28.12.2020, 15:11
Kommt meines Erachtens darauf an, ob es eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen ist. Bei einer notwendigen materiellrechtlichen Streitgenossenschaft müsste die Klage insgesamt durch Prozessurteil abzuweisen sein, weil die übrigen Streitgenossen ohne den prozessunfähigen Streitgenossen nicht prozessführungsbefugt sind. Bei einer notwendigen prozessrechtlichen Streitgenossenschaft müsste wohl nur die Klage des prozessunfähigen Streitgenossen durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden, die übrigen Klagen dürften hingegen zulässig sein
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Prozessurteil notw. Streitgenossen - von Gast666 - 28.12.2020, 14:59
RE: Prozessurteil notw. Streitgenossen - von Gast - 28.12.2020, 15:11
RE: Prozessurteil notw. Streitgenossen - von Gast - 28.12.2020, 15:59








