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Verkehrszeichen
Gast
Unregistered
 
#1
27.01.2021, 20:47
Hallo Leute,

Verkehrszeichen werden ja regelmäßig als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügung) qualifiziert, die in entsprechender Anwendung de § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind. Soweit habe ich das auch alles verstanden. Ich verstehe allerdings nicht, warum die Vollstreckung auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechtes und nicht auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechtes erfolgt. Ich bin zum Beispiel gerade ein Urteil durchgegangen, in dem das Abschleppen eines Fahrzeuges, das im absoluten Halteverbot stand, auf Grundlage der Ersatzvornahme nach dem Polizeigesetz vollstreckt wurde. Es ist nicht so, dass ich die Begründung nicht nachvollziehen kann, schließlich begründet der Verstoß gegen das absolute Halteverbot ja eine konkrete Gefahr, ich verstehe nur nicht, wieso man das sofort vollziehbare Wegfahrverbot nicht einfach über das Verwaltungsvollstreckungsrechtes vollstreckt; hier gibt es ja auch die Möglichkeit ohne vorherige Androhung zu vollstrecken?

Vielen Dank
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Nachrichten in diesem Thema
Verkehrszeichen - von Gast - 27.01.2021, 20:47
RE: Verkehrszeichen - von Gast - 27.01.2021, 20:55
RE: Verkehrszeichen - von Gast - 27.01.2021, 21:22
RE: Verkehrszeichen - von Gast - 27.01.2021, 21:54
RE: Verkehrszeichen - von Gast10234 - 27.01.2021, 21:52


 

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