13.10.2014, 16:38
In NRW lief heute klassische StA-Klausur, d.h. mal wieder viel zu viel, obwohl inhaltlich ganz in Ordnung. Nachfolgend der Sachverhalt in Kürze.
Der Beschuldigte (B) hat mit dem Geschädigten R mal zusammen gepockert und 200 EUR gewonnen. Diese 200 EUR hat R an B nie gezahlt und versucht, dem B aus dem Weg zu gehen. Irgendwann fängt B den R dann überraschend in der Nähe von dessen Wohnung in Düsseldorf ab, hält ihm eine Waffenattrappe vor den Bauch und verlangt Geld. R hat gerade welches abgehoben und gibt seine Brieftasche dem B. Dieser nimmt die dort liegenden 4 50-EUR-Scheine und steckt sie ein (dabei hat B nach meiner Erinnerung nicht gesagt, dass R ihm Geld schulden würde oder so; auch stand da nichts zu dem Verbleib der Brieftasche). Das es eine Attrappe war, ergab sich aus einem LKA-Gutachten (täuschend echt aussehend, äußerlich nicht von einer echten Waffe zu unterscheiden, kann keine Minution aufnehmen oder abschießen). Anschließend sagt B zu R, sie werden jetzt in die Wohnung des R gehen, er wolle sehen, ob er noch mehr Geld habe. Das ganze Geschehen hat nach Aussage der R keiner mitbekommen.
In der Wohnung angekommen zwingt B den R, sich auf einen Stuhl in der Küche zu setzen und fesselt dessen Hände hinter dem Kopf mit einem mitgebrachten (so Aussage von R) Klebeband. Dann hält er ihm wieder die Waffenattrappe vor, sagt, dass er den R wegpusten werde, und verlangt mehrfach, R solle ihm sagen, wo sein Geld versteckt sei. R beteuert (wahrheitsgemäß), dass er keins mehr zuhause hat. B durchsucht daraufhin noch erfolglos die Schränke in der Wohnung.
Dann bemerkt B ein Bild von Rs Freundin C an dem Kühlschrank. Er fordert den R auf, ihm sein Handy zu geben und ruft C an. Er sagt mehrfach zu ihr, dass er den R kalt machen werde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Stunden 1000 EUR zur Wohnung des R bringt. C kann das Geld nicht auftreiben und ruft die Polizei.
Als die Polizei am Haus ankommt und zur Wohnung des R will, kommt ein Nachbar entgegen und sagt, dass jemand mit einer Knarre aus dem fenster des R gesprungen sei. Die Polizisten rennen zum Hinterhof und sehen dort den B. Er steigt in sein Auto ein und startet den Motor. Einer der Polizisten geht mit erhobenen Händen (warum auch immer) auf das Auto zu und ruft "Halt, stehen bleiben, Polizei!". Der Polizist ist etwa 30 Meter entfernt als B losfährt, beschleunigt und direkt auf den Polizisten zusteuert. Dieser ruft wieder "Halt, stehen bleiben, Polizei!". B lässt sich nicht beeindrucken, bremst nicht ab und rast auf den Polizisten zu. Dieser kann sich mit einem Sprung zur Seite retten, wird aber am linken Arm vom Außenspiegel getroffen und zur Seite geschleudert. Er erleidet eine schwere Gehirnerschütterung und eine starke Prellung am Arm.
In der Wohnung finden die Polizisten dann den an den Händen gefesselten R, der am Fenster steht.
Die Halterabfrage (einer der Polizisten und R haben sich das Kennzeichen gemerkt) ergibt den B als Halter. Daraufhin fahren zwei Polizisten zu dessen Wohnung in Düsseldorf. Dort steht draußen der PKW. An der Wohnung angekommen, entschießen sich die Polizisten, die Tür gewaltsam aufzubrechen, weil sie den bewaffneten B in der Wohnung vermuten. Als sie drin sind, ist keiner da. Sie finden aber auf dem Küchentisch die besagte Waffenattrappe, die sie beschlagnahmen (im Bearbeitervermerk stand, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme ordnungsgemäß protokolliert wurden, sonst nichts).
