08.04.2016, 16:28
Klingt fast wie der Fall bei uns in Sachsen-Anhalt.
Wir hatten ebenfalls das schädigende Tennismatch als Grundsituation.
Es ging allerdings darum für die Versicherung (als Mandant) des Schädigers einen Vergleich auf 25% der Kosten (bei Nichtverantwortlichkeit des Versicherten Kunden) - wobei diese aus diversen teils strittigen Positionen bestanden - zu erwirken oder gegebenenfalls bei der Annahme einer teilweisen oder vollen Verantwortlichkeit einen Klageentwurf zu fertigen.
Im Wesentlichen habe ich das Gutachten inhaltlich so, wie das Gericht das Urteil begründet hat, jedoch habe ich schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint, weil eben regelkonformes Spiel vorlag. Selbst bei einem leicht regelwidrigen Verhalten wäre ebenfalls eine Verantwortlichkeit bei einer solch gefahrgeneigten Sportart ausgeschlossen. Der Palandt half dabei sehr viel weiter.
Vor dem Anspruch aus § 823 habe ich allerdings noch ganz kurz auf 2 Seiten insgesamt Folgeansprüche aus § 662 (Auftrag für Tennisplatzmiete => aber beendet mit Miete), § 705 (GbR mit gemeinsamem Zweck Tennisspiel => scheitert aber wegen weil Gefälligkeit oder so), § 311 (scheitert auch daran), §§ 780 ff. (scheitert an Schriftform) angesprochen.
Wir hatten ebenfalls das schädigende Tennismatch als Grundsituation.
Es ging allerdings darum für die Versicherung (als Mandant) des Schädigers einen Vergleich auf 25% der Kosten (bei Nichtverantwortlichkeit des Versicherten Kunden) - wobei diese aus diversen teils strittigen Positionen bestanden - zu erwirken oder gegebenenfalls bei der Annahme einer teilweisen oder vollen Verantwortlichkeit einen Klageentwurf zu fertigen.
Im Wesentlichen habe ich das Gutachten inhaltlich so, wie das Gericht das Urteil begründet hat, jedoch habe ich schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint, weil eben regelkonformes Spiel vorlag. Selbst bei einem leicht regelwidrigen Verhalten wäre ebenfalls eine Verantwortlichkeit bei einer solch gefahrgeneigten Sportart ausgeschlossen. Der Palandt half dabei sehr viel weiter.
Vor dem Anspruch aus § 823 habe ich allerdings noch ganz kurz auf 2 Seiten insgesamt Folgeansprüche aus § 662 (Auftrag für Tennisplatzmiete => aber beendet mit Miete), § 705 (GbR mit gemeinsamem Zweck Tennisspiel => scheitert aber wegen weil Gefälligkeit oder so), § 311 (scheitert auch daran), §§ 780 ff. (scheitert an Schriftform) angesprochen.
08.04.2016, 16:30
(08.04.2016, 15:41)Jupp schrieb: Kurzer Nachtrag noch zu gestern:Kontentration. Die entgegenstehende Rechtskraft spielte beim Antrag zu 2 eine Rolle.
Es kann keine entgegenstehende Rechtskraft hinsichtlich des Antrages zu 2 vorliegen, da das Gericht darüber sonst keinen Beweis mehr erhoben hätte.
-----------
Zu heute:
Ebenfalls nur 823. Habe es im Ergebnis aber abgelehnt, da kein Verschulden. Hab viel ausm Palandt abgeschrieben. Das zugrundeliegende Urteil könnte das hier sein:
http://openjur.de/u/108209.html
Hier wird aber der eigene Doppelpartner verletzt. Naja sollte ja trotzdem vergleichbar sein.
Bzgl. der Rückzahlungsvereinbarung hab ich die Verjährung verlängert, den 266 abbedungen, ein Aufrechungsverbot vereinbart, als Zahlungsziel jeden dritten Werktag im Monat vereinbart und bzgl. der Klage nochmal darauf hingewiesen, dass der Kläger sich verpflichtet, nicht zu klagen, solange kein Verzug vorliegt.
08.04.2016, 16:32
Konzentration!Natürlich beim Antrag zu 1.
08.04.2016, 17:41
Beim GPA hatte ich den Sachverhalt derart verstanden, dass die Versicherung bereit wäre, aus Kulanz etwas zu zahlen, selbst wenn keine Ansprüche des Klägers bestehen; ansonsten 25 % als Vergleich anzubieten, falls Ansprüche bestehen. Letztlich hieß das für mich, nachdem ich Ansprüche abgelehnt hatte, eine Klagerwiderung an das Gericht zu schreiben und zusätzlich noch ein Vergleichsangebot an den Kläger zu entwerfen. Mit welchem Argument hätte man sich die Erwiderung denn da sparen können?
