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  5. Richter mit ausreichend?
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Richter mit ausreichend?
lol?
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#62
11.12.2020, 17:28
(11.12.2020, 09:35)Gast schrieb:  
(11.12.2020, 01:42)Gast schrieb:  
(10.12.2020, 23:38)Gast schrieb:  
(10.12.2020, 23:21)Gast schrieb:  
(10.12.2020, 23:04)Gast schrieb:  Nope. Mag sein, dass die Justiz das so macht. Verfassungsgemäß ist das aber nicht .
Jeder Jurist mit zwei Examen kann ans BVerfG gewählt werden (sobald er 40 ist). Da wird es wohl auch reichen um am AG Buxtehude irgendwelche Diebstähle abzuurteilen. Nicht alles was einem nicht passt ist verfassungswidrig.

Das bezweifelt ja auch keiner. Aber das erste Examen nicht zu berücksichtigen, dürfte Art. 33 II  widersprechen.
Inwiefern? Über den Zugang zu öffentlichen Ämtern entscheidet Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Was genau darunter zu verstehen ist, ist erstmal ins Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt. Es gibt keinen sachlichen Grund, eine fachliche Leistung, die zum Einstellungszeitpunkt regelmäßig mehr als drei Jahre vorbei ist, irgendwie in dieses Ermessen einzustellen. Da macht es noch mehr Sinn sowas wie die Stationszeugnisse mit einzubeziehen. Die beziehen sich (zumindest im Ansatz) immerhin auf die praktische Tätigkeit.

Es steht natürlich jedem frei, gegen die Nichteinbeziehung des Ersten Examens in die Auswahlentscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ich bin mir aber sehr sicher, dass man a) nicht der Erste ist, der auf die Idee gekommen ist und b) wir davon gehört hätten, wenn das auch nur partiell erfolgreich gewesen wäre.

Ich selber bin übrigens sehr dafür, dem Ersten Examen mehr Gewicht zu geben, weil meins wesentlich besser ist als mein Zweites. Aber dass das verfassungswidrig wäre, das nicht zu tun, ist einfach nur abwegig.


Doch den gibt es. Die Examensnote ist nunmal das einzige fachliche Kriterium was annähernd objektiv vergleichbar ist. Es haben (auf dem Papier) alle das "gleiche" Examen geschrieben, mithin die gleiche Chance gehabt abzuliefern oder eben nicht. Natürlich sind manche Durchgänge schwerer, man hatte nen schlechten Tag, der Korrektor war doof usw. das kann aber nicht berücksichtigt werden. Die Stationszeugnisse mögen mehr Praxisbezug haben, sind aber null vergleichbar und aussagekräftig. Es wird jeder Wissen, dass es Ausbilder gibt die mit 10 ++ Punkten um sich werfen ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung einzufordern, andere lassen einen richtig ranklotzen und geben einem dann die Punkte, wieder andere vergeben prinzipiell nicht mehr als 8. Der Ansatz ein weiteres Kriterium zur Einstellung einzubeziehen ist gut, aber die Stationszeugnisse sind - stand jetzt - nicht der richtige Weg. 

In jedem Fall sollte darüber nachgedacht werden, was das Kriterium sein sollte. Denn zur "Eignung" gehört sicher mehr als 18 Punkte aus beiden Examen. Wer aber nur auf das Kriterium der "Menschlichkeit" schauen will liegt auch falsch, ein bisschen Jura sollte es dann doch sein.


Genau, die Variablen Klausurenglück, Tageszustand, Intensität der Vorbereitung, Korrektorglück bzw. -pech, Wahl des Bundeslandes, Glück mit den Prüfern in der Mündlichen, Glück mit den Fragen in der Mündlichen etc. Das ist total mathematisch, objektiv und daher vergleichbar.
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Richter mit ausreichend? - von Gast - 10.12.2020, 18:49
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