10.10.2014, 19:56
Also, ich habe meine Kräfte wieder zusammen und versuche mal, den SV möglichst ausführlich und chronologisch darzustellen. In den Schriftsätzen war es das reinste Chaos.
Der Kläger kaufte im August 2013 im eigenen Namen bei der Beklagten GmbH aus Dortmund eine Menge Schneeschaufeln für etwa 17000, um sie weiterzuverkaufen. Im Anschluss gab es Streit um die Mängel. In dem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit vor dem LG Dortmund haben sie dann am 15.1.14 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete 15000 EUR in drei Raten zu zahlen (fällig jeweils am 3.2, 3.3. und 1.4.). Die erste Rate hat er auch am 23.1. gezahlt.
Am 28.2. ging bei der Beklagten eine Mitteilung von einer UG, deren Firma den Namen des Klägers trägt und deren Geschäftsführer er ist, ein. Darin stand, dass die UG eine neue Anschrift habe und zwar die des Klägers. Fax und Telefon würden zunächst unverändert bleiben. Mit dieser UG hatte die Beklagte bis dahin keine Geschäftskontakte. Der Kläger behauptet später, dass die Mitteilung den Geschäftspartnern der UG gegolten habe und die Übersendung auch an die Beklagte ein Versehen gewesen sei.
Am 31.3. telefoniert der Kläger dann mit dem Verkaufsleiter der Beklagten (A). Er will 350 Schaufeln zurückgeben, weil sie verrostet und damit mangelhaft wären. Der Kläger behauptet, dass in dem Gespräch eine Rückabwicklung zum Verkaufspreis vereinbart wurde. Die Beklagte behauptet, dass nur eine Rücknahme aus Kulanz zum Zeitwert (3000 EUR) vereinbart wurde. Am 1.4. bringt dann ein Mitarbeiter (Fahrer) des Klägers - die Beklagte bestreitet, dass es Mitarbeiter des Klägers und nicht der UG war - die Schaufeln zur Beklagten. Der Kläger meint, dass der A bei der Rücknahme erklärt habe, dass die Schaufeln wegen der Mängel zurückgenommen werden würden. Die Beklagte bestreitet das.
Am 2.4. erteilt die Beklagte der UG eine Gutschrift über 3000 EUR (es war nur ein Schreiben gerichtet an die UG, Zahlung erfolgte nicht). Der Kläger behauptet später diese Gutschrift zurückgewiesen zu haben (ob für sich oder als GF der UG war nicht klar). Jedenfalls forderte er die Beklagte am 15.4. vergeblich auf, den Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln an ihn zu zahlen.
Am 4.5. wurde auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das Geschäftskonto der UG iHv 15000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Sie hatte ihr Konto bei derselben Bank wie der Kläger.
Daraufhin hat der Kläger Klage beim LG Dortmund erhoben. Anträge: ZV aus dem Vergleich für unzulässig erklären und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herausgeben. Dazu Antrag auf VU. Begründung: Zahlung der 5000 EUR, Aufrechnung mit dem Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln (etwa 7200 EUR) und das Versprechen, den Rest bald zu zahlen. Außerdem sei die UG von ihm personenverschieden und habe mit der Sache nichts zu tun.
Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an und stellt die Klage mit Aufforderung zur Verteidigungsanzeige usw. der Beklagten persönlich am 18.6. zu (im Erkenntnisverfahren, das mit dem Vergleich endete, war sie anwaltlich vertreten, diese Anwälte waren in der Klageschrift nicht genannt). Verteidigungsanzeige kommt nicht, sodass das Gericht am 7.7. antragsgemäß ein VU erlässt, das (laut JPA-Vermerk) am 18.7. dem Klägeranwalt und der Beklagten persönlich zugestellt wird.
In der Zwischenzeit, nämlich am 8.7., wird auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das persönliche Geschäftskonto des Klägers über 7000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Auf diesen PfÜB zahlt die Bank am 29.7. die 7000 EUR plus Vollstreckungskosten.
Am 8.8. geht bei Gericht ein Einspruch für die Beklagten mit einem Wiedereinsetzungseintrag ein; verfasst von einer Rechtsanwältin, die bislang mit dem ganzen nichts zu tun hatte.
