17.12.2020, 12:18
(17.12.2020, 11:56)GPA-HH schrieb: Welche Meinungsstreitigkeiten wie, wann und wo darzustellen sind, weiß eigentlich niemand so richtig. Auf Nachfrage kommt als Antwort: "Es kommt drauf an...".
Aber worauf kommt es an?
Das einzige ausführlichere dazu habe ich zufällig mal in einem Hemmer Skript von "Dr. Philipp Hammerich" gelesen. Das findet man über google und ist kostenlos downloadbar:
Das materielle Strafrecht im juristischen Assessorexamen. Ist allerdings schon aus 2014.
Er schreibt ab S. 11
"Auch im zweiten Examen sind klassische Meinungsstreitigkeiten
noch darzustellen, insbesondere wenn sie sich relevant auswirken...."
Die sind auf S. 12 - 13 listenartig aufgeführt.
Zum Schluss schreibt er aber auch noch:
"Achtung: Hier ist lediglich dargestellt, welche Meinungsstreitigkeiten
im zweiten Examen klassisch dargestellt werden sollten, wenn sie
Schwerpunkt (!!!) der Fallbearbeitung sind. Dies bitte auf gar keinen
Fall verwechseln mit der Frage, welche Probleme in den Klausuren
zu erörtern sind. Problematiken sind in jedem Fall anzuführen und argumentativ
aufzulösen. Alles andere führt regelmäßig zu Punktabzügen."
Fettgedrucktes meinten wohl meine Vorschreiber?
Obwohl man im Urteil ja eigentlich gar nicht auf die Rechtsansichten der Parteien eingehen sollte???
Ich weiß es auch nicht, wie man es macht wird einem hinterher als falsch ausgelegt!
Man soll zwar nicht auf die Rechtsansichten eingehen, einen Grund dafür, dass sie in der Klausur gebracht werden gibts aber schon. Wenn die Parteien sich gegenseitig Rechtsansichten um die Ohren werfen ist das schonmal ein untrügliches Zeichen dafür, dass man diese dann bitte auch in der rechtlichen Würdigung im Urteil aufgreifen sollte. Natürlich ohne sie direkt mit dem Vortrag der Parteien zu verknüpfen.
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Meinungsstreits in Klausurenlösungen - von Schnabel - 17.12.2020, 00:09
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Meinungsstreitigkeiten im Strafrecht - von GPA-HH - 17.12.2020, 11:56
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