08.01.2016, 19:09
Zweckmäßigkeit: Außergerichtliche Aufforderung an den alten Anwalt mit angemessener Fristsetzung wegen Gefahr des § 93 ZPO.
Bezüglich der 800 € muss auf Freistellung geklagt werden, weil noch nicht bezahlt.
Sonst hab ich noch ein paar andere Sachen -einfach das es nach mehr aussieht - aber ist nicht der Erwähnung wert.
Ich habe bei rechtlicher Begutachtung des ursprünglichen Rechtsstreits:
Vertragliche Ansprüche (-) weil kein VSD.
§ 831 (+)
Deshalb wird das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung nicht vermutet und die Klägerin hätte beweisen müssen, dass der Schaden an den Werbefolien ursächlich von den Mitarbeitern des Malers verursacht wurde. Dies hätte der alte Anwalt bestreiten sollen. Dann hätte es eine Beweisaufnahme gegeben und bei Unergiebigkeit hätte der Mandant den alten Prozess gewonnen. Deswegen war es nicht richtig auf den Vergleich einzugehen. Dies hätte der alte Anwalt erkennen müssen und den Mandanten darauf hinweisen müssen, deshalb Pflichtverletzung (+)
Bezüglich der 800 € muss auf Freistellung geklagt werden, weil noch nicht bezahlt.
Sonst hab ich noch ein paar andere Sachen -einfach das es nach mehr aussieht - aber ist nicht der Erwähnung wert.
Ich habe bei rechtlicher Begutachtung des ursprünglichen Rechtsstreits:
Vertragliche Ansprüche (-) weil kein VSD.
§ 831 (+)
Deshalb wird das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung nicht vermutet und die Klägerin hätte beweisen müssen, dass der Schaden an den Werbefolien ursächlich von den Mitarbeitern des Malers verursacht wurde. Dies hätte der alte Anwalt bestreiten sollen. Dann hätte es eine Beweisaufnahme gegeben und bei Unergiebigkeit hätte der Mandant den alten Prozess gewonnen. Deswegen war es nicht richtig auf den Vergleich einzugehen. Dies hätte der alte Anwalt erkennen müssen und den Mandanten darauf hinweisen müssen, deshalb Pflichtverletzung (+)
08.01.2016, 19:09
Das mit § 278 Abs 6 versteh ich nicht. Aber vllt liegt das auch daran, dass die Klausuren im Detail unterschiedlich waren?!
Ich habe auch nur bzgl der ursprünglichen Klage eine Beweisprognose angestellt.
Ich habe es nicht als zweckmäßig empfunden, Klage zu erheben, da der Mandant mit dem früheren Anwalt noch nicht gesprochen hat (Arg. geringere Kosten, keine Kostengefahr nach 93 ZPO etc.)
Klage als zweiten Schritt vorgeschlagen, falls Kommunikation mit Anwalt ergebnislos.
Welche Schriftsätze habt ihr entworfen?
Ich habe auch nur bzgl der ursprünglichen Klage eine Beweisprognose angestellt.
Ich habe es nicht als zweckmäßig empfunden, Klage zu erheben, da der Mandant mit dem früheren Anwalt noch nicht gesprochen hat (Arg. geringere Kosten, keine Kostengefahr nach 93 ZPO etc.)
Klage als zweiten Schritt vorgeschlagen, falls Kommunikation mit Anwalt ergebnislos.
Welche Schriftsätze habt ihr entworfen?
08.01.2016, 19:12
Wieso VSD abgelehnt?
08.01.2016, 19:16
Der Maler war Erfüllungsgehilfe des Vermieters. D.h. der Schaden würde dem Vermieter zugerechnet werden und weil der diesen dann in Anspruch nehmen kann fehlt es an der Schutzbedürftigkeit.
08.01.2016, 19:17
also weil das Sonnenstudio dann den Vermieter in Anspruch nehmen kann mein ich...
08.01.2016, 19:36
08.01.2016, 19:38
Was habt Ihr genau beantragt? Mir hat die Kombination aus Zahlung und Freistellung Schwierigkeiten bereitet, weil das Honorar ja schon gezahlt war, auf den Vergleich aber noch nichts.
