19.01.2021, 22:55
(18.01.2021, 16:24)Gast schrieb:(17.01.2021, 15:27)Gast schrieb: Wer die „Kälte“ nicht gerügt hat, ist mit seiner Einwendung eh präkludiert. Da das bestimmt niemand gemacht hat, ist die Diskussion extrem sinnlos
Das war ja genau die Frage. In Hessen scheint es dazu nämlich keine gesetzliche Regelung zu geben, aber die unverzügliche Rügeobliegenheit wird aus dem Grundsatz der Chancengleichheit hergeleitet. Zu spät ist es nach den Gerichten jedenfalls nach Bekanntgabe der Ergebnisse.
Da der Mangel ja aber nicht zu beheben war, hätte eine Rüge während der Klausuren ja auch keine Abhilfe schaffen können. Also erschließt sich mir nicht, mit welcher Begründung die Rüge jetzt präkludiert wäre, denn sie erfolgt ja noch vor Ergebnisbekanntgabe.
Die von der Rechtsprechung geschaffene Rügeobliegenheit ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dem Prüfungsamt die Möglichkeit zu geben, eine Störung abzustellen, hier etwa durch weniger oder häufiger aber jeweils kürzer lüften. Nach Ende der jeweiligen Klausur kann das Prüfungsamt die Störung aber nicht mehr abstellen.
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Prüfungsanfechtung Hessen - von Gast - 17.01.2021, 08:13
RE: Prüfungsanfechtung Hessen - von Gast - 17.01.2021, 09:01
RE: Prüfungsanfechtung Hessen - von Gast - 17.01.2021, 13:36
RE: Prüfungsanfechtung Hessen - von Gast - 17.01.2021, 16:28
RE: Prüfungsanfechtung Hessen - von Gast - 17.01.2021, 15:27
RE: Prüfungsanfechtung Hessen - von Gast - 18.01.2021, 16:24
RE: Prüfungsanfechtung Hessen - von Gastleser - 19.01.2021, 22:55
RE: Prüfungsanfechtung Hessen - von Gast - 17.01.2021, 16:23

