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  5. Klausuren Oktober 2014
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Klausuren Oktober 2014
San
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#29
14.10.2014, 16:29
Heute war in NRW - wie erwartet - eine Revisionsklausur, die aus meiner Sicht sehr gut machbar war (oder irgendwas drin hatte, was ich übersehen habe). Einige waren sogar früher fertig!

In dem Verteidigervermerk waren zu Beginn viele Daten zum Verfahren und Zustellung genannt, die man erstmal ordnen musste. Ich schildere den SV aber möglichst chronologisch. Bearbeitungszeitpunkt logischerweise 14.10.2014.

Der Mandant war beim LG Münster - große Strafkammer - angeklagt. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss waren nach Bearbeitervermerk in Ordnung, Strafanträge alle gestellt und das Gericht örtlich und sachlich zuständig.
Am ersten Verhandlungstag (24.6.2014) wurde die Hauptverhandlung eröffnet (Zeugen waren nach Protokoll nicht vorbereitend geladen). Zu Beginn teilte der Vorsitzende mit, dass eine Schöffin kurzfristig ausgetauscht werden musste. Die eigentlich vorgesehene hat morgens mitgeteilt, dass sie ihr zweijähriges Kind versorgen muss, weil der Babysitter kurzfristig erkrakt und ihr Mann auf Geschäftsreise ist. Der Verteidiger rügt daraufhin die Besetzung und meint, dass die Auswechslung willkürlich sei, weil die Schöffin ja auch andere Lösungen hätte finden können. Er habe schon mehrfach gesehen, dass die Kinder mit ins Gericht genommen und für die Zeit der Verhandlung einem Wachtmeister übergeben wurden. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und weist die Rüge zurück (Begründung nicht abgedruckt). Daraufhin wird der Mandant zur Person vernommen und die Sitzung unterbrochen, mit neuem Termin am 15.7.2014.
Am 14.7.2014 schickt der Verteidiger dem Gericht per Fax ein (zutreffendes) Attest des Mandanten mit dem Hinweis, dass er nicht an der Hauptverhandlung wird teilnehmen können. Zu dem Termin am 15.7.2014, an dem außer des Mandanten alle teilnahmen (Zeugen waren keine aufgeführt, ob geladen stand da nicht), stand im Protokoll, dass der Mandant ordnunsgemäß geladen war und es wurde das Attest verlesen. Danach wurde die Möglichkeit von §§ 230, 231 StPO erörtert, der Vorsitzende hielt sie aber nicht für einschlägig. Die Hauptverhandlung wurde wieder unterbrochen und Fortsetzungstermin auf 5.8.2014 bestimmt.
Am 5.8.2014 waren dann alle, auch die Zeugen, da und die Verhandlung ging weiter. Der Mandant wurde nicht erneut zur Person vernommen, sondern es ging nach der Belehrung der Zeugen und deren Entfernung gleich mit dem Anklagesatz weiter. Von dem Protokoll war sehr wenig abgedruckt, im Vermerk stand, dass es insoweit keine Fehler gab, insbesondere alle Zeugen richtig belehrt wurden (darunter Bruder des Mandanten). Am Ende fehlte dann der Hinweis, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte. Hierzu stand im Verteidigervermerk, dass der Mandant sich daran erinnern kann, dass er das letzte Wort hatte. Der Mandant wollte aber wissen, ob es wegen des fehlenden Hinweises im Protokoll trotzdem gerügt werden kann. Hierzu war noch ein Vermerk des Vorsitzenden aus der Akte abgedruckt. Er hatte sich wie gewöhnlich Aufzeichnungen gemacht, um etwaige Fehler rechtzeitig berichtigen zu können. Nach seiner Erinnerung hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er hat auch mit dem Verteidiger und dem Staatsanwalt telefoniert, die sich ebenfalls daran erinnerten. Dummerweise war sich die protokollführende Urkundsbeamtin aber nicht sicher: Sie konnte sich nicht daran erinnern, od der Angeklagte das letzte Wort hatte oder nicht. Eine Berichtigung des Protokolls unterblieb.

