06.10.2014, 16:12
Z1 - NRW
Urteil mit Schwarzarbeit rauf und runter + etwas Architektenhaftung, SV komplett unstreitig. Kläger (K) will diverse Sanierungsarbeiten in seinem Haus in Düsseldorf ausführen lassen. Beklagte zu 1) (B1) aus Düsseldorf soll Balkon neu fliesen. Vereinbarung: 6000 EUR ohne-Rechnung, weil K und GF der B1 Bekannte sind. Im SV stand extra, dass beiderseits die Umsatzsteuer erspart bleiben sollte. SchwarzArbG war als Anlage abgedruckt! Gleichzeitig beauftragte K den Beklagten zu 2) (B2) - einen Architekten aus Köln - mit Bauüberwachung. Die Arbeiten waren natürlich mangelhaft (unstreitig, Kosten 5000 EUR). Der Architekt hat sie abgenommen und war sonst nur ein Mal pro Woche auf der Baustelle und hat aus Zeitgründen nicht die einzelnen Leistungen der Handwerker überwacht, sondern immer nur einen Rundgang über die Baustelle gemacht. Im Auftrag der K rügte B2 die Mängel bei B1 unter Fristsetzung. Dieser schickten einen altverdienten und zuverlässigen Mitarbeiter hin. Dieser konnte nichts ausrichten und hat außerdem anlässlich der Arbeiten aus Unachtsamkeit die Balkontür beschädigt (Kosten etwa 500 EUR). Weitere Nachbesserung wird abgelehnt, wenn nicht gezahlt wird.
Kläger klagt gegen beide vor dem LG Düsseldorf. Antrag zu 1) = 5000 EUR als Gesamtschuldner nebst Zinsen; Antrag zu 2) = nur B1 Kosten der Balkontür nebst Zinsen. Darauf der B1 Widerklage auf 6000 EUR nebst Zinsen, hilfsweise (für den Fall, dass Vertrag wirksam) 6000 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Mangelbeseitigung. Im Übrigen beide B Klageabweisung.
Im jeweiligen Parteivortrag waren alle Argumente enthalten, die man für die Lösung gebraucht hätte.
K meint, dass § 139 BGB greift, ansonsten müsste er Ansprüche aus GoA haben, Berufung auf Nichtigkeit sei ja wohl treuwidrig. Beim Anspruch des B1 auf "Werklohn", wenn er denn besteht, müsse man die Mangelhaftigkeit berücksichtigen.
B1 meint, K sei wenigstens um seine Leistung bereichert, für das Verhalten seines Mitarbeiters könne er nichts. Außerdem schickt B1 mit der Klageerwiderung eine ordnungsgemäße Rechnung über 6000 EUR brutto (!).
B2 rügt (in seiner eigentlich verspäteten Verteidigungsanzeige, das Gericht hat aber noch nichts gemacht) örtliche Zurständigkeit. Die Überwachung sei ihm zeitlich nicht möglich gewesen, da so viele Handwerker gleichzeitig gearbeitet hätten. Wenn er doch verpflichtet sein sollte, müsse der Anspruch gekürzt werden: Er falle mangels Haftung der B1 gegenüber K im Innenverhältnis zu B1 mit seinem Regressanspruch aus, das verstoße ja wohl gegen Treu und Glauben. Hilfsweise rechnet B2 mit einem Schadensersatzanspruch auf: Durch Vereinbarung einer ohne-Rechnung-Leistung habe der K eine Rücksichtnahmepflicht verletzt, der Schaden bestehe in dem deswegen nicht bestehenden Regressanspruch gegen B1.
Wer die Schwarzarbeit-Klausur zumindest in Grundzügen nicht auswendig konnte, dürfte in ziemliche Zeitnot geraten sein.
Urteil mit Schwarzarbeit rauf und runter + etwas Architektenhaftung, SV komplett unstreitig. Kläger (K) will diverse Sanierungsarbeiten in seinem Haus in Düsseldorf ausführen lassen. Beklagte zu 1) (B1) aus Düsseldorf soll Balkon neu fliesen. Vereinbarung: 6000 EUR ohne-Rechnung, weil K und GF der B1 Bekannte sind. Im SV stand extra, dass beiderseits die Umsatzsteuer erspart bleiben sollte. SchwarzArbG war als Anlage abgedruckt! Gleichzeitig beauftragte K den Beklagten zu 2) (B2) - einen Architekten aus Köln - mit Bauüberwachung. Die Arbeiten waren natürlich mangelhaft (unstreitig, Kosten 5000 EUR). Der Architekt hat sie abgenommen und war sonst nur ein Mal pro Woche auf der Baustelle und hat aus Zeitgründen nicht die einzelnen Leistungen der Handwerker überwacht, sondern immer nur einen Rundgang über die Baustelle gemacht. Im Auftrag der K rügte B2 die Mängel bei B1 unter Fristsetzung. Dieser schickten einen altverdienten und zuverlässigen Mitarbeiter hin. Dieser konnte nichts ausrichten und hat außerdem anlässlich der Arbeiten aus Unachtsamkeit die Balkontür beschädigt (Kosten etwa 500 EUR). Weitere Nachbesserung wird abgelehnt, wenn nicht gezahlt wird.
