02.09.2014, 16:31
Z III – Hessen 02.09.2014
Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger dessen ehemaliger Mandant. Der Beklagte hat den Kläger zunächst in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Jahr 2008 vertreten. Dabei hat er, nachdem der Kläger zunächst das Widerspruchsverfahren selbst durchgeführt hat, Klage zum SG erhoben, ohne diese zu begründen. Der Kläger hat sich jedoch in der Folge von dem Beklagten als Rechtsanwalt getrennt und die Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren mandatiert.
Für die Vertretung hat der RA Gebühren berechnet entsprechend dem Gebührenstreitwert und dazu einen entsprechenden Kostenvorschuss in Höhe von ca. 600,- Euro verlangt. Diesen hat der Kläger gezahlt. 2010 fällt der jetzigen Bevollmächtigten des Klägers auf, dass diese Kosten als Betragsrahmengebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 3102 hätten berechnet werden müssen und dabei ein Mittelwert von 250 Euro angesetzt hätte werden müssen. Zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale kommt die Bevollmächtigte zu einer Gebühr in Höhe von ca. 350 Euro, mithin zu einer Überzahlung von ca. 250,- Euro.
Diese macht sie im März gegenüber dem Beklagten geltend. Zudem verlangt sie mit Schreiben aus demselben Jahr, dass der Beklagte auch etwaige Ansprüche gegenüber der Rechtschutzversicherung hätte prüfen müssen. Wäre dies geschehen, hätte diese den Vorschuss übernommen. Insofern sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des o. a. Vorschuss entstanden, den der Beklagte übernehmen müsse.
Zudem macht der Kläger die Rückzahlung eines Vorschuss geltend, den der Beklagte als Verteidiger für ein Strafverfahren im Jahr 2008 erhalten hat. In diesem Verfahren wurde der Beklagte später zum Pflichtverteidiger bestellt und hat in der Folge ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 1300 Euro gegenüber der Staatskasse geltend gemacht, also „doppelt kassiert“. Der Kläger meint, dass der Vorschuss wegen § 52 RVG an den Kläger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies wird dem Kläger 2011 im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht bekannt.
Aus der Summe der o.a. Ansprüche ergibt sich der Klageantrag zu 1. Mit dem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die er aus dem Gegenstandswert des Antrags zu 1. berechnet.
In der Klageerwiderung stellt der Kläger einen Abweisungsantrag in Aussicht. Er gibt zu, dass die Gebühr für das sozialgerichtliche Verfahren falsch berechnet worden sei, der Betragsrahmen aber voll auszureizen sei, weshalb sich lediglich eine Überzahlung von ca. 30 Euro ergäbe. Hinsichtlich der nicht eingeholten Deckungszusage bestreitet er die Existenz einer Deckungszusage mit Nichtwissen und führt aus, dass er den Kläger mehrfach nach einer Versicherungsscheinnummer gefragt habe, aber nie eine Antwort erhalten habe. Hinsichtlich des Vorschusses aus dem Strafverfahren verweist der Beklagte auf § 58 III 3 RVG, wonach er diesen behalten dürfe. Außerdem habe er mit dem Kläger vereinbart, dass das Geld für weitere Angelegenheiten behalten werden dürfe. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede.
Die Klage geht am 07.12.13 bei Gericht ein, wird dem Kläger aber erst am 06.05.14 zugestellt. Die Klägervertreterin hatte vergessen, die Gerichtsgebühren einzuzahlen (etwas mehr Vortrag noch dazu).
Der Kläger macht zudem die Unzulässigkeit der Klage geltend, da er am 01.01.2014 in einen anderen AG-Bezirk umgezogen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließt der Beklagte mit dem Kläger einen Widerrufsvergleich, in dem er sich zur Zahlung von 750 Euro an den Kläger verpflichtet, wodurch alle Ansprüche abgegolten sollen sein. Der Vergleich kann durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht bis 14.09.2014 (?) widerrufen werden.
Der Beklagte wendet sich an einen befreundeten Rechtsanwalt und bittet darum, ob man zweckmäßigerweise in diesem Fall etwas machen könne.