Begründung für die Wiedereinsetzung: Geschäftsführer der Beklagten war vom 14.7. bis 30.7. im Jahresurlaub. Als das VU kam, wurde die RAin kontaktiert und ihr eine Abschrift des VU übermittelt (nähere Umstände zur Mandatierung weiß ich nicht mehr). Mit der Assistentin der Geschäftsleitung wurde dann für den 31.8. ein Gespräch mit dem Geschäftsführer vereinbart. Das sei erforderlich gewesen, weil die Anwältin den Fall bislang ja überhaupt nicht kannte. Für den 31.8. hat sie auch die Wiedervorlage verfügt. Am 31.8. hat sie vor dem Gespräch jedoch einen Unfall erlitten. Sie musste mit Hinrschädeltrauma in die Notaufnahme und wurde erst gegen 18:00 entlassen. Bis einschließlich 4.8. war sie nicht arbeitsfähig. Ihren ständigen Vertreter konnte sie am 31.8. unfallbedingt auch nicht mehr erreichen, außerdem wäre er vom 1.8. an im Urlaub gewesen.
Begründung der Klageabweisung: Den Antrag auf den PfüB gegen die UG habe man zurückgenommen, damit sei dies erledigt. Es war ohnehin nur ein Versehen. Die Zahlung von 5000 EUR wird akzeptiert. Die Gutschrift habe man der UG wegen der Mitteilung vom 28.2. erteilt, der Kläger muss sich das zurechnen lassen und die Beklagte werde sich die Gutschrift auch seitens des Klägers entgegenhalten lassen. Von einer Vereinbarung der Rücknahme zum Verkaufspreis sei nie die Rede gewesen. Über den Restbetrag von 7000 EUR habe man daher zurecht den PfÜB für das Geschäftskonto des Klägers beantragt (dieser PfÜB wurde erst mit dem Einspruch mitgeteilt).
Am 9.8. kommt ein weiterer Schriftsatz der Beklagten. Es sei der RAin mitgeteilt worden, dass die Bank auf den PfÜB gezahlt hat, damit sei das Ganze erledigt (die oben erwähnte Zahlung wurde also auch erst hier mitgeteilt). Man sei bereit, die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben, aber nur wenn der Kläger die Gutschrift akzeptiert. Anderenfalls werde man auch die restlichen 3000 EUR vollstrecken.
Am 19.8. geht eine Replik des Klägers ein. Er hält an seiner Darstellung der Rückabwicklung fest (der schon oben dargestellte Vortrag zum 31.3. und 1.4. wurde erst in der Replik erwähnt) und benennt den Mitarbeiter als Zeugen. Ausßerdem wird - aus anwaltlicher Vorsicht - Rücktritt erklärt. Die Schaufelblätter seien mangelhaft gewesen. Sie wären nur aus Eisen gefertigt und nicht aus Edelstahl oder Kuststoff. Deswegen seien sie verrostet und jetzt unverkäuflich. Hilfsweise sei sein Anspruch wegen der zurückgegebenen Schaufeln aus Bereicherungsrecht begründet.
In der Duplik widerspricht die Beklagte in Bezug auf die Ereignisse vom 31.3. und 1.4. und benennt ihrerseits den Verkaufsleiter A als Zeugen (unter Protest gegen die Beweislast). Die Schaufeln seien auch nicht mangelhaft. Dass die Schaufelblätter aus Eisen waren, stand in dem Verkaufkatalog, der dem Kläger vorlag (wohl unstreitig). Er hätte ja auch andere bestellen können. Der Rost muss vielmehr darauf beruhen, dass der Kläger die Schaufeln - unsachgemäß - im Freien gelagert hat.
In der mündlichen Verhandlung werden die beiden Zeugen vernommen. Der Mitarbeiter des Klägers bestätigt klar, dass er nur für den Kläger gearbeitet hat und von einer UG nichts weiß und bei ihr nie angestellt war. Zu dem 31.3. konnte er nichts sagen. Zur Rückgabe hat er ausgesagt, dass er die Schaufeln nur hingebracht hat. Über die Höhe der Gutschrift sei nicht gesprochen worden. Ihn interessiere das auch nicht, das mache immer der Chef. Der Verkaufsleiter sei aber über den Zustand der Schaufeln etwas verwundert gewesen.
Der Verkaufsleiter der Beklagten sagt, dass er am 31.3. definitiv nicht eine Rücknahme zum Verkaufspreis, sondern nur zum Zeitwert angeboten hat. Das hätte er ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer auch nicht machen dürfen. Über den Zustand der Schaufeln war er tatsächlich erstaunt. Sie seien zwar aus Eisen, bei ordnungsgemäßem Gebrauch würden sie aber nicht rosten. Sie müssten die ganze Zeit im Freien gelegen haben. Über die Gutschrift sei mit dem Mitarbeiter des Klägers bei der Rückgabe nicht gesprochen worden, dieser wollte auch schnell weg.