Am 9.8.2014 (Samstag) hat der Verteidiger einen Schriftsatz ans LG geschickt (in welcher Form stand da nicht), mit dem er Revision eingelegt hat. Am 12.8.2014 zeigte der Mandant dem Gericht an, dass er ab dem 13.8.2014 nach Luxemburg zieht mitsamt seiner dortigen Adresse. Am 13.8.2014 wurde dann auch das Mandat des Verteidigers einvernehmlich ausgelöst, was der Verteidiger am 14.8.2014 dem Gericht anzeigte. Am 19.8.2014 wurde die jetzige Verteidigerin mandatiert, was am selben Tag dem Gericht mitgeteilt wurde, jedoch ohne Vollmacht. Am 20.8.2014 war das Urteil bei der Geschäftsstelle. Am 21.8.2014 übermittelte die neue Verteidigerin dann dem Gericht ihre Vollmacht. Am 22.8.2014 wurde das Urteil mit Protokoll dem alten Verteidiger zugestellt. Er hat noch am selben Tag das Gericht auf die mitgeteilte Mandatsniederlegung hingewiesen. Daraufhin hat das Gericht versucht, das Urteil dem Mandanten in Luxemburg per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen (nach Bearbeitervermerk völkerrechtlich möglich, vgl. § 183 ZPO). Das Gericht hat auch einen Rückschein bekommen, der auf den 25.8.2014 datierte, allerding nicht vom Mandanten unterschrieben war. Der Mandant sagte hierzu, dass er an dem Tag einen Benachrichtigungszettel in seinem Briefkasten gefunden, die in einer Postfiliale niedergelegte Sendung aber nicht abgeholt hat. Am 10.10.2014 wurde das Urteil dann der neuen Verteidigerin mit Protokoll zugestellt.

Am 14.10.2014 kam dann noch ein Beschluss des LG vom 13.10.2014, in dem die Urteilsgründe "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit" berichtigt wurden. Der Tenor des zugestellten Urteils hieß nämlich 1 Jahr und 10 Monate auf Bewährung, während es bei der Strafzumessung 1 Jahr und 9 Monate auf Bewährung hieß. Der Mandant meinte hierzu, es könne ja nicht sein, dass das Gericht hinterher sagt, dass das höhere richtig ist. Bei der Urteilsverkündung wurde der Mandant nach Protokoll zu 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hatte Streit mit seinem Bruder, mit dem er zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnt, das beiden zur Hälfte gehört.
Um dem Bruder einen Denkzettel zu verpassen, ging der Mandant während dessen kurzer Abwesenheit in seine Wohnung. In einem Werk- und Hobbyraum von der Wohnung fand er dann eine Metallkiste mit Zeitschriften. Er holte aus seiner Wohnung Brennspiritus und zündete die Zeitschriften an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass ein in der Nähe stehender Schrank und eine Werkbank beschädigt werden könnten.
Der Bruder kam kurze Zeit später nach Hause und vernahm bereits von draußen einen Brandgeruch. Als er in seiner Wohnung ankam, versuchte er die brennenden Zeitschriften zu löschen. Der Mandant wollte ihn daran hindern und stieß ihn gegen den Türrahmen. Dadurch erlitt der Bruder eine schmerzhafte Verletzung am Arm. Anschließend konnte es das Feuer aber löschen. Im Ergebnis waren nur die Zeitschriften abgebrannt.
Der Bruder rief die Polizei. Als die Beamten am Haus eintrafen, um den Mandanten vorläufig festzunehmen und zur Wache zu bringen, saß der Mandant in seinem Auto. Einer der Polizisten griff durch das geöffnete Fenster rein und wollte den Schlüssel abziehen. Der Mandant wehrte diesen Versuch mit der Hand ab und fuhr LANGSAM an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Beamte durch den Rahmen verletzt werden könnte. Tatsächlich wurde der Beamte zwei Meter mitgeschleift, bevor er sich befreien konnte und zog sich eine Prellung am Arm zu. Der Mandant fuhr weg, stellte sich aber zwei Stunden später.

§§ 123 und 142 waren nicht zu prüfen. Das Gericht hat den Mandanten wegen des Geschehens in der Wohnung wegen §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 I in TE mit §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB und wegen des Geschehens vor dem Haus wegen § 315b I Nr. 3 in TE mit § 113 I, II Nr. 1 (u.U. stand da auch Var. 1, also Waffe und nicht gefährliches Werkzeug, ich kann mich aber nicht daran erinnern) in TE mit §§ 223, 224 I Nr. 1 StGB verurteilt.
Soweit die Strafzumessung abgedruckt war, stand da, dass das Gericht für die erste Tat Einzelstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und für die zweite Tat Einzelstrafe für 1 Jahr und 2 Monaten für angemessen hält (bei den Monaten bin ich mir nicht ganz sicher). Gem. § 54 und unter erneuter Abwägung dann 1 Jahr und 9 Monate (zu der Abweichung der Gründe vom Tenor und vom Verkündeten vgl. oben).

Der Mandant hat sich noch beschwert, dass die Strafe viel zu hoch sei, es sei ja nichts passiert. Vorbestraft war er nach dem BZR nicht.
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Klausuren Oktober 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:08
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