Dazu natürlich noch im zweiten Teil die Rückzahlungsvereinbarung entworfen.
Dazu natürlich noch im zweiten Teil die Rückzahlungsvereinbarung entworfen.
08.04.2016, 17:58
Ich habe mal aus Spaß drunter geschrieben "Ende der Bearbeitung von Z4 und Z5."
Glaube das kommt nicht so gut an^^
Glaube das kommt nicht so gut an^^
08.04.2016, 18:21
08.04.2016, 18:49
(08.04.2016, 17:41)GastGPA schrieb: Beim GPA hatte ich den Sachverhalt derart verstanden, dass die Versicherung bereit wäre, aus Kulanz etwas zu zahlen, selbst wenn keine Ansprüche des Klägers bestehen; ansonsten 25 % als Vergleich anzubieten, falls Ansprüche bestehen. Letztlich hieß das für mich, nachdem ich Ansprüche abgelehnt hatte, eine Klagerwiderung an das Gericht zu schreiben und zusätzlich noch ein Vergleichsangebot an den Kläger zu entwerfen. Mit welchem Argument hätte man sich die Erwiderung denn da sparen können?
Dazu natürlich noch im zweiten Teil die Rückzahlungsvereinbarung entworfen.
Ich hab zwar in NRW geschrieben, aber hab's auch so gemacht, also Klageabweisungsantrag mit Klagerwiderung und im Anschluss an die Begründung dann gegenüber dem Gericht angeregt, unbeschadet der Erfolglosigkeit der Klage den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten:"...."
Klausurtaktisch musste man das wohl so machen, denn
- erstens steht der Mandant schlecht da, wenn zwar der Vergleich angeregt wird, der aber von der Gegenseite gar nicht akzeptiert werden würde; dann ist ihm ersatzweise nur mit der Klageabweisung nebst Begründung gedient
- zweitens hat der Mandant ausdrücklich gesagt, dass das Vergleichsangebot möglichst in die Klageerwiderung gepackt werden soll
- drittens stand im Bearbeitervermerk drin, dass im Falle des erfolgreichen Verteidigens gegen die Klage ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen ist, welcher der prozessualen Situation entspricht und dass für den Fall ein Eingehen auf die Klage im Rahmen des Mandantenschreibens entbehrlich ist; d. h. wenn man bei Erfolglosigkeit der Klage keine Klageerwiderung mit Begründung hätte schreiben sollen, hätte man gegenüber solchen Bearbeitern einen erheblichen Zeitvorteil gehabt, die ein Verteidigen für nicht erfolgsversprechend gehalten haben; diese hätten die Gründe dafür dann nämlich im Mandantenschreiben darlegen müssen
08.04.2016, 19:40
08.04.2016, 21:29
(08.04.2016, 17:58)Gast schrieb: Ich habe mal aus Spaß drunter geschrieben "Ende der Bearbeitung von Z4 und Z5."
Glaube das kommt nicht so gut an^^
MEGAGEILE Aktion!!! :-) Wenn Du jemals eine Kopie/ Foto davon nach Klausureinsicht bekommst, muss ich eine handsignierte Kopie haben! Jeder, der diese Klausur mitgeschrieben hat, kann Dich dafür nur feiern! Ich drücke fest die Daumen, dass es geklappt hat und insb. dafür keinen Punkteabzug gab!!! Viel Erfolg allen weiterhin!
09.04.2016, 11:04
Für Interessierten anbei nochmal der Sachverhalt aus NRW von Freitag.
Sorry für die Rechtschreib- und Satzbaufehler :)
Fürs Verständnis sollte es aber fürs erste reichen...
1. Fall:
Der Mandant kommt in die Kanzlei und legt eine gegen ihn erhobenen Klage vor. Laut der Klage, verlangt der Kläger von dem Mandanten Schmerzensgeld, Schadensersatz, und die Feststellung dass der Beklagte zum Ersatz von künftigen Schäden verpflichtet ist.
