05.11.2020, 20:34
Hallo zusammen,
51 Abs 3 LVO NRW lautet:
3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
Ausweislich des Wortlautes, ist diese Vorschrift ja eine ermessensvorschrift. Weiß jmd wie das hier ausgeübt wird?
51 Abs 3 LVO NRW lautet:
3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
Ausweislich des Wortlautes, ist diese Vorschrift ja eine ermessensvorschrift. Weiß jmd wie das hier ausgeübt wird?
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51 Abs 3 LVO NRW - von Gast82 - 05.11.2020, 20:34
RE: 51 Abs 3 LVO NRW - von Gast - 05.11.2020, 21:29
RE: 51 Abs 3 LVO NRW - von Gast82 - 05.11.2020, 22:52
RE: 51 Abs 3 LVO NRW - von Gast - 05.11.2020, 22:55
RE: 51 Abs 3 LVO NRW - von Gastqqq - 06.11.2020, 00:23

