07.10.2014, 17:03
Heute ging es mit einer (Kautelar)Anwaltsklausur weiter, deren Sachverhalt zunächst im Wesentlichen BGH NJW 2012, 1431 entsprach.
Mandant ist ein Fitnessstudiobetreiber. In seinem Studio stehen nur Geräte, in deren Nutzung die Kunden bei Vertragsbeginn eingeführt werden. Kurse o.ä. bietet er nicht an. Nun hat er Ärger mit einem Nutzer. Dieser hat am 1.2.2014 einen Nutzungsvertrag mit 24-monatiger Erstvertragslaufzeit abgeschlossen, aber schon am 26.5.2014 zum 30.06.2014 gekündigt (einfaches Schreiben ohne Angabe von Gründen o.ä.). Der Betreiber akzeptierte die Kündigung nur als zum Ende der Erstvertrgslaufzeit wirksam und wies sie im Übrigen zurück. Daraufhin meldete sich der Nutzer wieder per Brief (Zugang am 31.7.2014): Die Kündigung sei wirksam, eine so lange Vertragslaufzeit sei ihm nicht zumutbar, weil er seinen künftigen Freizeitbedarf und Gesundheitszustand nicht abschätzen könne. Hilfsweise kündigte er außerordentlich unter Hinweis auf das beigefügte ärztliche Attest. In dem Attest stand nur, dass der Nutzer voraussichtlich bis zum 31.1.2016 (Ende der Laufzeit) krankheitsbedingt nicht in der Lage sein wird, das Studio zu nutzen.
Der Mandant will auch das nicht akzeptieren, er habe sich gegen solches Vorgehen in seinen AGB abgesichert. Dort stand sinngemäß (und gegenüber der BGH-Entscheidung etwas abgeschwächt): "Der Nutzer ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er krankheitsbedingt bis zum Ende der verbleibenden Vertragslaufzeit nicht in der Lage sein wird, das Fitnesstudio zu nutzen. Dies ist mittels eines äztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll." Außerdem habe der Nutzer nicht mittels eines eingeschriebenen Briefes gekündigt, was auch in den AGB steht.
Insoweit war zu prüfen, ob der Mandant von dem Nutzer weiter das Entgelt verlangen kann und wie zweckmäßigerweise weiter vorgegangen werden sollte. Hierüber war der Mandant dann in einem Mandantenschreiben zu unterrichten.
Außerdem wollte der Mandant, dass seine AGB insgesamt überprüft werden. Bei Bedarf sollte ein neuer Entwurf ausformuliert werden. Er hat die AGB nämlich von einem Bekannten, der auch ein Fitnesstudio betreibt, übernommen und dieser wird jetzt von einer Verbraucherzentrale verklagt.
Die AGB sahe in etwa so aus:
1. Nutzer darf das FS während der Öffnungszeiten nutzen.
2. 24-monatige Erstvertragslaufzeit, die sich jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn nicht ein Monat vor Ende gekündigt wird.
3. Monatliches Entgelt 40 EUR. Wird im Voraus zum Monatsersten fällig.
4. Die oben genannte Regelung zur Kündigung wegen Krankheit.
5. Schwangerschaft berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Die Schwangere kann bei Vorlage eines Attests verlangen, kein Entgelt entrichten zu müssen für die Zeit, in der mit schwangerschaftsbedingten Komplikationen zu rechnen ist (oder so ähnlich, wahrscheinlich hat das LJPA die Klausel aus irgendeinem Formularbuch oder AG-Urteil).
6. Kündigung nur mit eingeschriebenem Brief.
7. Die Haftung des Fitnesstudios ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Insgesamt eine faire Klausur, zumindest die Ergebnisse der AGB-Prüfung stehen weitestgehend im Palandt. Geprüft werden sollte wohl die Methodik im Zusammenhang mit den AGB. Zeitlich ziemlich knapp bemessen, um alles sauber und schulmäßig durchzuprüfen.
