16.10.2014, 17:50
Der Klausurmarathon ging heute mit einer Urteilsklausur zum IFG NRW weiter. Die Klausur war mit einigen Erweiterungen einer Entscheidung des VG Düsseldorf aus dem Jahr 2012 nachgebildet (26 K 3489/11, gibt's bei openjur).
Der Kläger ist Journalist und beim Aachener Stadtanzeiger beschäftigt. Im Zuge seiner Recherchen zu Finanzspekulationen von Kommunen ist er auf der Homepage der beklagten Stadt Aachen auf ein dort veröffentlichtes aktuelles Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zu den Ansprüchen der Stadt gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter im Zusammenhang mit 2003 getätigten Derivatgeschäften gestoßen. In diesem Gutachten wurde auf ein Gutachten des Rechtsamtes der Stadt zum selben Thema (Ansprüche gegen Bank und Mitarbeiter) aus dem Jahr 2009 Bezug genommen. Bei der Bezugnahme wurde ausgeführt, dass das alte Gutachten, das von der Geltendmachung von Ansprüchen abgeraten hat, richtig sei, die Rechtslage sich aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH aus den letzten Jahren verändert habe und eine Klage nunmehr gute Chancen hätte.
Der Kläger schickt daraufhin dem Rechtsamt eine E-Mail von seinem geschäftlichen Account mit dem Antrag, ihm Einsicht in das Gutachten von 2009 zu gewähren. Am liebsten wäre ihm per E-Mail, sost auch gerne in hardcopy an seine private Adresse. In der Signaturzeile stand, dass er Redaktionsleiter des Aachener Anzeigers sei und dieser von einer "Soundso" GmbH herausgegeben werde.
Nachdem er von der Stadt nichts gehört hat, spricht er beim Rechtsamt persönlich vor und verlangt Einsicht.
Daraufhin bekommt er an seine Privatanschrift ein Ablehungsschreiben des OB mit Rechtsbehelfsbelehrung. Begehrte Einsicht werde nicht gewährt, weil das Gutachten schon nicht zur Verwaltungstätigkeit iSd § 2 I IFG NRW gehöre, weil es an einer Außenwirkung iSd § 9 VwVfG fehlt.
Außerdem sei er nicht anspruchsberechtigt iSd § 4 I IFG NRW. Er handele nicht als "einfacher Bürger", sondern als Redaktionsleiter und will die Einsicht letztlich für seinen Arbeitgeber, eine juristische Person, haben. Das sei rechtsmissbräuchlich, weil IFG NRW den Informationszugang nur natürlichen Personen gewährt.
Außerdem stehe dem Anspruch § 7 II a) IFG NRW entgegen, weil das Gutachten die Willensbildung im Rat der Stadt betreffe. Die Offenlegung würde die Entscheidung der Stadt angreifbar machen.
Der Kläger ist hiermit nicht einverstanden und erhebt unproblematisch fristgerecht Klage beim VG Aachen. Er meint, dass Gutachtenerstellung ureigenste Aufgabe des Rechtsamtes und damit Verwaltungstätigkeit sei. Er sei auch anspruchsberechtigt, weil es nicht darauf ankomme, dass er vom Vorhandensein des Gutachtens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat. Seine Beschäftigung bei einer juristischen Person sei egal, weil nach dem IFG NRW schließlich kein Grund für den begehrten Informationszugang erforderlich sei.
§ 7 II a) IFG NRW greife nicht, weil die Offenlegung keine Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess haben würde. Das Gutachten sei Grundlage aber nicht Teil des Willensbildungsprozesses. Außerdem habe die Stadt ja das neue Gutachten veräffentlicht, das für die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vile wichtiger sei.
Die Stadt bringt in der Klageerwiderung noch einen Haufen Argumente vor. Die Klage sei schon nicht zulässig. Der Weg zu den Gerichten sei gar nicht eröffnet, weil der Kläger sich nicht an den Landesbeauftragten für Datenschutz (§§ 21 ff LDSG) gewandt hat, was er nach § 13 II IFG NRW müsse. Deswegen fehle ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sehe das IFG NRW entgegen § 9 IV 1 IFG Bund keine Verpflichtungsklage vor. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle aber auch noch deshalb, weil das veröffentlichte Gutachten dieselben Tatsachen schildere wie das Gutachten von 2009 und nur die Bewertung anders sei.
Natürlich sei die Klage auch nicht begründet. Der Kläger habe schon keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt. Zwar ginge das gem. § 5 I 2 IFG NRW aus in elektronischer Form, der Kläger habe seiner E-Mail entgegen § 126a BGB aber keine qualifizierte Signatur beigefügt.
