05.10.2021, 21:23
(05.10.2021, 21:15)Gast NRW schrieb:(05.10.2021, 20:33)Gast schrieb: Wenn es eine GbR aus zwei Personen ist, ist diese bei Kündigung eines Gesellschafters sofort beendet. Das Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ergibt eine einfache Google – Suche.
Sogar die einfache Google Suche ergibt dass das nur dann gilt wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben dass bei Austritt eine Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern erfolgen soll. Gibt es nur noch zwei ist das nicht möglich und die Gesellschaft ist sofort beendet. Ist nichts geregelt, kommt es zur Auflösung und Auseinandersetzung.
Ist scheinbar doch alles nicht so einfach und vielleicht sollte man sich so eine arrogante Aussage sparen.
Falsch. Wenn es nur noch 1 gibt, dann gibt es nix mehr aufzulösen.
05.10.2021, 21:37
(05.10.2021, 17:09)Gast NRW schrieb:(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...Konnte man die Bevollmächtigung nicht zusätzlich zu dem Abschiedsbrief noch über den § 744 II analog herleiten und gerichtlich über die actio pro socio?
Zumindest in NRW war es so angelegt dass ja noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist und dann habe ich den Ofen im Gesellschaftsvermögen fortbestehen lassen weil (irgendwo im Palandt gelesen) keine unmittelbare Beendigung wenn noch Gesellschaftsvermögen besteht. Dann Befugnis der Mandantin über § 730 II 2 BGB und die Ermächtigung zur Einzelvertretung aus dem Schreiben des Ehemannes gezogen
05.10.2021, 21:39
(05.10.2021, 20:33)Gast schrieb: Wenn es eine GbR aus zwei Personen ist, ist diese bei Kündigung eines Gesellschafters sofort beendet. Das Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ergibt eine einfache Google – Suche.
Ist das nicht eine Gesellschaft in Auflösung, die für die noch ausstehenden Forderungen weiterhin Rechtssubjektsqualität hat?
05.10.2021, 21:43
(05.10.2021, 21:39)Gast schrieb:(05.10.2021, 20:33)Gast schrieb: Wenn es eine GbR aus zwei Personen ist, ist diese bei Kündigung eines Gesellschafters sofort beendet. Das Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ergibt eine einfache Google – Suche.
Ist das nicht eine Gesellschaft in Auflösung, die für die noch ausstehenden Forderungen weiterhin Rechtssubjektsqualität hat?
Wenn es nur noch 1 gibt, dann gibt es keine Gesellschaft in Auflösung.
05.10.2021, 21:52
(05.10.2021, 21:43)Gast schrieb:(05.10.2021, 21:39)Gast schrieb:(05.10.2021, 20:33)Gast schrieb: Wenn es eine GbR aus zwei Personen ist, ist diese bei Kündigung eines Gesellschafters sofort beendet. Das Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ergibt eine einfache Google – Suche.
Ist das nicht eine Gesellschaft in Auflösung, die für die noch ausstehenden Forderungen weiterhin Rechtssubjektsqualität hat?
Wenn es nur noch 1 gibt, dann gibt es keine Gesellschaft in Auflösung.
Doch. Sonst bedürfte es für eine sofortige Vollbeendung ja nicht der Klausel. Du scheinst hier leider nicht richtig zwischen Auflösung und Beendigung zu differenzieren.
05.10.2021, 21:57
(05.10.2021, 21:52)Gast23 schrieb:Ja, aber auch eine Gesellschaft, bei der nur noch einer verbleibt, muss ja noch ihre Verbindlichkeiten erfüllen bzw ihre ausstehenden Forderungen einklagen können. Ich dachte, dieses Ding heißt dann Gesellschaft in Auflösung.(05.10.2021, 21:43)Gast schrieb:(05.10.2021, 21:39)Gast schrieb:(05.10.2021, 20:33)Gast schrieb: Wenn es eine GbR aus zwei Personen ist, ist diese bei Kündigung eines Gesellschafters sofort beendet. Das Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ergibt eine einfache Google – Suche.
Ist das nicht eine Gesellschaft in Auflösung, die für die noch ausstehenden Forderungen weiterhin Rechtssubjektsqualität hat?
Wenn es nur noch 1 gibt, dann gibt es keine Gesellschaft in Auflösung.
