13.01.2021, 12:24
(13.01.2021, 10:09)allround schrieb: Ich denke, dass es möglicherweise darum geht quasi einen VA als Titel aus der Welt zu schaffen und es eine Art "Feststellung" ist, dass die Androhung so nicht rechtmäßig bzw. wirksam ist. Der Androhungs-VA bleibt ja wirksam, auch, wenn er rechtswidrig ist, und könnte in der Theorie als Vollstreckungsgrundlage gesehen werden.
Das habe ich auch gedacht, dass die Androhung ohne wirksamen Grund-VA rechtswidrig aber nicht unwirksam wird und daher separat angefochten wird, um eine Festsetzung aufgrund dieser Andrphung zu verhindern.
Aber es scheint der Beitrag eins drüber zu stimmen: Das BVerwG geht davon aus, dass die Androhung ein zur Grundverfügung akzessorischer VA ist. Damit erledigt sich die Androhung automatisch und wird unwirksam, wenn der Grund-VA wegen Erledigung unwirksam wird (NVwZ 1991, 570). Dann kann sich mit guten Gründen die Frage stellen, ab nicht dasselbe gelten muss, wenn der Grund-VA nicht wegen Erledigung, sondern wegen gerichtlicher Aufhebung aufgrund einer Anfechtungsklage unwirksam wird.
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Verwaltungsvollstreckung - von Gast - 11.01.2021, 13:07
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