15.01.2021, 15:13
(15.01.2021, 14:39)Gast schrieb: Also meine bescheidene Meinung:
In "kleinen" Fällen mit überschaubarem Sachverhalt wird der Unterschied idR nicht so groß sein.
In "großen" Fällen kann er aber durchaus signifikant sein. Im Examen geht es u.a. darum, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen, einen Sachverhalt sauber zu gliedern und entsprechend der Problemschwerpunkte zu lösen. Bei einem Kandidaten mit hoher Punktzahl spricht der Beweis des erstens Anscheins dafür, dass er das grds. besser beherrscht als ein Kandidat mit wenigen Punkten.
Im Rechtsstreit werden dann genau diese Fähigkeiten (und andere) benötigt:
Es ist ja nun nicht so, dass der Richter sich am Dientagnachmittag gemütlich zurücklehnt und in einer mehrere 100 Seiten Akte schmökert, danach auf juris und beck-online recherchiert und sich später noch in die Gerichtsbibliothek begibt, um ein Fachbuch dazu zu studieren. Dafür besteht schlicht nicht die Zeit. Wenn er jetzt noch einen schlecht strukturierten Schriftsatz (ggf. garniert mit Falschvortrag, unsachlichen Anschuldigungen und seltsamen Rechtsauführungen) erhält, steigert das seine Lust natürlich nicht.
Wenn nun ein schöner Schriftsatz einer GK kommt, dann spricht ebenfalls viel dafür, dass der Sachverhalt gründlich recherchiert, aufgearbeitet und strukturiert wurde. Zudem macht man sich idR (das kann man sich aufgrund der Stundensatzabrechnung leisten) viel Mühe, den Schriftsatz optisch und auch von der Gliederung her sauber aufzubereiten. Der Schriftsatz nimmt den Richter "an die Hand", lässt sich leicht und verständlich lesen (Einleitung, Obersätze, Inhaltsverzeichnis, Zwischenzusammenfassungen, Überschriften usw.) und ist sachlich. Wenn dann noch am Ende einschlägige OLG-/BGH-Rspr. zitiert wird, die nicht abstrus ist, sondern (fast) genau auf den Sachverhalt zu passen scheint, dann kann der Richter ruhigen Gewissens einen Großteil des Schriftsatzes einfach abpinseln und hat so sehr wenig Arbeit für sein Urteil. (Diese Unterschiede können sich natürlich bis zu einem gewissen Grad wieder nivellieren, wenn auf der anderen Seite ebenfalls eine GK mandatiert ist.)
Natürlich ist es so, dass ein gut strukturierter Schriftsatz sowohl für den Richter, als auch für die Gegenseite angenehm sind. Meiner Meinung nach schaffen GK (und dort die Associates, welcher Partner schreibt seine Schriftsätze selbst) nicht immer zu differenzieren. Es gibt in jedem Fall Verfahren in denen lange Schriftsätze mit Inhaltsverzeichnis und umfangreicher Rechtsprechung notwendig und geboten sind, auf der anderen Seite gibt es aber auch Fälle wo derartige Schriftsätze völlig fehl am Platz sind. Ich habe häufiger in arbeitsrechtlichen Verfahren mit Kollegen einer deutschen GK zu tun. Da kommen teilweise in einfachen Kündigungsschutzverfahren mehrere Bände an Akten zusammen, nur weil die Kollegen meinen Schriftsätze von epischem Ausmaß rausfeuern zu müssen. In solchen Fällen ist das Gericht sicher nicht begeistert. Auf der anderen Seite verfehlen solche Schriftsätze ihre Wirkung beim Gegner (der den ganzen Kram ja lesen muss) selbstredend nicht.
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