Mandant ist ein Fitnessstudiobetreiber. In seinem Studio stehen nur Geräte, in deren Nutzung die Kunden bei Vertragsbeginn eingeführt werden. Kurse o.ä. bietet er nicht an. Nun hat er Ärger mit einem Nutzer. Dieser hat am 1.2.2014 einen Nutzungsvertrag mit 24-monatiger Erstvertragslaufzeit abgeschlossen, aber schon am 26.5.2014 zum 30.06.2014 gekündigt (einfaches Schreiben ohne Angabe von Gründen o.ä.). Der Betreiber akzeptierte die Kündigung nur als zum Ende der Erstvertrgslaufzeit wirksam und wies sie im Übrigen zurück. Daraufhin meldete sich der Nutzer wieder per Brief (Zugang am 31.7.2014): Die Kündigung sei wirksam, eine so lange Vertragslaufzeit sei ihm nicht zumutbar, weil er seinen künftigen Freizeitbedarf und Gesundheitszustand nicht abschätzen könne. Hilfsweise kündigte er außerordentlich unter Hinweis auf das beigefügte ärztliche Attest. In dem Attest stand nur, dass der Nutzer voraussichtlich bis zum 31.1.2016 (Ende der Laufzeit) krankheitsbedingt nicht in der Lage sein wird, das Studio zu nutzen.
Der Mandant will auch das nicht akzeptieren, er habe sich gegen solches Vorgehen in seinen AGB abgesichert. Dort stand sinngemäß (und gegenüber der BGH-Entscheidung etwas abgeschwächt): "Der Nutzer ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er krankheitsbedingt bis zum Ende der verbleibenden Vertragslaufzeit nicht in der Lage sein wird, das Fitnesstudio zu nutzen. Dies ist mittels eines äztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll." Außerdem habe der Nutzer nicht mittels eines eingeschriebenen Briefes gekündigt, was auch in den AGB steht.
Insoweit war zu prüfen, ob der Mandant von dem Nutzer weiter das Entgelt verlangen kann und wie zweckmäßigerweise weiter vorgegangen werden sollte. Hierüber war der Mandant dann in einem Mandantenschreiben zu unterrichten.
Außerdem wollte der Mandant, dass seine AGB insgesamt überprüft werden. Bei Bedarf sollte ein neuer Entwurf ausformuliert werden. Er hat die AGB nämlich von einem Bekannten, der auch ein Fitnesstudio betreibt, übernommen und dieser wird jetzt von einer Verbraucherzentrale verklagt.
Die AGB sahe in etwa so aus:
1. Nutzer darf das FS während der Öffnungszeiten nutzen.
2. 24-monatige Erstvertragslaufzeit, die sich jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn nicht ein Monat vor Ende gekündigt wird.
3. Monatliches Entgelt 40 EUR. Wird im Voraus zum Monatsersten fällig.
4. Die oben genannte Regelung zur Kündigung wegen Krankheit.
5. Schwangerschaft berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Die Schwangere kann bei Vorlage eines Attests verlangen, kein Entgelt entrichten zu müssen für die Zeit, in der mit schwangerschaftsbedingten Komplikationen zu rechnen ist (oder so ähnlich, wahrscheinlich hat das LJPA die Klausel aus irgendeinem Formularbuch oder AG-Urteil).
6. Kündigung nur mit eingeschriebenem Brief.
7. Die Haftung des Fitnesstudios ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Insgesamt eine faire Klausur, zumindest die Ergebnisse der AGB-Prüfung stehen weitestgehend im Palandt. Geprüft werden sollte wohl die Methodik im Zusammenhang mit den AGB. Zeitlich ziemlich knapp bemessen, um alles sauber und schulmäßig durchzuprüfen.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren Oktober 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:08
Z1 - NRW - von San - 06.10.2014, 16:12
Z2 - NRW - von San - 07.10.2014, 17:03
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Schreiberling - 08.10.2014, 11:23
RE: Klausuren Oktober 2014 - von kiso - 09.10.2014, 17:24
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 09.10.2014, 18:55
RE: Klausuren Oktober 2014 - von F - 10.10.2014, 15:59
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH85 - 10.10.2014, 16:16
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 16:28
RE: Klausuren Oktober 2014 - von f - 10.10.2014, 18:51
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 10.10.2014, 20:45
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH 85 - 10.10.2014, 17:00
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Z3 - NRW - von San - 10.10.2014, 19:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 22:33
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RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 11.10.2014, 12:21
Z4 - NRW - von San - 11.10.2014, 12:14
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 11.10.2014, 14:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 11.10.2014, 19:17
RE: Klausuren Oktober 2014 - von NoV2014 - 11.10.2014, 15:31
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 11.10.2014, 16:11
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 12.10.2014, 14:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 12.10.2014, 08:58
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 12.10.2014, 12:07
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 15:32
S1 - NRW - von San - 13.10.2014, 16:38
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 17:39
S2 - NRW - von San - 14.10.2014, 16:29
V1 - NRW - von San - 16.10.2014, 17:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Refjur - 19.10.2014, 19:44
V2 - NRW - von San - 02.11.2014, 05:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:00
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RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 19.01.2015, 09:19
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