Doch. Sonst bedürfte es für eine sofortige Vollbeendung ja nicht der Klausel. Du scheinst hier leider nicht richtig zwischen Auflösung und Beendigung zu differenzieren.
05.10.2021, 22:02
(05.10.2021, 21:37)Gast schrieb:(05.10.2021, 17:09)Gast NRW schrieb:(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...Konnte man die Bevollmächtigung nicht zusätzlich zu dem Abschiedsbrief noch über den § 744 II analog herleiten und gerichtlich über die actio pro socio?
Zumindest in NRW war es so angelegt dass ja noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist und dann habe ich den Ofen im Gesellschaftsvermögen fortbestehen lassen weil (irgendwo im Palandt gelesen) keine unmittelbare Beendigung wenn noch Gesellschaftsvermögen besteht. Dann Befugnis der Mandantin über § 730 II 2 BGB und die Ermächtigung zur Einzelvertretung aus dem Schreiben des Ehemannes gezogen
So habe ich das auch gemacht. Aus dem Palandt kopiert quasi
05.10.2021, 22:31
Was lief denn bisher in Nds? Waren das die gleichen Klausuren wie in NRW?
05.10.2021, 23:30
Also unabhängig von dem was im Palandt steht, würde die Übernahme des Gesellschaftsvermögen wie ich (völlig objektiv :)) meine, mehr Sinn ergeben als eine Auflösung, da die Mandantin ja den Betrieb mit dem Betriebsvermögen weiter betreiben wollte und dem Gegner immer noch ein Anspruch auf seinen Anteil bei einer fiktiven Auflösung bleibt. Mit etwas Fantasie könnte man einen solchen Willen als wirtschaftlich sinnvoll bezeichnen und in §9 des Vertrages reindenken. Ob das geht, keine Ahnung. Den §730 II stelle ich mir eher für die Konstellation einer klassischen Auflösung vor, wo Gesellschafter etwas noch gemeinsam abwickeln, während hier einer der Gesellschafter ja unerreichbar in der Karibik sitzt. Fragen über Fragen, aber man kann festhalten, ein durchaus interessanter Fall in rechtlicher Hinsicht, der fast sogar ein ganz bisschen Spaß gemacht hat. Jetzt aber Ende und ab ins Zwangsvollstreckungsrecht...
06.10.2021, 02:09
Ich habe den Herausgabeanspruch der Mandantin (mal unabhängig davon, wie das mit der GbR bzw. OHG nun ist) zunächst auf § 633 BGB gestützt.
1. Der Unternehmer bei einem Werkvertrag ist ja zur Herstellung des versprochenen Werkes (631 BGB) verpflichtet (hier also der Reparatur) und muss dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen.
Ich wüsste jetzt keinen Grund, warum das kein eigener, vertraglicher Herausgabeanspruch sein soll. Lieg ich damit komplett falsch?
Immerhin prüft auch hier das OLG Hamm in einer Entscheidung einen Herausgabeanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer nach § 631 BGB (https://openjur.de/u/100815.html). Ich hab zwar dummerweise nur § 633 als Anspruchsgrundlage, aber das geht hoffentlich als Flüchtigkeitsfehler durch :D
In einigen Lösungsskizzen von Universitäten (über Google) wird § 631 bzw. § 633 BGB auch vor § 985 BGB geprüft, leider in den von mir gefunden Lösungsskizzen aber abgelehnt, weil die Fälle allesamt einen anderen Eigentümer am Reparaturobjekt aufwiesen als den, der den Unternehmer mit der Reparatur beauftragt hat (Leasingfälle bei Fahrzeugreparatur). Aber § 631 prüfen die zumindest alle kurz an.
2. Im zweiten Schritt, also als zweiten möglichen Anspruch, habe ich dann aber auch § 985 BGB geprüft, wenn auch nur kurz, und bejaht.
Zuerst habe ich bei der Frage der Anwendung von § 985 neben vertraglichen Herausgabeansprüchen direkt auf die Lehre von der echten Anspruchskonkurrenz verwiesen (h.M) und den § 985 neben § 633 für anwendbar erklärt. Der Rest war dann relativ unproblematisch.
