19.12.2020, 08:40
Zitat:Täuschung
Täuschung durch Unterlassen oder konkludentes Täuschen
Prognoses oder Wertureile = Absichten
Täuschungsbewusststein (aber sehr theoretischer Natur)
Irrtum
1. Sachgedankliches mitbewusstsein reicht aus
2. Wer sich keine Gedanken macht irrt nicht, 808 BGB
3. Einschränkung durch RL EG irgendwas (-)
Irrtum bei bleibenden Zweifeln
VV
4. Verfügungsbewusstsein nur bei Sachbetrug
5. strafrechtlich geschützter Vermögensbegriff
6. Abgrenzung Dreiecksbetrug mittelbarer Diebstahl
7. Anforderung ans Nähevervältnis
Diebstahl (?) an SB-Kassen
Schaden
8. Gebot der Bezifferung
9. Konkretisierung
10. Schadensgleiche vermögensgefährdung?
—-EC Karten
11. Schadenskompensation (Plagiatsfelgen)
12. Quotenschaden beim Wettbetrug
13. Schaden beim Anstellungsbetrug
14. schaE Anspruch als Kompensation?
15. freigiebige Zuwendungen dritter als kompensation
Begriff des Schadens
bewusste Selbstschädigung
nochmals Vermögensbegriff bzgl. erhoffter Kompensation
Arbeitsleistung als Schaden
Schaden trotz Anfechtbarkeit/Widerrufbarkeit
Schadenträger bei Bankgeschäften (§ 675 ff)
Stoffgleich
Bereicherungsabsicht
Probleme im bes. schweren Fall gibts bestimmt noch n paar auf Anhieb
16. taugliche zieltat irv brandstiftung
Ja nach Zählweise ist man da doch flott bei 25 oder zumindes 20. Abgesehen von dem mit der EU-Richtlinie und die Frage nach dem Täuschungsbewusstsein (nach BGH erforderlich), könnten all diese 1. Examen kommen. Das gilt auch für das 2. Examen, oder?
Für das 1. Examen musste man sie meiner Meinung nach alle können. Teilweise sehr ausführlich (Vermögensbegriff, Verfügung an der Ladenkasser oder im Dreipersonenverhältnis). Teilweise nur für die höheren Punktebereiche unabdingbar (Quotenschaden beim Wettbetrug). In all diesen Fällen musste man entweder auswenig Gelerntes runterrasseln oder zumindest sich grob an das Problem erinnern und dann 2 oder 3 zielführende und von Verständnis zeugende Sätze hinritzeln. So abgehoben ist die Zahl 25 daher wohl nicht.
Zitat:Sowas lernt man nicht, sondern schreibt aus dem Kommentar ab. Dafür sind die Dinger da.
Die meisten davon haben die meisten von uns vor dem 1. Examen gelernt. Jetzt kann nur die Frage sein, ob man sie wiederholen soll. Ich bin mir nicht sicher, ob da stets die Zeit reichen wird, das Problem nachzuschlagen, nachzulesen und abzuschreiben. Sich ansatzweise wieder auf das Niveau des 1. Examens zu trainieren könnte zielführender sein. Wie lange dauert es schon, das kurz aufzufrischen? Hier reden wir ja nun auch von einer sehr zentralen Norm. Niemand sagt, dass man 25 Probleme zu § 303 StGB lernen soll.
Um die Probleme nachzuschlagen, muss man zunächst zumindest erahnen, dass da ein Problem liegen könnte. Schon dafür könnte ein kurzes Auffrischen hilfreich sein. Oder darauf hoffen, dass die Parteien/Beteiligten in der Akte alle materiellen Probleme angesprochen haben?
Viele dieser Probleme sind keine "dicken". Da dauert das gemeinsame Auffrischen 1 Minute. Im Kommentar findet man dazu nur 1 Satz oder sogar nur einen Hinweis auf eine abweichende Ansicht, jedenfalls eher keine Argumente. Um es, hat man dann schon eine Weile geblättert. Dann doch lieber 1 Minute in der Lernphase inverstestieren als in der Klausur zu blättern und abzuschreiben.
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