Ein Gutschten ergibt die Ungefährlichkeit der Waffe (s.o.), ein weiteres daktyloskopisches Gutachten ergibt, dass die Fingerabdrücke auf dem Klebeband und der Waffenattrappe von B stammen. Die Auswertung von Verbindungsdaten der Handys von R und C (sie waren einverstanden) ergibt, dass vom Handy des R um die besagte Zeit ein Anruf auf das Handy von C erfolgte.
Zwei Tage später wird B nachts am Düsseldorfer Hbf von der Polizei festgenommen. Ermittlungsrichter erlässt einen Haftbefehl und B wandert in U-Haft. Ihm wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Sachverhalt ergab sich aus den Aussagen von R, C und dem Nachbarn, sowie aus den Einsatzberichten der Polizisten. R konnte den B nur beschreiben (wilde blonde Mähne) und seinen Spitznamen (Löwe) nennen. Den Fahrer des flüchtigen PKW hat ein Polizist genauso beschrieben. B hat bei seiner Vernehmung zunächst nichts gesagt. Später meldete sich der Verteidiger. Er betreitet für B die Vorwürfe zu dem Geschehen in der Wohnung und davor. Das mit dem Polizisten tue ihm leid, er wollte ihn nicht verletzen, er sei davon ausgegangen, dass der Polizist rechtzeitig wegspringen würde, weil (was zutrifft) in dem Hinterhof genug Platz war. Die Beschlagnahme der Waffenattrappe war rechtswidrig, weil sie nicht von einem Richter angeordnet wurde, B wolle sie wieder. Die StA soll das Verfahren gem. § 170 II einstellen.
Wie gesagt, nach meiner Einschätzung inhaltlich faire Klausur, deren ordentliche Bearbeitung wegen des Umfangs aber mal wieder nicht möglich war. Wo man am besten spart, bleibt wohl jedem selbst überlassen...
Der Beschuldigte (B) hat mit dem Geschädigten R mal zusammen gepockert und 200 EUR gewonnen. Diese 200 EUR hat R an B nie gezahlt und versucht, dem B aus dem Weg zu gehen. Irgendwann fängt B den R dann überraschend in der Nähe von dessen Wohnung in Düsseldorf ab, hält ihm eine Waffenattrappe vor den Bauch und verlangt Geld. R hat gerade welches abgehoben und gibt seine Brieftasche dem B. Dieser nimmt die dort liegenden 4 50-EUR-Scheine und steckt sie ein (dabei hat B nach meiner Erinnerung nicht gesagt, dass R ihm Geld schulden würde oder so; auch stand da nichts zu dem Verbleib der Brieftasche). Das es eine Attrappe war, ergab sich aus einem LKA-Gutachten (täuschend echt aussehend, äußerlich nicht von einer echten Waffe zu unterscheiden, kann keine Minution aufnehmen oder abschießen). Anschließend sagt B zu R, sie werden jetzt in die Wohnung des R gehen, er wolle sehen, ob er noch mehr Geld habe. Das ganze Geschehen hat nach Aussage der R keiner mitbekommen.
In der Wohnung angekommen zwingt B den R, sich auf einen Stuhl in der Küche zu setzen und fesselt dessen Hände hinter dem Kopf mit einem mitgebrachten (so Aussage von R) Klebeband. Dann hält er ihm wieder die Waffenattrappe vor, sagt, dass er den R wegpusten werde, und verlangt mehrfach, R solle ihm sagen, wo sein Geld versteckt sei. R beteuert (wahrheitsgemäß), dass er keins mehr zuhause hat. B durchsucht daraufhin noch erfolglos die Schränke in der Wohnung.