Ein Werkunternehmerpfandrecht als Recht zum Besitz habe ich aufgrund der bereits erfolgten Zahlung abgelehnt. Dem Werkvertrag nach handelte es sich bei der Vergütung von 6000 Euro um einen PauschalFESTbetrag. Eine Auslegung als Kostenvoranschlag habe ich abgelehnt, das war so klar formuliert, dass eine nachträgliche Erhöhung nicht infrage kommt. Darüber hinaus wäre eine Vergütungserhöhung um 10.000 Euro - selbst wenn man einen Kostenvoranschlag annehmen würde - zu hoch. Dafür sprach meiner Meinung nach auch die Darstellung des Elektromeisters in der Aussage der Mandantin ... der wurde ja in der Sachverhaltsdarstellung als "Raffzahn" bezeichnet, der grinsend mehr Geld gefordert hat und sogar betont hat, dass er wüsste, dass sie den Ofen dringend für das Geschäft braucht.
3. Die Aussage des Antragsgegners (einstweilige Verfügung) es bestünde ein Schadensersatzanspruch weil er dachte, er würde mit einer OHG einen Vertrag eingegangen sein und nicht mit einer GbR wusste ich überhaupt nicht zu verorten. Ich habe leider die OHG mangels notarieller Beurkundung verneint (hab mich leider verlesen) und habe die GbR bejaht, die durch die Kündigung jedoch in ein Einzelunternehmen übergegangen sei. So habe ich das Problem der Einordnung der GbR zwischen Kündigung und Auseinandersetzung nach Bauchgefühl gelöst. Ich finde zu dieser Frage weder einschlägige Urteile noch Kommentarstellen (weder in Palandt noch Müko) und auch in den Skripten von Kaiser und Alpmann (BGB mat. Recht) findet sich dazu nichts eindeutiges.
Ich gehe mal daher davon aus, dass man das mehr oder weniger frei diskutieren und entscheiden konnte. Für die Annahme einer GbR statt einer OHG spricht jedoch meiner Meinung nach, dass in RLP scheinbar die Klausur vorgab, dass es sich um eine GbR handelt. Außerdem spricht für eine GbR, dass die OHG nicht sofort gekündigt werden kann und dann der nicht auffindbare Mann vielmehr hätte problematisiert werden müssen.
Ob nun GbR oder OHG, ob nun durch die Mandantin als nat. Person oder durch Forführung der GbR bla bla ... das spielte an sich glaube ich nur eine Rolle für das Rubrum der Antragsschrift. Ich denke das war auch der Grund, weshalb im praktischen Teil das Rubrum nicht erlassen war, was ja echt nur Abschreibarbeit wäre. War mir aber egal, da ich das Rubrum eh nur mit mit "[...] Antragsstellerin gegen [...]" am Ende hinklatschen konnte, um noch schnell den Antrag vernünftig zu verfassen. Hab leider die genaue Bezeichnung des Ofens aus Zeitgründen nicht mehr hinbekommen, da steht also nur "Herausgabe des Ofens" ... aber ich denke mal, der Korrektor wird erkennen, dass es da nur an der Zeit mangelte (im Gutachten ist der Ofen richtig bezeichnet).
Dafür dürfte meine Zweckmäßigkeitsprüfung ganz gut gewesen sein, habe da glaube ich 7 oder 8 Erwägungen und ca. 3 Seiten geschrieben :D
Naja, euch eine gute Nacht, morgen einen erholten Tag und Donnerstag viel Glück bei Zwangsvollstreckungsrecht.
1. Der Unternehmer bei einem Werkvertrag ist ja zur Herstellung des versprochenen Werkes (631 BGB) verpflichtet (hier also der Reparatur) und muss dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen.
Ich wüsste jetzt keinen Grund, warum das kein eigener, vertraglicher Herausgabeanspruch sein soll. Lieg ich damit komplett falsch?
Immerhin prüft auch hier das OLG Hamm in einer Entscheidung einen Herausgabeanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer nach § 631 BGB (https://openjur.de/u/100815.html). Ich hab zwar dummerweise nur § 633 als Anspruchsgrundlage, aber das geht hoffentlich als Flüchtigkeitsfehler durch :D
In einigen Lösungsskizzen von Universitäten (über Google) wird § 631 bzw. § 633 BGB auch vor § 985 BGB geprüft, leider in den von mir gefunden Lösungsskizzen aber abgelehnt, weil die Fälle allesamt einen anderen Eigentümer am Reparaturobjekt aufwiesen als den, der den Unternehmer mit der Reparatur beauftragt hat (Leasingfälle bei Fahrzeugreparatur). Aber § 631 prüfen die zumindest alle kurz an.
