Vor 3 Stunden
(Vor 4 Stunden)hyaene_mit_hut schrieb:(Vor 5 Stunden)referendar2025 schrieb: Also in NRW kam Revision des M gegen ein Urteil des Amtsgerichts
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe:
Zulässigkeit:
Einlegung der Berufung durch M kurz problematisiert, im Ergebnis Bezeichnung als Berufung unschädlich,
Fristen waren unproblematisch, oder hab ich was was übersehen?
Verfahrenshindernisse:
Zuständigkeit Schöffengericht (-) über 4 Jahre abgeurteilt
Zuständigkeit JGG jugenschöffengericht (+) 33, 107 JGG
Verfahrensrügen:
-338 Nr. 1, 29 GVG Proberichter
-338 Nr. 4 jgg (+) Zuständigkeit Jugendschöffengericht
-338 Nr. 5 , 140 (+) Verteidigerin bei Vernehmung zur Person abwesend, wesentlicher Teil der HV; mündliche Urteilsgründe kein wesentlicher Teil der HV deshalb bzgl Fehlen bei Urteilsverkündung kein Beruhen
-338 Nr. 6, 169 GVG (-) Irrtum des Wachtmeisters ist Gericht nicht zuzurechnen
337, 52 (-) Verlöbnis Ermessen des Tatrichters, keine Willkür, kein Zwischenrechtsbehelf
337, 258 III (+) Letztes Wort hat gefehlt
Sachrüge:
Feststellungen bzgl Rücktritt (-)
Widerspruch bei 223 bzgl des Übergebens
Habe ich tatsächlich einiges anders entschieden.
Verfahrensrüge nach §§ 337, 52 StPO geht durch, weil der Richter bei Zweifel am Verlöbnis § 56 StPO hätte anwenden müssen. Den kann er nicht umgehen, erst danach darf er seine Entscheidung fassen.
Verfahrensrüge nach §§ 338, 140 StPO habe ich abgelehnt, weil eine reine Identitätsfeststellung keine Vernehmung zur Person darstellt, sondern wesentlichen Inhalt erfordert, die dem Angeklagten Kontur geben und Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit ermöglichen. Das war hier mEn nicht gegeben.
In der Sachrüge ging 316a StGB nicht durch, weil Fahrzeugenge keine dem fließenden Verkehr innewohnende Besonderheit darstellt.
KV durch Anspucken ging mangels Vorsatz nicht durch,
im übrigen hab ich Tateinheit zwischen vers. räub. Erpressung, KV und Beleidigung angenommen.
Ich hatte im
Kommentar auch gelesen, dass die Identitätsfeststellung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. War meine ich OLG Düsseldorf. Habe mich dann aber trotzdem dazu entschlossen, es als Vernehmung zur Person anzusehen, da das näher am Gesetzeswortlaut des 243 StPO liegt. Diesbezüglich waren auch zwei BGH Entscheidungen zitiert.
Bzgl. der Annahme eines Verlöbnisses ist dem Tatrichter ein eigener Beurteilungsspielraum zugebilligt. Also das Verlangen der Glaubhaftmachung steht auch im Ermessen des Gerichts. Ich fand den Sachverhalt dahingehend eindeutig, dass der Richter gesagt hat ,,Nö, das reicht mir nicht für die Annahme eines Verlöbnisses.“ Der Tatrichter muss demnach nicht von 56 StPO Gebrauch machen. Es liegt halt in seinem Ermessen.
Und es ist ja nichtmal ein Zwischenrechtsbehelf erhoben worden, deshalb habe ich 52 letztlich verneint. Im MGS stand dazu auch, dass die Feststellung des Vorsitzenden, ob ein Verlöbnis vorliegt, zum Erhalt der Verfahrensrüge gemäß 238 beanstandet werden muss.
Vor 3 Stunden
(Vor 4 Stunden)hyaene_mit_hut schrieb: Mal ganz andere Frage: Was habt ihr in die Zweckmäßigkeit geklatscht? Ich stand da ziemlich vor dem Fragezeichen, und hab nicht viel.Habe ich genau so. Noch kurz 32a, 32d genannt.
Revision hat Erfolg, Form beachten hinsichtlich Verfahrensrügen, auf Farbwechsel des Rechtsmittels hinweisen, und Wiedervorlage morgen wegen Frist.
Das war's.
Vor 1 Stunde
(Vor 3 Stunden)referendar2025 schrieb:Ich zitiere aus MGS zu § 56 StPO Rn 1:(Vor 4 Stunden)hyaene_mit_hut schrieb:(Vor 5 Stunden)referendar2025 schrieb: Also in NRW kam Revision des M gegen ein Urteil des Amtsgerichts
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe:
Zulässigkeit:
Einlegung der Berufung durch M kurz problematisiert, im Ergebnis Bezeichnung als Berufung unschädlich,
Fristen waren unproblematisch, oder hab ich was was übersehen?