Dann bemerkt B ein Bild von Rs Freundin C an dem Kühlschrank. Er fordert den R auf, ihm sein Handy zu geben und ruft C an. Er sagt mehrfach zu ihr, dass er den R kalt machen werde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Stunden 1000 EUR zur Wohnung des R bringt. C kann das Geld nicht auftreiben und ruft die Polizei.
Als die Polizei am Haus ankommt und zur Wohnung des R will, kommt ein Nachbar entgegen und sagt, dass jemand mit einer Knarre aus dem fenster des R gesprungen sei. Die Polizisten rennen zum Hinterhof und sehen dort den B. Er steigt in sein Auto ein und startet den Motor. Einer der Polizisten geht mit erhobenen Händen (warum auch immer) auf das Auto zu und ruft "Halt, stehen bleiben, Polizei!". Der Polizist ist etwa 30 Meter entfernt als B losfährt, beschleunigt und direkt auf den Polizisten zusteuert. Dieser ruft wieder "Halt, stehen bleiben, Polizei!". B lässt sich nicht beeindrucken, bremst nicht ab und rast auf den Polizisten zu. Dieser kann sich mit einem Sprung zur Seite retten, wird aber am linken Arm vom Außenspiegel getroffen und zur Seite geschleudert. Er erleidet eine schwere Gehirnerschütterung und eine starke Prellung am Arm.
In der Wohnung finden die Polizisten dann den an den Händen gefesselten R, der am Fenster steht.
Die Halterabfrage (einer der Polizisten und R haben sich das Kennzeichen gemerkt) ergibt den B als Halter. Daraufhin fahren zwei Polizisten zu dessen Wohnung in Düsseldorf. Dort steht draußen der PKW. An der Wohnung angekommen, entschießen sich die Polizisten, die Tür gewaltsam aufzubrechen, weil sie den bewaffneten B in der Wohnung vermuten. Als sie drin sind, ist keiner da. Sie finden aber auf dem Küchentisch die besagte Waffenattrappe, die sie beschlagnahmen (im Bearbeitervermerk stand, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme ordnungsgemäß protokolliert wurden, sonst nichts).
Ein Gutschten ergibt die Ungefährlichkeit der Waffe (s.o.), ein weiteres daktyloskopisches Gutachten ergibt, dass die Fingerabdrücke auf dem Klebeband und der Waffenattrappe von B stammen. Die Auswertung von Verbindungsdaten der Handys von R und C (sie waren einverstanden) ergibt, dass vom Handy des R um die besagte Zeit ein Anruf auf das Handy von C erfolgte.
Zwei Tage später wird B nachts am Düsseldorfer Hbf von der Polizei festgenommen. Ermittlungsrichter erlässt einen Haftbefehl und B wandert in U-Haft. Ihm wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Sachverhalt ergab sich aus den Aussagen von R, C und dem Nachbarn, sowie aus den Einsatzberichten der Polizisten. R konnte den B nur beschreiben (wilde blonde Mähne) und seinen Spitznamen (Löwe) nennen. Den Fahrer des flüchtigen PKW hat ein Polizist genauso beschrieben. B hat bei seiner Vernehmung zunächst nichts gesagt. Später meldete sich der Verteidiger. Er betreitet für B die Vorwürfe zu dem Geschehen in der Wohnung und davor. Das mit dem Polizisten tue ihm leid, er wollte ihn nicht verletzen, er sei davon ausgegangen, dass der Polizist rechtzeitig wegspringen würde, weil (was zutrifft) in dem Hinterhof genug Platz war. Die Beschlagnahme der Waffenattrappe war rechtswidrig, weil sie nicht von einem Richter angeordnet wurde, B wolle sie wieder. Die StA soll das Verfahren gem. § 170 II einstellen.
Wie gesagt, nach meiner Einschätzung inhaltlich faire Klausur, deren ordentliche Bearbeitung wegen des Umfangs aber mal wieder nicht möglich war. Wo man am besten spart, bleibt wohl jedem selbst überlassen...
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Klausuren Oktober 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:08
Z1 - NRW - von San - 06.10.2014, 16:12
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