04.08.2016, 21:21
Ich habe ehrlich gesagt gar nicht weiter über § 768 ZPO nachgedacht. Für mich war das der typische Fall einer Titelgegenklage: Einwendungen gegen den Titel selbst. Die Tochter hat ja gesagt, Vater konnte das nicht für mich machen und Sicherungsabrede wird in der not. Unterwerfungserklärung nicht genannt.
§ 768 ZPO ist m.E. das Gegenstück zu § 731 ZPO, also wenn der Kläger sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel mit dem Einwand wendet, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
§ 768 ZPO ist m.E. das Gegenstück zu § 731 ZPO, also wenn der Kläger sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel mit dem Einwand wendet, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
04.08.2016, 21:50
(04.08.2016, 21:21)Examen NRW schrieb: Ich habe ehrlich gesagt gar nicht weiter über § 768 ZPO nachgedacht. Für mich war das der typische Fall einer Titelgegenklage: Einwendungen gegen den Titel selbst. Die Tochter hat ja gesagt, Vater konnte das nicht für mich machen und Sicherungsabrede wird in der not. Unterwerfungserklärung nicht genannt.
§ 768 ZPO ist m.E. das Gegenstück zu § 731 ZPO, also wenn der Kläger sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel mit dem Einwand wendet, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Der Hilfsantrag betraf die vollstreckbare Ausfertigung. Geht da die Titelgegenklage?
04.08.2016, 22:01
Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
[/quote]
So habe ich es auch gemacht.
Hauptantrag mit 767 (behauptete Zahlung, Verzicht der Gl., Unwirkssmkeit der neuen Sicherungsabrede) und 767 analog (Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung) gegen die Vollstreckung aus der Urkunde überhaupt.
Hilfsantrag nach 768 gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung und dabei 733, 724, 727, 800 angesprochen.
Im Ergebnis alle Einwendungen verneint und Klage abgewiesen.
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
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So habe ich es auch gemacht.
Hauptantrag mit 767 (behauptete Zahlung, Verzicht der Gl., Unwirkssmkeit der neuen Sicherungsabrede) und 767 analog (Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung) gegen die Vollstreckung aus der Urkunde überhaupt.
Hilfsantrag nach 768 gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung und dabei 733, 724, 727, 800 angesprochen.
Im Ergebnis alle Einwendungen verneint und Klage abgewiesen.
04.08.2016, 22:10
(04.08.2016, 22:01)Gast schrieb: Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
So habe ich es auch gemacht.
Hauptantrag mit 767 (behauptete Zahlung, Verzicht der Gl., Unwirkssmkeit der neuen Sicherungsabrede) und 767 analog (Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung) gegen die Vollstreckung aus der Urkunde überhaupt.
Hilfsantrag nach 768 gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung und dabei 733, 724, 727, 800 angesprochen.
Im Ergebnis alle Einwendungen verneint und Klage abgewiesen.
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Das war im ersten Teil auch ungefähr meine Lösung. Nur habe ich bei § 768 keine vorgetragene Einwendung als statthaft angesehen oder verstehe ich den Wortlaut falsch?
04.08.2016, 22:43
(04.08.2016, 22:10)-.- schrieb:(04.08.2016, 22:01)Gast schrieb: Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
So habe ich es auch gemacht.
Hauptantrag mit 767 (behauptete Zahlung, Verzicht der Gl., Unwirkssmkeit der neuen Sicherungsabrede) und 767 analog (Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung) gegen die Vollstreckung aus der Urkunde überhaupt.
Hilfsantrag nach 768 gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung und dabei 733, 724, 727, 800 angesprochen.
Im Ergebnis alle Einwendungen verneint und Klage abgewiesen.
Das war im ersten Teil auch ungefähr meine Lösung. Nur habe ich bei § 768 keine vorgetragene Einwendung als statthaft angesehen oder verstehe ich den Wortlaut falsch?
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Ich habe es so ausgelegt, dass die Klägerin sich gegen die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung = einer Klausel wehrt und das eine Einwendung iSd 768 sei. Das ist aber nur geraten, ich dachte 768 nehmen zu müssen, weil es nur um die vollstreckbare Ausfertigung geht und es aber iE ablehnen, damit ich die Klage komplett abweisen kann
05.08.2016, 16:25
Heutige Z 4 Klausur nach: OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2011 - 7 U 106/09
05.08.2016, 16:38
doof, dass mein Herz für Strandsegler etwas zu groß ist :)
05.08.2016, 17:26
(04.08.2016, 22:43)Gast schrieb:(04.08.2016, 22:10)-.- schrieb:(04.08.2016, 22:01)Gast schrieb: Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
So habe ich es auch gemacht.
Hauptantrag mit 767 (behauptete Zahlung, Verzicht der Gl., Unwirkssmkeit der neuen Sicherungsabrede) und 767 analog (Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung) gegen die Vollstreckung aus der Urkunde überhaupt.
Hilfsantrag nach 768 gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung und dabei 733, 724, 727, 800 angesprochen.
Im Ergebnis alle Einwendungen verneint und Klage abgewiesen.
Das war im ersten Teil auch ungefähr meine Lösung. Nur habe ich bei § 768 keine vorgetragene Einwendung als statthaft angesehen oder verstehe ich den Wortlaut falsch?
