21.01.2021, 17:26
(21.01.2021, 17:19)Gast schrieb:(21.01.2021, 16:58)Gast schrieb:(21.01.2021, 16:51)Gast schrieb: Augen auf bei der Berufswahl...Als Richter hat man das Problem nicht. Bitte liebe Anwälte....Lasst eure Rechtsauffassung weg. Die Richterschaft hat idR super Examina und brauch euch nicht für die Rechtsanwendung. Tragt den Sachverhalt vor. Macht eure Beweisangebote und beschränkt euch auf schlüssigen bzw. erheblichen Vortrag
Guter Tipp. Bestes Rezept für den Haftungsfall, wenn das hohe Gericht trotz "super" Examina die Rechtslage verkennt und nicht darauf hingewiesen wurde (insbesondere auf für den Mandanten günstige ober- und höchstgerichtliche Rspr.).
Auch handwerklich völliger Pfusch. Ein guter Anwaltsschriftsatz bereitet tatsächlich und rechtlich das Urteil vor. Klar kann man das Gericht selber denken lassen. Man läuft nur Gefahr, dass es dabei auf die falschen Gedanken kommt. :D
Deshalb werden die Rechtsansichten auch nicht in den Tatbestand aufgenommen. Wenn ich dann sehe, dass manche Anwälte zu Rechtsansichten Beweisangebote machen, dann "gute Nacht". Wenn man dann erklärt, dass nur über Tatsachen Beweis erhoben werden kann, schauen manche wie Autos.
Naja, man kann Rechtsansichten schon in den Tatbestand schreiben. Vorallem bei Verfahren, in denen es nur um solche geht, finde ich das durchaus sinnvoll, um zu zeigen, dass man die Parteien gehört hat.
Bestes Beispiel war mal, dass ein RA meinte, dass ein geschlossener Vergleich die Rechtsnatur des ursprünglichen Verttages ändere, wodurch dann kein VerbraucherKAUF mehr vorläge. Natürlich war das Käse, dennoch habe ich das damals als Ref in den TB aufgenommen und später entsprechend demontiert.
Mein Ausbilder sagte mir dann, dass man es genau so mache.
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