Verfahrenshindernisse:
Zuständigkeit Schöffengericht (-) über 4 Jahre abgeurteilt
Zuständigkeit JGG jugenschöffengericht (+) 33, 107 JGG
Verfahrensrügen:
-338 Nr. 1, 29 GVG Proberichter
-338 Nr. 4 jgg (+) Zuständigkeit Jugendschöffengericht
-338 Nr. 5 , 140 (+) Verteidigerin bei Vernehmung zur Person abwesend, wesentlicher Teil der HV; mündliche Urteilsgründe kein wesentlicher Teil der HV deshalb bzgl Fehlen bei Urteilsverkündung kein Beruhen
-338 Nr. 6, 169 GVG (-) Irrtum des Wachtmeisters ist Gericht nicht zuzurechnen
337, 52 (-) Verlöbnis Ermessen des Tatrichters, keine Willkür, kein Zwischenrechtsbehelf
337, 258 III (+) Letztes Wort hat gefehlt
Sachrüge:
Feststellungen bzgl Rücktritt (-)
Widerspruch bei 223 bzgl des Übergebens
Habe ich tatsächlich einiges anders entschieden.
Verfahrensrüge nach §§ 337, 52 StPO geht durch, weil der Richter bei Zweifel am Verlöbnis § 56 StPO hätte anwenden müssen. Den kann er nicht umgehen, erst danach darf er seine Entscheidung fassen.
Verfahrensrüge nach §§ 338, 140 StPO habe ich abgelehnt, weil eine reine Identitätsfeststellung keine Vernehmung zur Person darstellt, sondern wesentlichen Inhalt erfordert, die dem Angeklagten Kontur geben und Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit ermöglichen. Das war hier mEn nicht gegeben.
In der Sachrüge ging 316a StGB nicht durch, weil Fahrzeugenge keine dem fließenden Verkehr innewohnende Besonderheit darstellt.
KV durch Anspucken ging mangels Vorsatz nicht durch,
im übrigen hab ich Tateinheit zwischen vers. räub. Erpressung, KV und Beleidigung angenommen.
Ich hatte im
Kommentar auch gelesen, dass die Identitätsfeststellung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. War meine ich OLG Düsseldorf. Habe mich dann aber trotzdem dazu entschlossen, es als Vernehmung zur Person anzusehen, da das näher am Gesetzeswortlaut des 243 StPO liegt. Diesbezüglich waren auch zwei BGH Entscheidungen zitiert.
Bzgl. der Annahme eines Verlöbnisses ist dem Tatrichter ein eigener Beurteilungsspielraum zugebilligt. Also das Verlangen der Glaubhaftmachung steht auch im Ermessen des Gerichts. Ich fand den Sachverhalt dahingehend eindeutig, dass der Richter gesagt hat ,,Nö, das reicht mir nicht für die Annahme eines Verlöbnisses.“ Der Tatrichter muss demnach nicht von 56 StPO Gebrauch machen. Es liegt halt in seinem Ermessen.
Und es ist ja nichtmal ein Zwischenrechtsbehelf erhoben worden, deshalb habe ich 52 letztlich verneint. Im MGS stand dazu auch, dass die Feststellung des Vorsitzenden, ob ein Verlöbnis vorliegt, zum Erhalt der Verfahrensrüge gemäß 238 beanstandet werden muss.
"[...] Es (das Gericht) kann der Erklärung des Zeugen über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 52, 53, 55 (auch 53a) ohne weiteres glauben (Urteil BGH). Bezweifelt es sie, so ist idR das Verlangen nach eidlicher Versicherung geboten (Urteil BGH)."
Ich sehe meinen Ansatz da als durchaus vertretbar.
Vor 1 Stunde
Ja, ist aber präkludiert
Vor 1 Stunde
Vor 13 Minuten
(Vor 1 Stunde)hyaene_mit_hut schrieb:(Vor 1 Stunde)Alex_nrw schrieb: Ja, ist aber präkludiert
Da wäre jetzt etwas mehr Kontext hilfreich
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Ja. §56 StPO muss in der mündlichen Verhandlung gerügt werden mit § 238 II StPO. Das war in NRW nicht der Fall.
„die Parteien hatten Möglichkeit zur Stellungnahme“ oder so ähnlich. Es ist keine Rüge erhoben worden. Somit ist der Verstoß präkludiert 😁