Ich habe es so ausgelegt, dass die Klägerin sich gegen die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung = einer Klausel wehrt und das eine Einwendung iSd 768 sei. Das ist aber nur geraten, ich dachte 768 nehmen zu müssen, weil es nur um die vollstreckbare Ausfertigung geht und es aber iE ablehnen, damit ich die Klage komplett abweisen kann
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Für mich sprach auch die ausdrücklich erhobene Klage gegen die vollstreckbare Ausfertigung für 768. Welchen anderen Rechtsbehelf gibt es sonst im Klageverfahren? Aber 768 eröffnet ja keine Überprüfung des gesamten Klauselverfahrens, sondern nur die Voraussetzungen für eine qualifizierte Klausel. Dies machte die Klägerin ja gar nicht geltend.
05.08.2016, 17:32
(05.08.2016, 17:26)-.- schrieb:(04.08.2016, 22:43)Gast schrieb:(04.08.2016, 22:10)-.- schrieb:(04.08.2016, 22:01)Gast schrieb: Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
So habe ich es auch gemacht.
Hauptantrag mit 767 (behauptete Zahlung, Verzicht der Gl., Unwirkssmkeit der neuen Sicherungsabrede) und 767 analog (Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung) gegen die Vollstreckung aus der Urkunde überhaupt.
Hilfsantrag nach 768 gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung und dabei 733, 724, 727, 800 angesprochen.
Im Ergebnis alle Einwendungen verneint und Klage abgewiesen.
Das war im ersten Teil auch ungefähr meine Lösung. Nur habe ich bei § 768 keine vorgetragene Einwendung als statthaft angesehen oder verstehe ich den Wortlaut falsch?
Ich habe es so ausgelegt, dass die Klägerin sich gegen die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung = einer Klausel wehrt und das eine Einwendung iSd 768 sei. Das ist aber nur geraten, ich dachte 768 nehmen zu müssen, weil es nur um die vollstreckbare Ausfertigung geht und es aber iE ablehnen, damit ich die Klage komplett abweisen kann
Für mich sprach auch die ausdrücklich erhobene Klage gegen die vollstreckbare Ausfertigung für 768. Welchen anderen Rechtsbehelf gibt es sonst im Klageverfahren? Aber 768 eröffnet ja keine Überprüfung des gesamten Klauselverfahrens, sondern nur die Voraussetzungen für eine qualifizierte Klausel. Dies machte die Klägerin ja gar nicht geltend.
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Hast du in NRW geschrieben? Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern aber für mich hat die nicht ausdrücklich gegen die vollstreckbare Ausfertigung Klage erhoben sondern wegen formeller Fehler.
05.08.2016, 18:12
(05.08.2016, 17:32)Examen NRW schrieb:(05.08.2016, 17:26)-.- schrieb:(04.08.2016, 22:43)Gast schrieb:(04.08.2016, 22:10)-.- schrieb:(04.08.2016, 22:01)Gast schrieb: Inhaltlich kann ich das gut nachvollziehen. Eine Frage zum Rechtsbehelf:
Richtete sich der Hilfsantrag nicht nur gegen die vollstreckbare Aufertigung, nicht den Titel (=Unterwerfungserklärung) ? Kommt dann nicht nur 768 in Betracht?
Ich habe Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage schon als Hauptantrag gegen die Vollstreckung insgesamt geprüft.
So habe ich es auch gemacht.
Hauptantrag mit 767 (behauptete Zahlung, Verzicht der Gl., Unwirkssmkeit der neuen Sicherungsabrede) und 767 analog (Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung) gegen die Vollstreckung aus der Urkunde überhaupt.
Hilfsantrag nach 768 gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung und dabei 733, 724, 727, 800 angesprochen.
Im Ergebnis alle Einwendungen verneint und Klage abgewiesen.
Das war im ersten Teil auch ungefähr meine Lösung. Nur habe ich bei § 768 keine vorgetragene Einwendung als statthaft angesehen oder verstehe ich den Wortlaut falsch?
Ich habe es so ausgelegt, dass die Klägerin sich gegen die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung = einer Klausel wehrt und das eine Einwendung iSd 768 sei. Das ist aber nur geraten, ich dachte 768 nehmen zu müssen, weil es nur um die vollstreckbare Ausfertigung geht und es aber iE ablehnen, damit ich die Klage komplett abweisen kann
Für mich sprach auch die ausdrücklich erhobene Klage gegen die vollstreckbare Ausfertigung für 768. Welchen anderen Rechtsbehelf gibt es sonst im Klageverfahren? Aber 768 eröffnet ja keine Überprüfung des gesamten Klauselverfahrens, sondern nur die Voraussetzungen für eine qualifizierte Klausel. Dies machte die Klägerin ja gar nicht geltend.
Hast du in NRW geschrieben? Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern aber für mich hat die nicht ausdrücklich gegen die vollstreckbare Ausfertigung Klage erhoben sondern wegen formeller Fehler.
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Ich glaube, in Hamburg war der Hilfsantrag auf Unzulässigkeitserklärung der ZVS aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom _._.2015 gerichtet. Oder?