Das Gutachten von 2009 enthalte neben Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Bewertung auch eine Handlungsempfehlung, weswegen es zum Prozess der Willensbildung gehöre. Es liege hier auch keine atypische Situation vor. Die Veröffentlichung des neuen Gutachtens sei nicht widersprüchlich, weil es ein externes und damit nicht Teil der Willensbildung der Stadt sei.
Außerdem steht dem Anspruch auch § 6 I b) IFG NRW entgegen. Der Rat werde in seiner Sitzung vom 3.11.14 mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klagerhebung gegen die Bank zustimmen. Die Offenlegung würde die Erfolgsaussichten in dem Zivilverfahren erheblich beeinträchtigen, weil die Bank sich die gegen ihre Haftung sprechenden Argumente aus dem Gutachten zu Eigen machen könnte. Dass Zivilverfahren in § 6 I b) IFG NRW nicht genannt sin, sei ein Redaktionsversehen, jedenfalls müsse die Klageerhebung durch die Stadt als Behördenmaßnahme eingeordnet werden können. Der Kläger hat hiergegen noch ausgeführt, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien (Auszug war im Schriftsatz eingefügt) nur eine konkret bestehende Beeinträchtigung zum Anspruchsausschluss führen darf, die Stadt hierzu aber nichts vorgetragen habe.
Danach war in der Akte eine Verfügung des Gerichts, mit dem es weitere Fragen zu dem Gutachten stellte. Daraufhin und erst jetzt eröffnete die Stadt, dass es eigentlich zwei Gutachten aus dem Jahr 2009 gibt. Eins wegen Ansprüche gegen die Bank und eins wegen der Ansprüche gegen die städtischen Mitarbeiter, die damals mitgewirkt haben. Außerdem sind jedem Gutachten umfangreiche Unterlagen wie Verträge, interne Vermerke, Schriftwechsel mit der Bank usw. beigefügt. In dem Gutachten, das die Mitarbeiter betrifft, würden diese auch nametlich genannt. Eine Einwilligung in die Offenlegung haben sie sämtlich verweigert, weswegen § 9 I a) IFG eingreife. Außerdem stand in dieser ergänzenden Stellungnahme, dass Ansprüche gegen die Mitarbeiter auf der Grundlage des zweiten Gutachtens nicht mehr verfolgt würden.
In der mündlichen Verhandlung formuliert der Kläger seinen ursprünglich auf sinngemäß "Einsichtnahme in das Gutachten des Rechtsamtes zu Schadensersatzansprüchen gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter" gerichteten Antrag neu. Jetzt werden beide Gutachten mit Datum genannt. Anlagen will er nicht und er ist mit Schwärzungen der Mitarbeiter einverstanden. Zur Begründung meint er, dass ihn nur die Gutachten interessieren, mehr wollte er von Anfang an nicht. Dass die Mitarbeiter namentlich genannt werden, hätte es ja nicht wissen können.
Die Stadt meint, dass es sich um eine Klageänderung handeln würde und widerspricht dem. Erst habe der Kläger ein Gutachten gewollt, jetzt zwei. Der neue Antrag sei auch qualitativ ganz anders als der alte. Schwärzungen seien aber grds. geeignet, um die Mitarbeiter unerkannt zu lassen. Im Übrigen wird Klageabweisung beantragt.
Presserechtliche Ansprüche waren nicht zu prüfen. Für meinen Geschmack waren die Ausführungen der Stadt etwas zu umfangreich geraten, es wurde nicht immer klar, was ein neues Argument und was nur Paraphrase war. Ansonsten eine sehr faire Klausur, die - wie bei etwas "abseitigen" Gesetzen regelmäßig - ohne jegliches Vorwissen zum mit Hilfe der Argumente aus dem Aktenauszug und etwas eigenen Gedanken gut gelöst werden konnte; mit Basiswissen zum IFG war es zeitlich sogar relativ entspannt.
Der Kläger ist Journalist und beim Aachener Stadtanzeiger beschäftigt. Im Zuge seiner Recherchen zu Finanzspekulationen von Kommunen ist er auf der Homepage der beklagten Stadt Aachen auf ein dort veröffentlichtes aktuelles Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zu den Ansprüchen der Stadt gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter im Zusammenhang mit 2003 getätigten Derivatgeschäften gestoßen. In diesem Gutachten wurde auf ein Gutachten des Rechtsamtes der Stadt zum selben Thema (Ansprüche gegen Bank und Mitarbeiter) aus dem Jahr 2009 Bezug genommen. Bei der Bezugnahme wurde ausgeführt, dass das alte Gutachten, das von der Geltendmachung von Ansprüchen abgeraten hat, richtig sei, die Rechtslage sich aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH aus den letzten Jahren verändert habe und eine Klage nunmehr gute Chancen hätte.
