14.01.2021, 10:08
(14.01.2021, 09:49)Gast schrieb: Du musst doch eh angeben ob gegen dich jemals Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und so liefen. Wenn du da lügst und die Lüge in 15 Jahren auffliegt könnte es böse enden.
Fraglich. Hierzu habe ich folgendes gefunden:
Die Arbeitgeberin dürfe in der Regel nur nach einschlägigen, bezüglich der Eignung im zukünftigen Aufgabenbereich relevanten Vorstrafen fragen. Im öffentlichen Dienst zählten zur Eignung, die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Öffentliche Arbeitgeber hätten deshalb durchaus ein Interesse nach Vorstrafen zu fragen, da strafrechtliche Verurteilungen unabhängig vom Delikt geeignet seien, Zweifel an der Rechtstreue und damit der Eignung des Bewerbers zu begründen. Das gelte jedoch nur für Verurteilungen, die noch nicht der Tilgung unterlägen. Es sei kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Landes zu erkennen, Auskunft über getilgte und zu tilgende Vorstrafen zu erlangen.
Bezüglich getilgter und zu tilgender Vorstrafen könnten sich Betroffene auf das Verschweigerecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sowie auf § 51 Abs. 1 BZRG berufen. Betroffenen dürfe die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht vorgehalten werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Strafregister getilgt wurde oder zu tilgen ist. Verurteilte sollen damit vom Strafmakel befreit und deren Resozialisierung gefördert werden.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 2 AZR 1071/12)
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