Kläger klagt gegen beide vor dem LG Düsseldorf. Antrag zu 1) = 5000 EUR als Gesamtschuldner nebst Zinsen; Antrag zu 2) = nur B1 Kosten der Balkontür nebst Zinsen. Darauf der B1 Widerklage auf 6000 EUR nebst Zinsen, hilfsweise (für den Fall, dass Vertrag wirksam) 6000 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Mangelbeseitigung. Im Übrigen beide B Klageabweisung.
Im jeweiligen Parteivortrag waren alle Argumente enthalten, die man für die Lösung gebraucht hätte.
K meint, dass § 139 BGB greift, ansonsten müsste er Ansprüche aus GoA haben, Berufung auf Nichtigkeit sei ja wohl treuwidrig. Beim Anspruch des B1 auf "Werklohn", wenn er denn besteht, müsse man die Mangelhaftigkeit berücksichtigen.
B1 meint, K sei wenigstens um seine Leistung bereichert, für das Verhalten seines Mitarbeiters könne er nichts. Außerdem schickt B1 mit der Klageerwiderung eine ordnungsgemäße Rechnung über 6000 EUR brutto (!).
B2 rügt (in seiner eigentlich verspäteten Verteidigungsanzeige, das Gericht hat aber noch nichts gemacht) örtliche Zurständigkeit. Die Überwachung sei ihm zeitlich nicht möglich gewesen, da so viele Handwerker gleichzeitig gearbeitet hätten. Wenn er doch verpflichtet sein sollte, müsse der Anspruch gekürzt werden: Er falle mangels Haftung der B1 gegenüber K im Innenverhältnis zu B1 mit seinem Regressanspruch aus, das verstoße ja wohl gegen Treu und Glauben. Hilfsweise rechnet B2 mit einem Schadensersatzanspruch auf: Durch Vereinbarung einer ohne-Rechnung-Leistung habe der K eine Rücksichtnahmepflicht verletzt, der Schaden bestehe in dem deswegen nicht bestehenden Regressanspruch gegen B1.
Wer die Schwarzarbeit-Klausur zumindest in Grundzügen nicht auswendig konnte, dürfte in ziemliche Zeitnot geraten sein.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren Oktober 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:08
Z1 - NRW - von San - 06.10.2014, 16:12
Z2 - NRW - von San - 07.10.2014, 17:03
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Schreiberling - 08.10.2014, 11:23
RE: Klausuren Oktober 2014 - von kiso - 09.10.2014, 17:24
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 09.10.2014, 18:55
RE: Klausuren Oktober 2014 - von F - 10.10.2014, 15:59
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH85 - 10.10.2014, 16:16
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 16:28
RE: Klausuren Oktober 2014 - von f - 10.10.2014, 18:51
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 10.10.2014, 20:45
RE: Klausuren Oktober 2014 - von HH 85 - 10.10.2014, 17:00
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 17:48
Z3 - NRW - von San - 10.10.2014, 19:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 10.10.2014, 22:33
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Kiso - 11.10.2014, 11:59
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 11.10.2014, 12:21
Z4 - NRW - von San - 11.10.2014, 12:14
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 11.10.2014, 14:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 11.10.2014, 19:17
RE: Klausuren Oktober 2014 - von NoV2014 - 11.10.2014, 15:31
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 11.10.2014, 16:11
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 12.10.2014, 14:56
RE: Klausuren Oktober 2014 - von luna - 12.10.2014, 08:58
RE: Klausuren Oktober 2014 - von anon - 12.10.2014, 12:07
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 15:32
S1 - NRW - von San - 13.10.2014, 16:38
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 17:39
S2 - NRW - von San - 14.10.2014, 16:29
V1 - NRW - von San - 16.10.2014, 17:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Refjur - 19.10.2014, 19:44
V2 - NRW - von San - 02.11.2014, 05:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:00
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Punkelfe - 18.01.2015, 22:10
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 19.01.2015, 09:19
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RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 19.01.2015, 22:35
RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 22.01.2015, 00:43
RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 22.01.2015, 11:24
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 22.01.2015, 13:39
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RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 27.01.2015, 16:48
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RE: Klausuren Oktober 2014 - von Gast - 04.02.2015, 22:13
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