13.01.2021, 16:33
und das in einem Forum für Juristen :s
aber egal, here we go: "Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dürfen abweichend von dem Verwertungsverbot (§ 51 I BZRG) bereits getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen berücksichtigt werden, wenn die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 I Nr. 4 Hs. 1 BZRG). Dabei reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein." (OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 975)
aber egal, here we go: "Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dürfen abweichend von dem Verwertungsverbot (§ 51 I BZRG) bereits getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen berücksichtigt werden, wenn die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 I Nr. 4 Hs. 1 BZRG). Dabei reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein." (OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 975)
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Einstellung öffentlicher Dienst - von Gast - 13.01.2021, 16:14
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