04.04.2022, 15:09
Eigentlich machbar. Ich habe aus Zeitdruck beim Gesellschaftsvertrag allerdings irgendwie nur an die UG und GmbH gedacht und die OHG einfach übersehen. Damit bestimmt durchgefallen
04.04.2022, 15:10
(04.04.2022, 14:55)Gast schrieb:(04.04.2022, 14:54)Anticrustlaw schrieb: HH: Anwalts/Kautelarklausur Auskunftsanspruch aus ehegatteninnengesellschaft bürgerlichen Rechts. Und erstellen von Klauseln für einen Gesellschaftsvertrag.
Nds auch!! Wie war es?
Man kann damit leben. Das wichtigste war in die Panik nicht zu fallen, denn der Einstieg war wie immer komisch. Welche Gesellschaftsform habt ihr angenommen? Ich hab der Mandantin OHG empfohlen.
04.04.2022, 15:10
War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
04.04.2022, 15:13
(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
04.04.2022, 15:13
Habt ihr Vertragsstrafe oder SE in die Klausel zum Wettbewerbsverbot gepackt? Habe beides nebeneinander reingepackt und bin nicht sicher, ob sich das nicht ausschließt.
04.04.2022, 15:14
(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Hm, meint Ihr, dass beides vertretbar ist?
04.04.2022, 15:14
(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
04.04.2022, 15:16
(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
Aber er hat sich ja auch über das Arbeitsverhältnis hinaus eingebracht (war zB für die Werbung zuständig) und Ziel war es ja insbesondere, das gemeinsame Vermögen zu mehren.
04.04.2022, 15:17
(04.04.2022, 15:16)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
Aber er hat sich ja auch über das Arbeitsverhältnis hinaus eingebracht (war zB für die Werbung zuständig) und Ziel war es ja insbesondere, das gemeinsame Vermögen zu mehren.
Dadurch dass er sich das Geld eingesackt hat auf diesem Fest ging es eben nicht darum das gemeinsame Vermögen zu mehren?!
04.04.2022, 15:18
(04.04.2022, 15:17)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:16)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:(04.04.2022, 15:10)Gast schrieb: War ok, habe Auskunftsanspruch durchgehen lassen, da ich Innengesellschaft angenommen habe (SP lag bei der Abgrenzung zum reinen Arbeitsverhältnis). Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 730 I, 740 II iVm § 721 BGB; Beim Umfang war mE §§ 259, 260 BGB anzusprechen. Habe von Umfang her nur Auskunft über den aktuellen Kontostand verneint.
Im zweiten Teil habe ich OHG angekommen und gesagt, dass die möglicherweise zu streichende Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Das war die Klausel mit der Kündigung).
Wie siehts bei Euch aus?
Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.
Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte
Aber er hat sich ja auch über das Arbeitsverhältnis hinaus eingebracht (war zB für die Werbung zuständig) und Ziel war es ja insbesondere, das gemeinsame Vermögen zu mehren.
Dadurch dass er sich das Geld eingesackt hat auf diesem Fest ging es eben nicht darum das gemeinsame Vermögen zu mehren?!
Oh, das war bei mir nicht im Sachverhalt (SH). Inwieweit hat er das Geld eingesackt?