18.11.2023, 09:53
In der Beweiswürdigung ist das Gericht nicht völlig frei. Bei so krassen Fällen wie von dir dargestellt würde das sicherlich aufgehoben.
Die Formel geht ca so: Das Revisionsgericht prüft die Beweiswürdigung auch darauf, ob sie lückenhaft oder widersprüchlich ist und gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Ich würde bei vorläufiger Einschätzung folgende Fehler ausmachen:
Fall 2a:
Keine erschöpfend Beweiswürdigung.
Fall 2a und b: Es gibt keinen solchen Erfahrungssatz. Daher ist die Beweiswürdigung fehlerhaft.
Auch wird teils genannt, dass ein Urteil sich nicht zu weit von einer tragfähigen Tatsachengrundlage entfernen darf. Auch das könnte man annehmen.
Bei Fall1 kommt es darauf an, ob und wie das Gericht die Beweiswürdigung vorgenommen und begründet hat. Vermutlich ist auch hier ein Fehler unterlaufen. Dass es allerdings auch den Zeugen Bilal einbezogen hat, kann man denke ich nicht unterstellen.
Den Umstand dass er nicht einbezogen wurde kann man allerdings gegebenenfalls mit der Aufklärungsrüge (244 II StPO) noch geltend machen.
Die Formel geht ca so: Das Revisionsgericht prüft die Beweiswürdigung auch darauf, ob sie lückenhaft oder widersprüchlich ist und gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Ich würde bei vorläufiger Einschätzung folgende Fehler ausmachen:
Fall 2a:
Keine erschöpfend Beweiswürdigung.
Fall 2a und b: Es gibt keinen solchen Erfahrungssatz. Daher ist die Beweiswürdigung fehlerhaft.
Auch wird teils genannt, dass ein Urteil sich nicht zu weit von einer tragfähigen Tatsachengrundlage entfernen darf. Auch das könnte man annehmen.
Bei Fall1 kommt es darauf an, ob und wie das Gericht die Beweiswürdigung vorgenommen und begründet hat. Vermutlich ist auch hier ein Fehler unterlaufen. Dass es allerdings auch den Zeugen Bilal einbezogen hat, kann man denke ich nicht unterstellen.
Den Umstand dass er nicht einbezogen wurde kann man allerdings gegebenenfalls mit der Aufklärungsrüge (244 II StPO) noch geltend machen.
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