16.10.2020, 10:37
(16.10.2020, 10:29)Gast schrieb: Auch wenn der Kläger wörtlich nur einen (noch dazu falschen) Antrag stellt, kann dieser als mehrere Anträge ausgelegt werden, wenn dies nach dem obj. Empfängerhorizont so erkennbar gewollt ist, analog §§ 133, 157 BGB. Das dürfte im Regelfall bei ausdrücklichen Einwendungen sowohl gegen die titulierte Forderung als auch gegen die Wirksamkeit des Titels selbst so sein. Dann dürfte ein Fall des § 767 I ZPO direkt UND analog in obj. Klagehäufung vorliegen.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ohnehin beide Klagen denselben Antrag/Tenor voraussetzen, also selbst bei einem korrekten Antrag ("Die ZV aus... wird für unzulässig erklärt") hätte der Kl. nur einen Antrag stellen müssen.
(ein weiteres Argument, das natürlich in der Klausur nicht anzusprechen ist, ist der Vergleich zu § 80 V VwGO: geht dort der Antragsteller gegen einen VA vor, der außerdem eine Zwangsmittelandrohung enthält, so ist sein fehlerhafter (oder sogar fehlender) Antrag, etwa: "ich begehre Eilrechtsschutz gegen den Bescheid des... vom...", als Antragshäufung analog § 44 VwGO mit einem Antrag nach je § 80 V 1 Var. 1 und Var. 2 VwGO auszulegen)
Vielen Dank und schönes Wochenende !
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ZVR- 767 analog - von Frage66 - 16.10.2020, 10:14
RE: ZVR- 767 analog - von Gast - 16.10.2020, 10:29
RE: ZVR- 767 analog - von TE11 - 16.10.2020, 10:37
RE: ZVR- 767 analog - von Gast - 16.10.2020, 10:34