10.03.2016, 22:05
Mal was anderes was habt ihr mit 767 abs. 2 zpo gemacht?
10.03.2016, 22:10
10.03.2016, 22:49
(10.03.2016, 22:04)Gast schrieb: Die Zeugenaussage durfte nicht beachtet werden, wegen Einspruchswirkung gem. 342, wurde ja in den Zustand vor Säumnis versetzt. Dann Beweislastentscheidung, Beklagte trug Beweislast, weil es sich nicht um eine Verfallklausel sondern um eine Wiederauflebensklausel handelte. Verzug war Voraussetzung für Wiederaufleben, nicht für Erlass.
Die einfache Schriftform konnte formfrei konkludent aufgehoben werden.
Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung sind doch zwei Paar Schuhe. Es besteht keine Anwesenheitspflicht während der Beweisaufnahme. In der anschließenden mündlichen Verhandlung war er säumig. Ergo ist die Aussage verwertbar.
10.03.2016, 22:55
(10.03.2016, 21:32)Gast schrieb:(10.03.2016, 21:29)Gast schrieb: Justizsekretär/in hatte rechts unterschrieben - Jäger Links nicht. Wusste erst nicht...bewusst oder ohne Relevanz. Dachte dann aber...hey über den sonstigen abgedruckten Namen sind ja überall Unterschriften ...
Das war ja auch nur eine Ausfertigung und nicht das Original aus den Akten. Nur das ist unterschrieben. Die Ausfertigungen enthalten den Namen des Richters nur in gedruckter Form sowie den Beglaubigungsvermerk der Geschäftsstellenbeamtin.
Es handelte sich um eine beglaubigte Kopie des Urteils, auf der Jägers Unterschrift häte erkennbar sein müssen. Für irgendwas musste dieses Aufgabenblatt ja gut sein!
10.03.2016, 23:40
(10.03.2016, 22:55)Gast schrieb:(10.03.2016, 21:32)Gast schrieb:(10.03.2016, 21:29)Gast schrieb: Justizsekretär/in hatte rechts unterschrieben - Jäger Links nicht. Wusste erst nicht...bewusst oder ohne Relevanz. Dachte dann aber...hey über den sonstigen abgedruckten Namen sind ja überall Unterschriften ...
Das war ja auch nur eine Ausfertigung und nicht das Original aus den Akten. Nur das ist unterschrieben. Die Ausfertigungen enthalten den Namen des Richters nur in gedruckter Form sowie den Beglaubigungsvermerk der Geschäftsstellenbeamtin.
Es handelte sich um eine beglaubigte Kopie des Urteils, auf der Jägers Unterschrift häte erkennbar sein müssen. Für irgendwas musste dieses Aufgabenblatt ja gut sein!
damit man das Rubrum richtig abschreibt. können ja einige schon nicht
11.03.2016, 15:46
So, heute Wahlklausur Strafrecht in Berlin:
Kurz zum Sachverhalt :
B und E Leben in Trennung. E bittet seinen Freund G mit dem Hund spazieren zu gehen. G trägt dabei neongrüne Jacke von E. B lauert im Wagen auf und fährt mit mind. 50 km/h auf de G zu, weil sie zunächst glaubt, ihr Ex E geht Gassy. Sie will den E aus Rache für Fremdgehen etc. töten. Kurz vorher erkennt sie aber G, fährt aber trotzdem ungebremst weiter, weil G den E beim Fremdgehen deckte und will nun diesen überfahren. G wird von Motorhaube erfasst und schwer verletzt, u. a. 100 % Gehörverlust des linken Ohrs, 65 % des Gesichts bleibt vernarbt.
Bei dieser Kamikazefahrt wurde auch T umgefahren. T war zunächst hinter einem Gebüsch verdeckt, sodass B sie zu spät sah und nicht mehr ausweichen konnte. T verstarb sofort beim Aufprall. B hält nach den Unfall kurz an und fährt dann wieder weiter.
