06.09.2014, 08:01
Z II
767
Beklagte vollstreckt aus KFB
Einwände des Klägers : Aufrechnung und ZBR
Probleme:
Das RSB war zu diskutieren §§ 104 ff. ZPO, ob nicht die sofortige Beschwer hätte eingelegt werden müssen. Zudem nur Teilvollstreckung aus dem KFB.
Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten (eine in der Schweiz sitzenden AG) gerügt, wobei die EUGVVO laut BV nicht angewendet werden durfte.
Die Parteien hatten mehrere Verfahren in der Schweiz und in Deutschland geführt. Der Kläger hatte selbst 3 deutsche KFB. Mit diesen Kostenerstattungsansprüchen hatte er bereits gegenüber einer anderen Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt.
Weiter wollte der Kläger noch mit einer "Prozessentschädigung" (schweizer KFB) aufrechnen. Hier war zu diskutieren, ob es sich um eine echte oder unechte Valutaschuld handelt (stand alles im Palandt). Hilfsweise, für den Fall, dass es sich um eine echte Valutaschuld handelte machte der Kläger noch ein ZBR geltend.
Schliesslich erklärte der Kläger noch eine Aufrechnung wegen eines angeblichen Schuldanerkenntnisses der Beklagten aus dem Jahr 2002. Die Beklagte hatte in dem Prozess in der Schweiz das Nichtbestehen dieses Schuldanerkenntnisses geltend gemacht. Es gab daraufhin ein Feststellungsurteil aus der Schweiz, dessen Tenor die Feststellung enthielt, dass der Kläger weiter die Vollstreckung aus irgendeiner schweizer Forderung in Höhe von 32 mio CHF gegen die Beklagte betreiben darf.
Vermutlich war hier die Rechtskrafterstreckung zu diskutieren.
767
Beklagte vollstreckt aus KFB
Einwände des Klägers : Aufrechnung und ZBR
Probleme:
Das RSB war zu diskutieren §§ 104 ff. ZPO, ob nicht die sofortige Beschwer hätte eingelegt werden müssen. Zudem nur Teilvollstreckung aus dem KFB.
Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten (eine in der Schweiz sitzenden AG) gerügt, wobei die EUGVVO laut BV nicht angewendet werden durfte.
Die Parteien hatten mehrere Verfahren in der Schweiz und in Deutschland geführt. Der Kläger hatte selbst 3 deutsche KFB. Mit diesen Kostenerstattungsansprüchen hatte er bereits gegenüber einer anderen Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt.
Weiter wollte der Kläger noch mit einer "Prozessentschädigung" (schweizer KFB) aufrechnen. Hier war zu diskutieren, ob es sich um eine echte oder unechte Valutaschuld handelt (stand alles im Palandt). Hilfsweise, für den Fall, dass es sich um eine echte Valutaschuld handelte machte der Kläger noch ein ZBR geltend.
Schliesslich erklärte der Kläger noch eine Aufrechnung wegen eines angeblichen Schuldanerkenntnisses der Beklagten aus dem Jahr 2002. Die Beklagte hatte in dem Prozess in der Schweiz das Nichtbestehen dieses Schuldanerkenntnisses geltend gemacht. Es gab daraufhin ein Feststellungsurteil aus der Schweiz, dessen Tenor die Feststellung enthielt, dass der Kläger weiter die Vollstreckung aus irgendeiner schweizer Forderung in Höhe von 32 mio CHF gegen die Beklagte betreiben darf.
Vermutlich war hier die Rechtskrafterstreckung zu diskutieren.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren September 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:05
RE: Klausuren September 2014 - von Ambro - 01.09.2014, 17:02
RE: Klausuren September 2014 - von nrw - 01.09.2014, 17:30
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RE: Klausuren September 2014 - von Ambro - 02.09.2014, 18:25
RE: Klausuren September 2014 - von Melo - 02.09.2014, 21:31
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