07.09.2014, 12:19
Ja fand glaub ich jeder schrecklich. Ich kann mich leider nicht mehr richtig erinnern, wie der SV genau war und was ich geprüft hab, richtig wars mit sicherheit nicht. Das hilft dir aber vielleicht insoweit weiter, als dass du dann weißt dass du nicht die einzige bist, die mit der klausur nicht so klarkam.
Bei der Klage auf Duldung der ZVS hab ich 1147 BGB geprüft und da dann 1) das Bestehen der Grundschuld; in dem Rahmen habe ich glaub ich die Einigungserklärungen ewig ausgelegt, weil der Beklagte ja meinte, seine WE wäre unwirksam, weil sie sich auf was falsches bezogen hätte oder so... und dann 2) Akzessorietät: Verjährung der Forderung = Einrede gegen die Grundschuld? Keine Ahnung mehr was da mein Ergebnis war. Ich glaube aber ich habe die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint (anders als bei evtl Erfüllung, die aber wie ich meine, bei diesem Anspruch ja nicht eingewandt wurde, da der Kläger von vornherein nur in entsprechender Höhe den Antrag gestellt hatte).
Widerklage auf Bewilligung Löschung/Verzicht auf die Grundschuld...da fings schon damit an, dass ich überhaupt keine Anspruchsgrundlage gefunden habe, ich weiß nicht, auf was ich mich im endeffekt gestützt habe, jedenfalls hab ich ähnlich wie oben die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint, hinsichtlich Erfüllung bejaht und bin dann irgendwie zu dem Ergebnis gekommen, dass er Bewilligung der Löschung nicht verlangen kann, in Höhe der Erfüllung (17.500 waren das ja, ne) aber auf die Geltendmachung der GS verzichten muss.
Und bei der Widerklage mit dem Antrag nach 767 hatte ich keine Zeit mehr. Also ich hab schon was geschrieben, aber das waren höchstens ein paar Sätze, keine Ahnung mehr, richtig ist es bestimmt nicht. Ich glaub irgendwas zur Zuständigkeit des gerichts habe ich da noch geschrieben, die aber bejaht wegen der Wahlmöglichkeit zwischen mehreren ausschließlichen Gerihctsständen. An mehr kann ich mich nicht erinnern ;)
Bei der Klage auf Duldung der ZVS hab ich 1147 BGB geprüft und da dann 1) das Bestehen der Grundschuld; in dem Rahmen habe ich glaub ich die Einigungserklärungen ewig ausgelegt, weil der Beklagte ja meinte, seine WE wäre unwirksam, weil sie sich auf was falsches bezogen hätte oder so... und dann 2) Akzessorietät: Verjährung der Forderung = Einrede gegen die Grundschuld? Keine Ahnung mehr was da mein Ergebnis war. Ich glaube aber ich habe die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint (anders als bei evtl Erfüllung, die aber wie ich meine, bei diesem Anspruch ja nicht eingewandt wurde, da der Kläger von vornherein nur in entsprechender Höhe den Antrag gestellt hatte).
Widerklage auf Bewilligung Löschung/Verzicht auf die Grundschuld...da fings schon damit an, dass ich überhaupt keine Anspruchsgrundlage gefunden habe, ich weiß nicht, auf was ich mich im endeffekt gestützt habe, jedenfalls hab ich ähnlich wie oben die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint, hinsichtlich Erfüllung bejaht und bin dann irgendwie zu dem Ergebnis gekommen, dass er Bewilligung der Löschung nicht verlangen kann, in Höhe der Erfüllung (17.500 waren das ja, ne) aber auf die Geltendmachung der GS verzichten muss.
Und bei der Widerklage mit dem Antrag nach 767 hatte ich keine Zeit mehr. Also ich hab schon was geschrieben, aber das waren höchstens ein paar Sätze, keine Ahnung mehr, richtig ist es bestimmt nicht. Ich glaub irgendwas zur Zuständigkeit des gerichts habe ich da noch geschrieben, die aber bejaht wegen der Wahlmöglichkeit zwischen mehreren ausschließlichen Gerihctsständen. An mehr kann ich mich nicht erinnern ;)
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