So viel zum Sachverhalt. Je mehr ich über die Klausur nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass man mit ihr am besten klar gekommen wäre, wenn man stumpf Schritt für Schritt unter die Normen subsumiert hätte, statt sich endlos mit den Einzelproblemen zu beschäftigen und am Ende weder eine vernünftige Lösung noch Zeit zu haben. Oder es gab für jede Klippe die Megalösung, mit der man sich einen Haufen Schreibarbeit ersparen konnte. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass alles, was in den Schriftsätzen drin war, für die Lösung entscheidend war. Wenn doch, dann war die Klausur erst recht die größte Frechheit, weil dafür objektiv nicht genug Zeit war. Eins lässt sich aber wohl festhalten: In jedem Termin gibt es mindestens eine Z-Klausur, die völlig abgedreht ist...
Der Kläger kaufte im August 2013 im eigenen Namen bei der Beklagten GmbH aus Dortmund eine Menge Schneeschaufeln für etwa 17000, um sie weiterzuverkaufen. Im Anschluss gab es Streit um die Mängel. In dem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit vor dem LG Dortmund haben sie dann am 15.1.14 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete 15000 EUR in drei Raten zu zahlen (fällig jeweils am 3.2, 3.3. und 1.4.). Die erste Rate hat er auch am 23.1. gezahlt.
Am 28.2. ging bei der Beklagten eine Mitteilung von einer UG, deren Firma den Namen des Klägers trägt und deren Geschäftsführer er ist, ein. Darin stand, dass die UG eine neue Anschrift habe und zwar die des Klägers. Fax und Telefon würden zunächst unverändert bleiben. Mit dieser UG hatte die Beklagte bis dahin keine Geschäftskontakte. Der Kläger behauptet später, dass die Mitteilung den Geschäftspartnern der UG gegolten habe und die Übersendung auch an die Beklagte ein Versehen gewesen sei.
Am 31.3. telefoniert der Kläger dann mit dem Verkaufsleiter der Beklagten (A). Er will 350 Schaufeln zurückgeben, weil sie verrostet und damit mangelhaft wären. Der Kläger behauptet, dass in dem Gespräch eine Rückabwicklung zum Verkaufspreis vereinbart wurde. Die Beklagte behauptet, dass nur eine Rücknahme aus Kulanz zum Zeitwert (3000 EUR) vereinbart wurde. Am 1.4. bringt dann ein Mitarbeiter (Fahrer) des Klägers - die Beklagte bestreitet, dass es Mitarbeiter des Klägers und nicht der UG war - die Schaufeln zur Beklagten. Der Kläger meint, dass der A bei der Rücknahme erklärt habe, dass die Schaufeln wegen der Mängel zurückgenommen werden würden. Die Beklagte bestreitet das.
Am 2.4. erteilt die Beklagte der UG eine Gutschrift über 3000 EUR (es war nur ein Schreiben gerichtet an die UG, Zahlung erfolgte nicht). Der Kläger behauptet später diese Gutschrift zurückgewiesen zu haben (ob für sich oder als GF der UG war nicht klar). Jedenfalls forderte er die Beklagte am 15.4. vergeblich auf, den Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln an ihn zu zahlen.
Am 4.5. wurde auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das Geschäftskonto der UG iHv 15000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Sie hatte ihr Konto bei derselben Bank wie der Kläger.
Daraufhin hat der Kläger Klage beim LG Dortmund erhoben. Anträge: ZV aus dem Vergleich für unzulässig erklären und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herausgeben. Dazu Antrag auf VU. Begründung: Zahlung der 5000 EUR, Aufrechnung mit dem Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln (etwa 7200 EUR) und das Versprechen, den Rest bald zu zahlen. Außerdem sei die UG von ihm personenverschieden und habe mit der Sache nichts zu tun.
Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an und stellt die Klage mit Aufforderung zur Verteidigungsanzeige usw. der Beklagten persönlich am 18.6. zu (im Erkenntnisverfahren, das mit dem Vergleich endete, war sie anwaltlich vertreten, diese Anwälte waren in der Klageschrift nicht genannt). Verteidigungsanzeige kommt nicht, sodass das Gericht am 7.7. antragsgemäß ein VU erlässt, das (laut JPA-Vermerk) am 18.7. dem Klägeranwalt und der Beklagten persönlich zugestellt wird.
