25.10.2020, 16:56
(25.10.2020, 09:32)Auch Bln schrieb: Zur Anstellung bedeutet nicht Angestelltenverhältnis.
Es stellt lediglich klar, dass diese Kollegen -im Gegensatz zu Richter*innen in Berlin- nicht durch den Richterwahlausschuss gewählt werden. Da diese Legitimation wegfällt, darf der StA z.A. aber eben auch nicht als Ri eingesetzt werden.
Die allgemeine Einstellungskampagne ist in Berlin eine Dauerausschreibung, so dass jederzeit der Einstige möglich ist. Wer gute Noten hat und sich alle Chancen offen halten will, sollte also ggf. die allgemeine bevorzugen.
Die z.A.-Kampagne wird gesondert ausgeschrieben - ich meine aber nur ein- bis zweimal im Jahr? Deswegen muss man da vielleicht etwas warten. Insoweit lohnt aber immer ein Anruf bei den Personalverantwortlichen auf der Seite der SenJus. Die sind sehr nett und geben gerne Auskunft.
Danke für die Erklärung.
Die Formulierung zur Anstellung ist unglücklich dafür. Jetzt habe ich es verstehen können.
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StA zur Anstellung (insbes. Bln) - von Gast - 25.10.2020, 08:21
RE: StA zur Anstellung (insbes. Bln) - von Gast - 25.10.2020, 09:15
RE: StA zur Anstellung (insbes. Bln) - von Auch Bln - 25.10.2020, 09:26
RE: StA zur Anstellung (insbes. Bln) - von Auch Bln - 25.10.2020, 09:32
RE: StA zur Anstellung (insbes. Bln) - von Gast - 25.10.2020, 16:56