Der Kläger schickt daraufhin dem Rechtsamt eine E-Mail von seinem geschäftlichen Account mit dem Antrag, ihm Einsicht in das Gutachten von 2009 zu gewähren. Am liebsten wäre ihm per E-Mail, sost auch gerne in hardcopy an seine private Adresse. In der Signaturzeile stand, dass er Redaktionsleiter des Aachener Anzeigers sei und dieser von einer "Soundso" GmbH herausgegeben werde.
Nachdem er von der Stadt nichts gehört hat, spricht er beim Rechtsamt persönlich vor und verlangt Einsicht.
Daraufhin bekommt er an seine Privatanschrift ein Ablehungsschreiben des OB mit Rechtsbehelfsbelehrung. Begehrte Einsicht werde nicht gewährt, weil das Gutachten schon nicht zur Verwaltungstätigkeit iSd § 2 I IFG NRW gehöre, weil es an einer Außenwirkung iSd § 9 VwVfG fehlt.
Außerdem sei er nicht anspruchsberechtigt iSd § 4 I IFG NRW. Er handele nicht als "einfacher Bürger", sondern als Redaktionsleiter und will die Einsicht letztlich für seinen Arbeitgeber, eine juristische Person, haben. Das sei rechtsmissbräuchlich, weil IFG NRW den Informationszugang nur natürlichen Personen gewährt.
Außerdem stehe dem Anspruch § 7 II a) IFG NRW entgegen, weil das Gutachten die Willensbildung im Rat der Stadt betreffe. Die Offenlegung würde die Entscheidung der Stadt angreifbar machen.
Der Kläger ist hiermit nicht einverstanden und erhebt unproblematisch fristgerecht Klage beim VG Aachen. Er meint, dass Gutachtenerstellung ureigenste Aufgabe des Rechtsamtes und damit Verwaltungstätigkeit sei. Er sei auch anspruchsberechtigt, weil es nicht darauf ankomme, dass er vom Vorhandensein des Gutachtens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat. Seine Beschäftigung bei einer juristischen Person sei egal, weil nach dem IFG NRW schließlich kein Grund für den begehrten Informationszugang erforderlich sei.
§ 7 II a) IFG NRW greife nicht, weil die Offenlegung keine Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess haben würde. Das Gutachten sei Grundlage aber nicht Teil des Willensbildungsprozesses. Außerdem habe die Stadt ja das neue Gutachten veräffentlicht, das für die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vile wichtiger sei.
Die Stadt bringt in der Klageerwiderung noch einen Haufen Argumente vor. Die Klage sei schon nicht zulässig. Der Weg zu den Gerichten sei gar nicht eröffnet, weil der Kläger sich nicht an den Landesbeauftragten für Datenschutz (§§ 21 ff LDSG) gewandt hat, was er nach § 13 II IFG NRW müsse. Deswegen fehle ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sehe das IFG NRW entgegen § 9 IV 1 IFG Bund keine Verpflichtungsklage vor. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle aber auch noch deshalb, weil das veröffentlichte Gutachten dieselben Tatsachen schildere wie das Gutachten von 2009 und nur die Bewertung anders sei.
Natürlich sei die Klage auch nicht begründet. Der Kläger habe schon keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt. Zwar ginge das gem. § 5 I 2 IFG NRW aus in elektronischer Form, der Kläger habe seiner E-Mail entgegen § 126a BGB aber keine qualifizierte Signatur beigefügt.
Das Gutachten von 2009 enthalte neben Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Bewertung auch eine Handlungsempfehlung, weswegen es zum Prozess der Willensbildung gehöre. Es liege hier auch keine atypische Situation vor. Die Veröffentlichung des neuen Gutachtens sei nicht widersprüchlich, weil es ein externes und damit nicht Teil der Willensbildung der Stadt sei.
Außerdem steht dem Anspruch auch § 6 I b) IFG NRW entgegen. Der Rat werde in seiner Sitzung vom 3.11.14 mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klagerhebung gegen die Bank zustimmen. Die Offenlegung würde die Erfolgsaussichten in dem Zivilverfahren erheblich beeinträchtigen, weil die Bank sich die gegen ihre Haftung sprechenden Argumente aus dem Gutachten zu Eigen machen könnte. Dass Zivilverfahren in § 6 I b) IFG NRW nicht genannt sin, sei ein Redaktionsversehen, jedenfalls müsse die Klageerhebung durch die Stadt als Behördenmaßnahme eingeordnet werden können. Der Kläger hat hiergegen noch ausgeführt, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien (Auszug war im Schriftsatz eingefügt) nur eine konkret bestehende Beeinträchtigung zum Anspruchsausschluss führen darf, die Stadt hierzu aber nichts vorgetragen habe.