In der Zwischenzeit, nämlich am 8.7., wird auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das persönliche Geschäftskonto des Klägers über 7000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Auf diesen PfÜB zahlt die Bank am 29.7. die 7000 EUR plus Vollstreckungskosten.
Am 8.8. geht bei Gericht ein Einspruch für die Beklagten mit einem Wiedereinsetzungseintrag ein; verfasst von einer Rechtsanwältin, die bislang mit dem ganzen nichts zu tun hatte.
Begründung für die Wiedereinsetzung: Geschäftsführer der Beklagten war vom 14.7. bis 30.7. im Jahresurlaub. Als das VU kam, wurde die RAin kontaktiert und ihr eine Abschrift des VU übermittelt (nähere Umstände zur Mandatierung weiß ich nicht mehr). Mit der Assistentin der Geschäftsleitung wurde dann für den 31.8. ein Gespräch mit dem Geschäftsführer vereinbart. Das sei erforderlich gewesen, weil die Anwältin den Fall bislang ja überhaupt nicht kannte. Für den 31.8. hat sie auch die Wiedervorlage verfügt. Am 31.8. hat sie vor dem Gespräch jedoch einen Unfall erlitten. Sie musste mit Hinrschädeltrauma in die Notaufnahme und wurde erst gegen 18:00 entlassen. Bis einschließlich 4.8. war sie nicht arbeitsfähig. Ihren ständigen Vertreter konnte sie am 31.8. unfallbedingt auch nicht mehr erreichen, außerdem wäre er vom 1.8. an im Urlaub gewesen.
Begründung der Klageabweisung: Den Antrag auf den PfüB gegen die UG habe man zurückgenommen, damit sei dies erledigt. Es war ohnehin nur ein Versehen. Die Zahlung von 5000 EUR wird akzeptiert. Die Gutschrift habe man der UG wegen der Mitteilung vom 28.2. erteilt, der Kläger muss sich das zurechnen lassen und die Beklagte werde sich die Gutschrift auch seitens des Klägers entgegenhalten lassen. Von einer Vereinbarung der Rücknahme zum Verkaufspreis sei nie die Rede gewesen. Über den Restbetrag von 7000 EUR habe man daher zurecht den PfÜB für das Geschäftskonto des Klägers beantragt (dieser PfÜB wurde erst mit dem Einspruch mitgeteilt).
Am 9.8. kommt ein weiterer Schriftsatz der Beklagten. Es sei der RAin mitgeteilt worden, dass die Bank auf den PfÜB gezahlt hat, damit sei das Ganze erledigt (die oben erwähnte Zahlung wurde also auch erst hier mitgeteilt). Man sei bereit, die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben, aber nur wenn der Kläger die Gutschrift akzeptiert. Anderenfalls werde man auch die restlichen 3000 EUR vollstrecken.
Am 19.8. geht eine Replik des Klägers ein. Er hält an seiner Darstellung der Rückabwicklung fest (der schon oben dargestellte Vortrag zum 31.3. und 1.4. wurde erst in der Replik erwähnt) und benennt den Mitarbeiter als Zeugen. Ausßerdem wird - aus anwaltlicher Vorsicht - Rücktritt erklärt. Die Schaufelblätter seien mangelhaft gewesen. Sie wären nur aus Eisen gefertigt und nicht aus Edelstahl oder Kuststoff. Deswegen seien sie verrostet und jetzt unverkäuflich. Hilfsweise sei sein Anspruch wegen der zurückgegebenen Schaufeln aus Bereicherungsrecht begründet.
In der Duplik widerspricht die Beklagte in Bezug auf die Ereignisse vom 31.3. und 1.4. und benennt ihrerseits den Verkaufsleiter A als Zeugen (unter Protest gegen die Beweislast). Die Schaufeln seien auch nicht mangelhaft. Dass die Schaufelblätter aus Eisen waren, stand in dem Verkaufkatalog, der dem Kläger vorlag (wohl unstreitig). Er hätte ja auch andere bestellen können. Der Rost muss vielmehr darauf beruhen, dass der Kläger die Schaufeln - unsachgemäß - im Freien gelagert hat.