08.01.2016, 19:57
Also...ich hatte schon zwei Bier aber ich hab das so ungefähr so:
Mandantenbegehren SchaE gg 1. RA
AGL 280 I, 675 BGB
SV 675
Pflichtverletzung ua
erforderliche Prozesshandlungen nicht vorgenommen
Beratung dahingehend einen unvorteilhaften Vergleich abschließen
Ich hab dann geprüft, ob der Vergleichsvorschlag offensichtlich unvorteilhaft war +, wenn Klage unzulässig oder unbegründet.
Z 50 51
B AGL 280 I, 241 II
SV VSD --> Lstgsnähe Gläubigernähe Erkennbarkeit Schutzbed.
Pflichtverletzung durch Mitarbeiter 831
Die Kl ist beweisbelastet für Pflichtverletzung und kausalen Schaden
Beweisangebot: Zeuge der Tropfen gesehen hat, steht evtl. im Lager der Kl (weil der zum reden da war)
Sachverständigengutachten dass die Tropfen die Farbe des Bkl sind → untauglich weil alte Werbung nicht mehr vorhanden ist.
Fotos vorgelegt (aber erst im Termin)
beweisbelastete hat den Beweis nicht geführt(Deswegen auch der Bearbeitervermerk?)
Und selbst wenn er das wäre, wäre die Höhe des Schadens ebenfalls nicht bewiesen (höchstens 500irgendwas). Sie mach erst 500 geltend dann 1000 und hat dazu nicht qualifiziert vorgetragen, obwohl der Mdt das bestritten hat. Zwischen den beiden Kostenvoranschlägen kann ja auch nicht so viel Zeit gelegen haben und Rechnung hat sie nicht vorgelegt.
Außerdem hat der Mdt. ein Privatgutachten (qualifizierter Sachvortrag) dass die Werbungen 2-5 Jahre je nach Lichteinfall halten. Also Zumindest erheblicher Abzug Neu für Alt
Schaden liegt darin einen unvorteilhaften Vergleich abgeschlossen und bemisst sich anhand des dessen(?)800 € + 514,60
Vertretenmüssen
Zweckmäßigkeit
ich hab geschrieben, dass obwohl es eigentlich immer ratsam ist alle Pflichtverletzungen aufzuführen ich mich in der Klageschrift auf diejenige beschränken sollte die ich beweisen kann, also anhand der Kl, KE, Replik, Verhandlungsprotokoll, Parteivernehmung und Akten dass der Vergleich offensichtlich unvorteilhaft war.
Gerichtskostenvorschuss einzahlen
Außergerichtliche Zahlungsaufforderung wegen 93
Mandant nach Honorarrechnung fragen und Gerichtskostenvorschuss anfordern
Klage AG Düsseldorf
1. Freistellung von 800
2. SchaE iHv RA Kerns Honorar Prozess 1 (da hab ich den Bearbeitervermerk nicht verstanden: also ich dachte die 514,60 beinhalten sein Honorar auch noch, welches er aber schon separat bezahlt hat, wie viel von den Verfahrenskosten ist das denn? + Zinsen
3. Freistellung von außergerichtlichen Gebühren von mir
Mandantenbegehren SchaE gg 1. RA
AGL 280 I, 675 BGB
SV 675
Pflichtverletzung ua
erforderliche Prozesshandlungen nicht vorgenommen
Beratung dahingehend einen unvorteilhaften Vergleich abschließen
Ich hab dann geprüft, ob der Vergleichsvorschlag offensichtlich unvorteilhaft war +, wenn Klage unzulässig oder unbegründet.
Z 50 51
B AGL 280 I, 241 II
SV VSD --> Lstgsnähe Gläubigernähe Erkennbarkeit Schutzbed.
Pflichtverletzung durch Mitarbeiter 831
Die Kl ist beweisbelastet für Pflichtverletzung und kausalen Schaden
Beweisangebot: Zeuge der Tropfen gesehen hat, steht evtl. im Lager der Kl (weil der zum reden da war)
Sachverständigengutachten dass die Tropfen die Farbe des Bkl sind → untauglich weil alte Werbung nicht mehr vorhanden ist.
