mega bitter.
Wenn der Ansatz war, 1900,- schon ohne Video als erwiesen anzusehen, bin ich natürlich gekniffen. Sehe nicht wie ich das bestehen soll.
Berufsverbot, 70 StGB
Mistra an JVA, AG, Waffenbehörde und an zuständige Landesbehörde wegen Berufstätigkeit
Anklage an große Strafkammer
Ärztin und Gutachter brauchen nicht geladen werden
113 RiStBV, keine Anregung eines dritten Berufsrichters
12.04.2021, 14:50
(12.04.2021, 14:31)Gast schrieb:(12.04.2021, 14:17)Gast schrieb: Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Wie hast du denn den Nachweis geführt im 1. TK?
Ohne dass du aufs Video eingehen konntest, denn das kam ja erst in TK2. nur mit der Aussage des Vermieters?
Hab mir damit beholfen:
1. TK: 300 Euro.
Da alles zum Video
P: Beweist nur wegnahme, nicht falschen Schlüssel.
Falscher Schlüssel durch Vermieter bewiesen?
ME kein ausreichendes Indiz
Es folgt Prüfung von 94 ff StPO. Da nur durch Schlüssel zu beweisen.
P: Inzident muss der dritte TK geprüft werden mit Blick auf den AV.
Ird 94 kann eine fehlerhafte Durchsuchung zu BVV führen.
Ich war der Meinung, man wollte hören, dass 163f StPO nicht erfüllt ist. Dieser Mangel aber nicht auf die sodann erfolgte Verfolgung durchschlagen könne, weil zwischenzeitlich 223, 224 verwirklicht, sodass der Schlüssel nach 163 b I 3 iRd Durchsuchung hätte sichergestellt werden können.
Erg: keine Fernwirkung des vorherigen Verstoßes gegen 163f
Erscheint mir nun auch nicht mehr vernünftig.
Wollte auch erst den dritten TK vorziehen, um dann verweisen zu können.
Dann hätte man mE aber im dritten TK bei 163f Inzident den 244 prüfen müssen.
Hab einfach den Einstieg nicht gefunden. Mega bitter.
Wenn der Ansatz war, 1900,- schon ohne Video als erwiesen anzusehen, bin ich natürlich gekniffen. Sehe nicht wie ich das bestehen soll.
Den Nachweis zum 1 TK habe ich halt nur auf die Indizwirkung gestützt, die wir durch den Schlüssel, die Videoaufzeichnung hatten. Quasi ihrr anderen Taten.
Der gamze Kram ist doch schon ausermittelt. Dann weiss ich doch schon, das es durchaus sein kann, dass M das auch im 1. Tatkomplex war. Ist dann doch nur noch die Frage ob der Richter das als erwiesen ansieht aber für die Anklage reicht doch hinreichender. Den kann man doch schon bejahen. Wie der Richer das sieht, ist mir doch egal.
Da hab ich dann natürlich auf die Beweiswürdigung vorziehen müssen, das fand ich schon mehr als nervig.
Der Schlüssel wurde doch im Müllauto gefunden, wieso dann 94? Oder war der SV bei euch anders? Ich war Niedersachsen