Danach war in der Akte eine Verfügung des Gerichts, mit dem es weitere Fragen zu dem Gutachten stellte. Daraufhin und erst jetzt eröffnete die Stadt, dass es eigentlich zwei Gutachten aus dem Jahr 2009 gibt. Eins wegen Ansprüche gegen die Bank und eins wegen der Ansprüche gegen die städtischen Mitarbeiter, die damals mitgewirkt haben. Außerdem sind jedem Gutachten umfangreiche Unterlagen wie Verträge, interne Vermerke, Schriftwechsel mit der Bank usw. beigefügt. In dem Gutachten, das die Mitarbeiter betrifft, würden diese auch nametlich genannt. Eine Einwilligung in die Offenlegung haben sie sämtlich verweigert, weswegen § 9 I a) IFG eingreife. Außerdem stand in dieser ergänzenden Stellungnahme, dass Ansprüche gegen die Mitarbeiter auf der Grundlage des zweiten Gutachtens nicht mehr verfolgt würden.
In der mündlichen Verhandlung formuliert der Kläger seinen ursprünglich auf sinngemäß "Einsichtnahme in das Gutachten des Rechtsamtes zu Schadensersatzansprüchen gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter" gerichteten Antrag neu. Jetzt werden beide Gutachten mit Datum genannt. Anlagen will er nicht und er ist mit Schwärzungen der Mitarbeiter einverstanden. Zur Begründung meint er, dass ihn nur die Gutachten interessieren, mehr wollte er von Anfang an nicht. Dass die Mitarbeiter namentlich genannt werden, hätte es ja nicht wissen können.
Die Stadt meint, dass es sich um eine Klageänderung handeln würde und widerspricht dem. Erst habe der Kläger ein Gutachten gewollt, jetzt zwei. Der neue Antrag sei auch qualitativ ganz anders als der alte. Schwärzungen seien aber grds. geeignet, um die Mitarbeiter unerkannt zu lassen. Im Übrigen wird Klageabweisung beantragt.
Presserechtliche Ansprüche waren nicht zu prüfen. Für meinen Geschmack waren die Ausführungen der Stadt etwas zu umfangreich geraten, es wurde nicht immer klar, was ein neues Argument und was nur Paraphrase war. Ansonsten eine sehr faire Klausur, die - wie bei etwas "abseitigen" Gesetzen regelmäßig - ohne jegliches Vorwissen zum mit Hilfe der Argumente aus dem Aktenauszug und etwas eigenen Gedanken gut gelöst werden konnte; mit Basiswissen zum IFG war es zeitlich sogar relativ entspannt.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren Oktober 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:08
Z1 - NRW - von San - 06.10.2014, 16:12
Z2 - NRW - von San - 07.10.2014, 17:03
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Schreiberling - 08.10.2014, 11:23
RE: Klausuren Oktober 2014 - von kiso - 09.10.2014, 17:24
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 09.10.2014, 18:55
RE: Klausuren Oktober 2014 - von F - 10.10.2014, 15:59
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH85 - 10.10.2014, 16:16
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 16:28
RE: Klausuren Oktober 2014 - von f - 10.10.2014, 18:51
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 10.10.2014, 20:45
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH 85 - 10.10.2014, 17:00
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 17:48
Z3 - NRW - von San - 10.10.2014, 19:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 22:33
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Kiso - 11.10.2014, 11:59
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 11.10.2014, 12:21
Z4 - NRW - von San - 11.10.2014, 12:14
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 11.10.2014, 14:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 11.10.2014, 19:17
RE: Klausuren Oktober 2014 - von NoV2014 - 11.10.2014, 15:31
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 11.10.2014, 16:11
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 12.10.2014, 14:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 12.10.2014, 08:58
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 12.10.2014, 12:07
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 15:32
S1 - NRW - von San - 13.10.2014, 16:38
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 17:39
S2 - NRW - von San - 14.10.2014, 16:29
V1 - NRW - von San - 16.10.2014, 17:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Refjur - 19.10.2014, 19:44
V2 - NRW - von San - 02.11.2014, 05:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:00
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Punkelfe - 18.01.2015, 22:10
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 19.01.2015, 09:19
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 19.01.2015, 20:05
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 19.01.2015, 20:28
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 19.01.2015, 20:33
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 19.01.2015, 22:35
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 22.01.2015, 00:43
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 22.01.2015, 11:24
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 22.01.2015, 13:39
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SAn - 23.01.2015, 01:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 23.01.2015, 10:33
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Juridicus - 27.01.2015, 12:26
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 27.01.2015, 16:48
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 27.01.2015, 17:58
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 01.02.2015, 01:39
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 02.02.2015, 19:34
RE: Klausuren Oktober 2014 - von rlp - 02.02.2015, 19:44
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 04.02.2015, 18:25
RE: Klausuren Oktober 2014 - von rlp - 04.02.2015, 19:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 04.02.2015, 22:13
RE: Klausuren Oktober 2014 - von RLP - 04.02.2015, 22:15