In der mündlichen Verhandlung werden die beiden Zeugen vernommen. Der Mitarbeiter des Klägers bestätigt klar, dass er nur für den Kläger gearbeitet hat und von einer UG nichts weiß und bei ihr nie angestellt war. Zu dem 31.3. konnte er nichts sagen. Zur Rückgabe hat er ausgesagt, dass er die Schaufeln nur hingebracht hat. Über die Höhe der Gutschrift sei nicht gesprochen worden. Ihn interessiere das auch nicht, das mache immer der Chef. Der Verkaufsleiter sei aber über den Zustand der Schaufeln etwas verwundert gewesen.
Der Verkaufsleiter der Beklagten sagt, dass er am 31.3. definitiv nicht eine Rücknahme zum Verkaufspreis, sondern nur zum Zeitwert angeboten hat. Das hätte er ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer auch nicht machen dürfen. Über den Zustand der Schaufeln war er tatsächlich erstaunt. Sie seien zwar aus Eisen, bei ordnungsgemäßem Gebrauch würden sie aber nicht rosten. Sie müssten die ganze Zeit im Freien gelegen haben. Über die Gutschrift sei mit dem Mitarbeiter des Klägers bei der Rückgabe nicht gesprochen worden, dieser wollte auch schnell weg.
So viel zum Sachverhalt. Je mehr ich über die Klausur nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass man mit ihr am besten klar gekommen wäre, wenn man stumpf Schritt für Schritt unter die Normen subsumiert hätte, statt sich endlos mit den Einzelproblemen zu beschäftigen und am Ende weder eine vernünftige Lösung noch Zeit zu haben. Oder es gab für jede Klippe die Megalösung, mit der man sich einen Haufen Schreibarbeit ersparen konnte. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass alles, was in den Schriftsätzen drin war, für die Lösung entscheidend war. Wenn doch, dann war die Klausur erst recht die größte Frechheit, weil dafür objektiv nicht genug Zeit war. Eins lässt sich aber wohl festhalten: In jedem Termin gibt es mindestens eine Z-Klausur, die völlig abgedreht ist...
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren Oktober 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:08
Z1 - NRW - von San - 06.10.2014, 16:12
Z2 - NRW - von San - 07.10.2014, 17:03
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Schreiberling - 08.10.2014, 11:23
RE: Klausuren Oktober 2014 - von kiso - 09.10.2014, 17:24
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 09.10.2014, 18:55
RE: Klausuren Oktober 2014 - von F - 10.10.2014, 15:59
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH85 - 10.10.2014, 16:16
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 16:28
RE: Klausuren Oktober 2014 - von f - 10.10.2014, 18:51
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 10.10.2014, 20:45
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH 85 - 10.10.2014, 17:00
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 17:48
Z3 - NRW - von San - 10.10.2014, 19:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 22:33
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Kiso - 11.10.2014, 11:59
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 11.10.2014, 12:21
Z4 - NRW - von San - 11.10.2014, 12:14
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 11.10.2014, 14:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 11.10.2014, 19:17
RE: Klausuren Oktober 2014 - von NoV2014 - 11.10.2014, 15:31
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 11.10.2014, 16:11
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 12.10.2014, 14:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 12.10.2014, 08:58
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 12.10.2014, 12:07
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 15:32
S1 - NRW - von San - 13.10.2014, 16:38
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 17:39
S2 - NRW - von San - 14.10.2014, 16:29
V1 - NRW - von San - 16.10.2014, 17:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Refjur - 19.10.2014, 19:44
V2 - NRW - von San - 02.11.2014, 05:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:00
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Punkelfe - 18.01.2015, 22:10
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 19.01.2015, 09:19
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 19.01.2015, 20:05
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 19.01.2015, 20:28
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 19.01.2015, 20:33
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 19.01.2015, 22:35
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 22.01.2015, 00:43
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 22.01.2015, 11:24
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 22.01.2015, 13:39
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SAn - 23.01.2015, 01:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 23.01.2015, 10:33
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Juridicus - 27.01.2015, 12:26
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 27.01.2015, 16:48
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 27.01.2015, 17:58
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 01.02.2015, 01:39
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 02.02.2015, 19:34
RE: Klausuren Oktober 2014 - von rlp - 02.02.2015, 19:44
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 04.02.2015, 18:25
RE: Klausuren Oktober 2014 - von rlp - 04.02.2015, 19:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 04.02.2015, 22:13
RE: Klausuren Oktober 2014 - von RLP - 04.02.2015, 22:15