27.01.2021, 20:15
(27.01.2021, 20:01)Gast schrieb:(27.01.2021, 15:39)Gast schrieb:(27.01.2021, 15:21)Gast schrieb:(27.01.2021, 14:57)Gast schrieb:(26.01.2021, 22:50)Gast schrieb: Auch wenn du notenmäßig der beste Bewerber bist, kannst du dich mit deinen persönlichen Eigenschaften ins Aus schießen. Gleichzeitig kann auch ein notenmäßig schwacher Kandidat mit starker Motivation und Zusatzqualifikationen bei der Kommission auf große Gegenliebe stoßen. Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist.
a.A.: Sämtliche Verwaltungsgerichte Deutschlands.
Selbstverständlich muss die Verwaltung eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegen die Bewertungen/Eindrücke, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. ("Die Sozialkompetenz des Bewerbes bewerte ich aufgrund meiner Eindrücke im Vorstellungsgespräch wie folgt: ... "
und man kann fast jede begründung so schreiben, dass sie kaum angreifbar ist.
Sehe ich auch so. Das hier ist ja kein Forum zu allgemeinen juristischen Themen in der Theorie, sondern es geht darum, dass Leute einen entsprechenden Job haben wollen. Dass und wie gegen eine ablehnende Entscheidung vorgegangen werden kann, ist das Eine. Wie realistisch es ist, dass man Erfolg mit einer Klage hätte das Andere. In den Fällen, in denen für alle Geladenen theoretisch genug Stellen da sind, hast Du praktisch de facto keine Chance erfolgreich gegen eine Ablehnung vorzugehen. Anders ist es bei den Konkurrentenklagen hinsichtlich einer oder mehrerer konkreter Stellen z.B. 5 Bewerber auf 2 Stellen. Das ist aber eine andere Konstellation, auch wenn das hier gerne vermischt wird.
Vereinfacht und überspitzt: Bei Konstellation 1 geht es um Geeignetheit, mit weiterem Beurteilungsspielraum, bei Konstellation 2 um die Bestenauslese.
Wenn bei 4 Leuten, die geladen sind, 4 Stellen da sind und bei Dir steht in der Beurteilung, Du hättest leider im Rollenspiel im Gegensatz zu anderen genervt und gereizt gewirkt, weswegen man Dich für die Stelle für nicht geeignet hält, dann ist da Schicht im Schacht. Das ist ein subjektiver Eindruck, der zulässig ist und den Du nicht entkräften kannst. Also erzähl den Leuten doch bitte nicht so einen realitätsfernen Unsinn, der in der Praxis in den hier relevanten Konstellationen keinen Wert hat.
Ich habe den Unsinn richtig gestellt, den der Vorposter verzapft hat:
"Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist."
Das ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich dummes Zeug.
Fehlerhaft begründete Auswahlentscheidungen werden regelmäßig erfolgreich angefochten. Eine schlechte Begründung deckt nämlich regelmäßig Beurteilungsfehler auf. Und die sind gerichtlich angreifbar.
Dass Beurteilungsfehler justiziabel sind, dürfte ja wohl klar sein. Dass sich beurteilungsfehlerfrei jedes Ergebnis vertreten lässt, aber auch. Im Ergebnis entscheidet also die Justizverwaltung also nach Belieben. Eine starre Bindung an die Noten der Bewerber im Sinne eines Rankings gibt es jenseits der Mindestnote nicht. Wer was anderes meint, hat keine Ahnung.
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