2. Im zweiten Schritt, also als zweiten möglichen Anspruch, habe ich dann aber auch § 985 BGB geprüft, wenn auch nur kurz, und bejaht.
Zuerst habe ich bei der Frage der Anwendung von § 985 neben vertraglichen Herausgabeansprüchen direkt auf die Lehre von der echten Anspruchskonkurrenz verwiesen (h.M) und den § 985 neben § 633 für anwendbar erklärt. Der Rest war dann relativ unproblematisch.
Ein Werkunternehmerpfandrecht als Recht zum Besitz habe ich aufgrund der bereits erfolgten Zahlung abgelehnt. Dem Werkvertrag nach handelte es sich bei der Vergütung von 6000 Euro um einen PauschalFESTbetrag. Eine Auslegung als Kostenvoranschlag habe ich abgelehnt, das war so klar formuliert, dass eine nachträgliche Erhöhung nicht infrage kommt. Darüber hinaus wäre eine Vergütungserhöhung um 10.000 Euro - selbst wenn man einen Kostenvoranschlag annehmen würde - zu hoch. Dafür sprach meiner Meinung nach auch die Darstellung des Elektromeisters in der Aussage der Mandantin ... der wurde ja in der Sachverhaltsdarstellung als "Raffzahn" bezeichnet, der grinsend mehr Geld gefordert hat und sogar betont hat, dass er wüsste, dass sie den Ofen dringend für das Geschäft braucht.
3. Die Aussage des Antragsgegners (einstweilige Verfügung) es bestünde ein Schadensersatzanspruch weil er dachte, er würde mit einer OHG einen Vertrag eingegangen sein und nicht mit einer GbR wusste ich überhaupt nicht zu verorten. Ich habe leider die OHG mangels notarieller Beurkundung verneint (hab mich leider verlesen) und habe die GbR bejaht, die durch die Kündigung jedoch in ein Einzelunternehmen übergegangen sei. So habe ich das Problem der Einordnung der GbR zwischen Kündigung und Auseinandersetzung nach Bauchgefühl gelöst. Ich finde zu dieser Frage weder einschlägige Urteile noch Kommentarstellen (weder in Palandt noch Müko) und auch in den Skripten von Kaiser und Alpmann (BGB mat. Recht) findet sich dazu nichts eindeutiges.
Ich gehe mal daher davon aus, dass man das mehr oder weniger frei diskutieren und entscheiden konnte. Für die Annahme einer GbR statt einer OHG spricht jedoch meiner Meinung nach, dass in RLP scheinbar die Klausur vorgab, dass es sich um eine GbR handelt. Außerdem spricht für eine GbR, dass die OHG nicht sofort gekündigt werden kann und dann der nicht auffindbare Mann vielmehr hätte problematisiert werden müssen.
Ob nun GbR oder OHG, ob nun durch die Mandantin als nat. Person oder durch Forführung der GbR bla bla ... das spielte an sich glaube ich nur eine Rolle für das Rubrum der Antragsschrift. Ich denke das war auch der Grund, weshalb im praktischen Teil das Rubrum nicht erlassen war, was ja echt nur Abschreibarbeit wäre. War mir aber egal, da ich das Rubrum eh nur mit mit "[...] Antragsstellerin gegen [...]" am Ende hinklatschen konnte, um noch schnell den Antrag vernünftig zu verfassen. Hab leider die genaue Bezeichnung des Ofens aus Zeitgründen nicht mehr hinbekommen, da steht also nur "Herausgabe des Ofens" ... aber ich denke mal, der Korrektor wird erkennen, dass es da nur an der Zeit mangelte (im Gutachten ist der Ofen richtig bezeichnet).
Dafür dürfte meine Zweckmäßigkeitsprüfung ganz gut gewesen sein, habe da glaube ich 7 oder 8 Erwägungen und ca. 3 Seiten geschrieben :D
Naja, euch eine gute Nacht, morgen einen erholten Tag und Donnerstag viel Glück bei Zwangsvollstreckungsrecht.