Vor Polizei und Ermittlungsrichter gesteht B alles. Ihr Wahlverteidiger widerspricht Verwertung, weil er bei der polizeilichen Vernehmung trotz Anmeldung nicht sofort sondern erst nach Ende der Vernehmung zu ihr gelassen wurde
Kurz zum Sachverhalt :
B und E Leben in Trennung. E bittet seinen Freund G mit dem Hund spazieren zu gehen. G trägt dabei neongrüne Jacke von E. B lauert im Wagen auf und fährt mit mind. 50 km/h auf de G zu, weil sie zunächst glaubt, ihr Ex E geht Gassy. Sie will den E aus Rache für Fremdgehen etc. töten. Kurz vorher erkennt sie aber G, fährt aber trotzdem ungebremst weiter, weil G den E beim Fremdgehen deckte und will nun diesen überfahren. G wird von Motorhaube erfasst und schwer verletzt, u. a. 100 % Gehörverlust des linken Ohrs, 65 % des Gesichts bleibt vernarbt.
Bei dieser Kamikazefahrt wurde auch T umgefahren. T war zunächst hinter einem Gebüsch verdeckt, sodass B sie zu spät sah und nicht mehr ausweichen konnte. T verstarb sofort beim Aufprall. B hält nach den Unfall kurz an und fährt dann wieder weiter.
Vor Polizei und Ermittlungsrichter gesteht B alles. Ihr Wahlverteidiger widerspricht Verwertung, weil er bei der polizeilichen Vernehmung trotz Anmeldung nicht sofort sondern erst nach Ende der Vernehmung zu ihr gelassen wurde
11.03.2016, 15:47
Hi leute was habt ihr alles in strafrecht geprüft???
War wieder voll viel. Leider nichts fertig geworden
War wieder voll viel. Leider nichts fertig geworden
11.03.2016, 15:50
Was lief denn in Hessen? Arbeit oder Wirtschaft?
11.03.2016, 15:59
So meine Kurzlösung:
1. Tatkomplex: vor dem Aufprall und Anhalten
- 212 bzgl. Tod der T (-) mangels nachweisbaren Vorsatz
- 212, 13 bzgl. Tod der T (-) mangels Kausalität ; auch bei Rettungsmaßnahmen wäre T tot
- 222 bzgl. Tod der T (+)
P: Nachweisbarkeit der Tötungshandlung durch Geständnis vor Polizei und Richter (sehr viel zu geschrieben)
- 211, 22, 23 bzgl. G (+) wegen Heimtücke und niedere Beweggründe
P: errorr in Persona; Auto als gemeingefährliches Mittel, Rücktritt
- 315b I Nr. 3, III, 315 III (+)
- 315 c I (-) da Gefährdung nicht wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
- 316 (+)
- 226 I (+) wegen Entstellung
P: Verlust nur von Gehör auf einem Ohr
- 223,224 Nr 2 und 5 wird verdrängt
2. Tatkomplex: Wegfahren vom Unfallort
- 142 (+)
- 316 (+)
1. Tatkomplex: vor dem Aufprall und Anhalten
- 212 bzgl. Tod der T (-) mangels nachweisbaren Vorsatz
- 212, 13 bzgl. Tod der T (-) mangels Kausalität ; auch bei Rettungsmaßnahmen wäre T tot
- 222 bzgl. Tod der T (+)
P: Nachweisbarkeit der Tötungshandlung durch Geständnis vor Polizei und Richter (sehr viel zu geschrieben)
- 211, 22, 23 bzgl. G (+) wegen Heimtücke und niedere Beweggründe
P: errorr in Persona; Auto als gemeingefährliches Mittel, Rücktritt
- 315b I Nr. 3, III, 315 III (+)
- 315 c I (-) da Gefährdung nicht wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
- 316 (+)
- 226 I (+) wegen Entstellung
P: Verlust nur von Gehör auf einem Ohr
- 223,224 Nr 2 und 5 wird verdrängt
2. Tatkomplex: Wegfahren vom Unfallort
- 142 (+)
- 316 (+)
11.03.2016, 16:15
Warum 315 b?