14.09.2020, 13:57
Einfache Streitgenossen können nur über solche Tatsachen als Zeugen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (ThP vor § 373 Rn. 6 m.w.N.). Das im Beispiel nicht der Fall, weil das Beweisthema (Unfallhergang) auch für die Eigenhaftung von B nach § 18 Abs. 1 StVG relevant ist.
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isolierte Drittwiderklage - von Frage7373 - 14.09.2020, 13:22
RE: isolierte Drittwiderklage - von Gast - 14.09.2020, 13:57
RE: isolierte Drittwiderklage - von T. Kaiser - 14.09.2020, 14:37

