08.04.2021, 20:16
Hallo zusammen, befinden sich auf Mieterseite mehrere Personen, werden diese nach § 431 BGB als Gesamtschuldner behandelt, sodass der Vermieter nach § 421 BGB theoretisch auch nur gegen einen Mieter die Räumungsklage erheben könnte. Dann stellt sich aber natürlich das Problem der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher wird den Vollstreckungsauftrag ablehnen, da der Titel nur auf den einen Mieter lautet. Ich frage mich deshalb, warum man die Mieter in diesem Fall nicht - wie zB. bei einer Mieterhöhungsklage - als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO betrachtet. Es gibt bestimmt einen Grund, der mir aber bislang noch nicht in den Kopf gekommen ist. Ich wäre daher für Hinweise sehr dankbar.
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Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Gast - 08.04.2021, 20:16
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von HerrKules - 08.04.2021, 21:18
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Gast - 08.04.2021, 22:19
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Landvogt - 09.04.2021, 16:30
RE: Mieter als notwendige Streitgenossen. - von Gast - 09.04.2021, 21:20