Gegenstand der Schadensersatz Forderung ist ein Sachverhalt in Folge eines Tennisspiels. Dieser ereignete sich im Zuge einer Freizeitaktivität der beiden Parteien. Verkürzt dargestellt waren die Parteien Gegner innerhalb eines Tennisspiels. Dabei hat der Kläger einen Ball abbekommen. Der B klagte hatte nämlich mit voller Wucht einen unglücklichen Schlag geschlagen. Dabei stand der Kläger während des Schlages am Netz. Er bekam den Tennisball mitten ins Auge. Infolge dieses Vorgangs musste er not ärztlich behandelt werden. Er kam ins Krankenhaus, wo er sich einer OP unterziehen musste. Zusätzlich erlitt er eine nachhaltige Augenerkrankung. Seinen Augenlicht Betrug nach dem Vorfall lediglich 80 %. Wegen dieses Ereignisses verklagte er den Mandanten auf Schmerzensgeld in Höhe von eines in das Ermessen des Gerichts gestellt Betrages, 800 € für eine wegen seiner Sehschwäche gekaufte Brille sowie Feststellung dass künftige Ansprüche daraus bestehen.
Der Mandant war aber bereits sich gütlich zu einigen, da der Kläger ein alter Bekannter war. Er war bereit insgesamt 1500 € zu bezahlen, was als Vergleichsvorschlag dem Gerichts gegenüber vorzuschlagen war.
2. Fall:
Das zweite Begehren bezog sich auf ein vom Mandanten gewährtes Darlehen an einen Bekannten von ihm zum Zwecke einer Unternehmensgründung. Der Darlehensbetrag betrug 5000 €. Da es in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten zwischen dem Mandanten und seinem Bekannten bezüglich der Rückzahlung gekommen ist, wollte der Mandant dieses Darlehen im Wege einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten haben. Dabei erklärte er sich einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit. Zusätzlich nannte er einige Konditionen die er vereinbart haben möchte, insbesondere auch einen Einwendungsausschluss.All dies sollte kurz gutachterlich begutachtet werden. Zudem sollte eine Solche Vereinbarung entworfen werden.
Sorry für die Rechtschreib- und Satzbaufehler :)
Fürs Verständnis sollte es aber fürs erste reichen...
1. Fall:
Der Mandant kommt in die Kanzlei und legt eine gegen ihn erhobenen Klage vor. Laut der Klage, verlangt der Kläger von dem Mandanten Schmerzensgeld, Schadensersatz, und die Feststellung dass der Beklagte zum Ersatz von künftigen Schäden verpflichtet ist.
Gegenstand der Schadensersatz Forderung ist ein Sachverhalt in Folge eines Tennisspiels. Dieser ereignete sich im Zuge einer Freizeitaktivität der beiden Parteien. Verkürzt dargestellt waren die Parteien Gegner innerhalb eines Tennisspiels. Dabei hat der Kläger einen Ball abbekommen. Der B klagte hatte nämlich mit voller Wucht einen unglücklichen Schlag geschlagen. Dabei stand der Kläger während des Schlages am Netz. Er bekam den Tennisball mitten ins Auge. Infolge dieses Vorgangs musste er not ärztlich behandelt werden. Er kam ins Krankenhaus, wo er sich einer OP unterziehen musste. Zusätzlich erlitt er eine nachhaltige Augenerkrankung. Seinen Augenlicht Betrug nach dem Vorfall lediglich 80 %. Wegen dieses Ereignisses verklagte er den Mandanten auf Schmerzensgeld in Höhe von eines in das Ermessen des Gerichts gestellt Betrages, 800 € für eine wegen seiner Sehschwäche gekaufte Brille sowie Feststellung dass künftige Ansprüche daraus bestehen.
Der Mandant war aber bereits sich gütlich zu einigen, da der Kläger ein alter Bekannter war. Er war bereit insgesamt 1500 € zu bezahlen, was als Vergleichsvorschlag dem Gerichts gegenüber vorzuschlagen war.
2. Fall:
Das zweite Begehren bezog sich auf ein vom Mandanten gewährtes Darlehen an einen Bekannten von ihm zum Zwecke einer Unternehmensgründung. Der Darlehensbetrag betrug 5000 €. Da es in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten zwischen dem Mandanten und seinem Bekannten bezüglich der Rückzahlung gekommen ist, wollte der Mandant dieses Darlehen im Wege einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten haben. Dabei erklärte er sich einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit. Zusätzlich nannte er einige Konditionen die er vereinbart haben möchte, insbesondere auch einen Einwendungsausschluss.All dies sollte kurz gutachterlich begutachtet werden. Zudem sollte eine Solche Vereinbarung entworfen werden.