Fotos vorgelegt (aber erst im Termin)
beweisbelastete hat den Beweis nicht geführt(Deswegen auch der Bearbeitervermerk?)
Und selbst wenn er das wäre, wäre die Höhe des Schadens ebenfalls nicht bewiesen (höchstens 500irgendwas). Sie mach erst 500 geltend dann 1000 und hat dazu nicht qualifiziert vorgetragen, obwohl der Mdt das bestritten hat. Zwischen den beiden Kostenvoranschlägen kann ja auch nicht so viel Zeit gelegen haben und Rechnung hat sie nicht vorgelegt.
Außerdem hat der Mdt. ein Privatgutachten (qualifizierter Sachvortrag) dass die Werbungen 2-5 Jahre je nach Lichteinfall halten. Also Zumindest erheblicher Abzug Neu für Alt
Schaden liegt darin einen unvorteilhaften Vergleich abgeschlossen und bemisst sich anhand des dessen(?)800 € + 514,60
Vertretenmüssen
Zweckmäßigkeit
ich hab geschrieben, dass obwohl es eigentlich immer ratsam ist alle Pflichtverletzungen aufzuführen ich mich in der Klageschrift auf diejenige beschränken sollte die ich beweisen kann, also anhand der Kl, KE, Replik, Verhandlungsprotokoll, Parteivernehmung und Akten dass der Vergleich offensichtlich unvorteilhaft war.
Gerichtskostenvorschuss einzahlen
Außergerichtliche Zahlungsaufforderung wegen 93
Mandant nach Honorarrechnung fragen und Gerichtskostenvorschuss anfordern
Klage AG Düsseldorf
1. Freistellung von 800
2. SchaE iHv RA Kerns Honorar Prozess 1 (da hab ich den Bearbeitervermerk nicht verstanden: also ich dachte die 514,60 beinhalten sein Honorar auch noch, welches er aber schon separat bezahlt hat, wie viel von den Verfahrenskosten ist das denn? + Zinsen
3. Freistellung von außergerichtlichen Gebühren von mir
08.01.2016, 20:07
Mist das mit der Schutzbedürftigkeit verunsichert mich jetzt voll...stimmt schon was du da sagst und ich habs auch einfach nur hingeschrieben und nicht darüber nachgedacht ob sie einen eigenen vertraglichen Anspruch hat...Hm :(
08.01.2016, 20:12
Mein Praktischer Aufgabenteil bestand daraus, dass ich den Mandanten dahingehend beraten habe, den gegnerischen Anwalt auf Zahlung von 1314€ unter Fristsetzung aufzufordern und erstmal die 800 Euro auf den Vergleich zu zahlen
Dem lag zugrunde:
Vergleich war nicht mehr aus der Welt zu schaffen, weder war er unwirksam wegen irgendeines Formmangels (278 IV findet keine Anwendung auf in der mündl.V geschlossene Vergleiche) noch war er nachträglich anfechtbar, da kein Anfechtungsgrund vorlag.
Dem Vergleich war unvorteilhaft.
- VmSzG (-), weil Gläubiger wegen Ansprüchen gegen den Vermieter nicht schutzbedürftig
- 831 (intelligenter Weise habe ich 823 geprüft) (+)
Allerdings nur begründet in Höhe der 533€ und abzüglich Alt gegen Neu
Dem lag zugrunde:
Vergleich war nicht mehr aus der Welt zu schaffen, weder war er unwirksam wegen irgendeines Formmangels (278 IV findet keine Anwendung auf in der mündl.V geschlossene Vergleiche) noch war er nachträglich anfechtbar, da kein Anfechtungsgrund vorlag.
Dem Vergleich war unvorteilhaft.
- VmSzG (-), weil Gläubiger wegen Ansprüchen gegen den Vermieter nicht schutzbedürftig
- 831 (intelligenter Weise habe ich 823 geprüft) (+)
Allerdings nur begründet in Höhe der 533€ und abzüglich Alt gegen Neu