22.12.2020, 21:44
Vielleicht hilft eine oberflächliche Unterscheidung, sozusagen ein Blick von oben:
Bei der Bürgschaft kommt zu einer Schuld ein zweiter Schuldner hinzu, der sich für den eigentlichen Schuldner zusätzlich verpflichtet. Der Gläubiger hat gegenüber dem Bürgen also vor der Bürgschaft gar keinen Anspruch, der Bürge verpflichtet sich aber als "zweiter Schuldner" neben (selbstschuldnerische Bürgschaft) oder nach dem eigentlichen Schuldner zu haften.
Das Schuldanerkenntnis gibt der eigentliche Schuldner selbst ab und bezieht sich dabei auf das Bestehen der Forderung: bestand schon vor der Erklärung eine Schuld, die er nur bestätigen will, handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Bestand noch keine Schuld, sondern soll erst eine neue Schuld begründet werden, ist es ein konstitutives Schuldanerkenntnis.
Die Schuldübernahme ist das Gegenstück zur Abtretung: so wie ein Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner auf einen neuen Gläubiger übertragen (abtreten) kann, kann der Schuldner seine Schuld gegenüber dem Gläubiger auf einen neuen Schuldner übertragen (Schuldübernahme). Der Unterschied zur Bürgschaft ist der, dass bei der Bürgschaft der Schuldner und der Bürge beide haften können, der Gläubiger hat also grundsätzlich zwei Schuldner, von denen er Geld verlangen kann. Bei der Schuldübernahme ist der alte Schuldner "raus" und der neue - übernehmende - Schuldner ist die Person, an die sich der Gläubiger zu wenden hat.
Konkret zu deinen Fragen:
Eine Bürgschaft kann kein Anerkenntnis sein, weil bei der Bürgschaft kein eigenes Schuldverhältnis mit dem Gläubiger anerkannt wird, sondern nur in Bezug auf das eigentliche, schon bestehende Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die eigene Haftung zusätzlich begründet wird. Das sagt über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung/Schuld zwischen Gläubiger <-> Schuldner erst einmal nichts aus.
Bei der Schuldübernahme das gleiche: die Hauptforderung steht hier nicht in Frage, sondern nur die Möglichkeit ihrer Übertragung von Schuldner "alt" auf Schuldner "neu".
Wenn also im SV streitig ist, ob überhaupt eine Forderung besteht oder nicht, würde ich nach einem etwaigen Schuldanerkenntnis schauen. Besteht schon eine Forderung, es ist aber unklar, gegen wen sich der Gläubiger wenden kann, würde ich nach einer Bürgschaft (Haftung neben dem ursprünglichen Schuldner) oder Schuldübernahme (Haftung statt dem ursprünglichen Schuldner) schauen.
Bei der Bürgschaft kommt zu einer Schuld ein zweiter Schuldner hinzu, der sich für den eigentlichen Schuldner zusätzlich verpflichtet. Der Gläubiger hat gegenüber dem Bürgen also vor der Bürgschaft gar keinen Anspruch, der Bürge verpflichtet sich aber als "zweiter Schuldner" neben (selbstschuldnerische Bürgschaft) oder nach dem eigentlichen Schuldner zu haften.
Das Schuldanerkenntnis gibt der eigentliche Schuldner selbst ab und bezieht sich dabei auf das Bestehen der Forderung: bestand schon vor der Erklärung eine Schuld, die er nur bestätigen will, handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Bestand noch keine Schuld, sondern soll erst eine neue Schuld begründet werden, ist es ein konstitutives Schuldanerkenntnis.
Die Schuldübernahme ist das Gegenstück zur Abtretung: so wie ein Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner auf einen neuen Gläubiger übertragen (abtreten) kann, kann der Schuldner seine Schuld gegenüber dem Gläubiger auf einen neuen Schuldner übertragen (Schuldübernahme). Der Unterschied zur Bürgschaft ist der, dass bei der Bürgschaft der Schuldner und der Bürge beide haften können, der Gläubiger hat also grundsätzlich zwei Schuldner, von denen er Geld verlangen kann. Bei der Schuldübernahme ist der alte Schuldner "raus" und der neue - übernehmende - Schuldner ist die Person, an die sich der Gläubiger zu wenden hat.
Konkret zu deinen Fragen:
Eine Bürgschaft kann kein Anerkenntnis sein, weil bei der Bürgschaft kein eigenes Schuldverhältnis mit dem Gläubiger anerkannt wird, sondern nur in Bezug auf das eigentliche, schon bestehende Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die eigene Haftung zusätzlich begründet wird. Das sagt über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung/Schuld zwischen Gläubiger <-> Schuldner erst einmal nichts aus.
Bei der Schuldübernahme das gleiche: die Hauptforderung steht hier nicht in Frage, sondern nur die Möglichkeit ihrer Übertragung von Schuldner "alt" auf Schuldner "neu".
Wenn also im SV streitig ist, ob überhaupt eine Forderung besteht oder nicht, würde ich nach einem etwaigen Schuldanerkenntnis schauen. Besteht schon eine Forderung, es ist aber unklar, gegen wen sich der Gläubiger wenden kann, würde ich nach einer Bürgschaft (Haftung neben dem ursprünglichen Schuldner) oder Schuldübernahme (Haftung statt dem ursprünglichen Schuldner) schauen.
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Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von allround - 22.12.2020, 18:52
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 22.12.2020, 21:44
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 22.12.2020, 22:39
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von allround - 23.12.2020, 10:16
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 30.12.2020, 17:03
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 31.12.2020, 07:07
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 31.12.2020, 15:04