Ich habe in einem Mandantenschreiben empfohlen, nicht zu widerrufen, da die Rückforderung des Vorschusses aus dem Strafverfahren möglich sei, der materielle Kostenerstattungsanspruch auf dieser Grundlage in entsprechender Höhe gegeben sei und auch Prozesszinsen fällig würden. Ich kam dann auf mindestens 1200 Euro. Dagegen ist der Vergleich in Höhe von 750 Euro günstig... Ich hoffe, es stimmt so.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger dessen ehemaliger Mandant. Der Beklagte hat den Kläger zunächst in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Jahr 2008 vertreten. Dabei hat er, nachdem der Kläger zunächst das Widerspruchsverfahren selbst durchgeführt hat, Klage zum SG erhoben, ohne diese zu begründen. Der Kläger hat sich jedoch in der Folge von dem Beklagten als Rechtsanwalt getrennt und die Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren mandatiert.
Für die Vertretung hat der RA Gebühren berechnet entsprechend dem Gebührenstreitwert und dazu einen entsprechenden Kostenvorschuss in Höhe von ca. 600,- Euro verlangt. Diesen hat der Kläger gezahlt. 2010 fällt der jetzigen Bevollmächtigten des Klägers auf, dass diese Kosten als Betragsrahmengebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 3102 hätten berechnet werden müssen und dabei ein Mittelwert von 250 Euro angesetzt hätte werden müssen. Zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale kommt die Bevollmächtigte zu einer Gebühr in Höhe von ca. 350 Euro, mithin zu einer Überzahlung von ca. 250,- Euro.
Diese macht sie im März gegenüber dem Beklagten geltend. Zudem verlangt sie mit Schreiben aus demselben Jahr, dass der Beklagte auch etwaige Ansprüche gegenüber der Rechtschutzversicherung hätte prüfen müssen. Wäre dies geschehen, hätte diese den Vorschuss übernommen. Insofern sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des o. a. Vorschuss entstanden, den der Beklagte übernehmen müsse.
Zudem macht der Kläger die Rückzahlung eines Vorschuss geltend, den der Beklagte als Verteidiger für ein Strafverfahren im Jahr 2008 erhalten hat. In diesem Verfahren wurde der Beklagte später zum Pflichtverteidiger bestellt und hat in der Folge ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 1300 Euro gegenüber der Staatskasse geltend gemacht, also „doppelt kassiert“. Der Kläger meint, dass der Vorschuss wegen § 52 RVG an den Kläger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies wird dem Kläger 2011 im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht bekannt.
Aus der Summe der o.a. Ansprüche ergibt sich der Klageantrag zu 1. Mit dem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die er aus dem Gegenstandswert des Antrags zu 1. berechnet.
In der Klageerwiderung stellt der Kläger einen Abweisungsantrag in Aussicht. Er gibt zu, dass die Gebühr für das sozialgerichtliche Verfahren falsch berechnet worden sei, der Betragsrahmen aber voll auszureizen sei, weshalb sich lediglich eine Überzahlung von ca. 30 Euro ergäbe. Hinsichtlich der nicht eingeholten Deckungszusage bestreitet er die Existenz einer Deckungszusage mit Nichtwissen und führt aus, dass er den Kläger mehrfach nach einer Versicherungsscheinnummer gefragt habe, aber nie eine Antwort erhalten habe. Hinsichtlich des Vorschusses aus dem Strafverfahren verweist der Beklagte auf § 58 III 3 RVG, wonach er diesen behalten dürfe. Außerdem habe er mit dem Kläger vereinbart, dass das Geld für weitere Angelegenheiten behalten werden dürfe. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede.
Die Klage geht am 07.12.13 bei Gericht ein, wird dem Kläger aber erst am 06.05.14 zugestellt. Die Klägervertreterin hatte vergessen, die Gerichtsgebühren einzuzahlen (etwas mehr Vortrag noch dazu).
Der Kläger macht zudem die Unzulässigkeit der Klage geltend, da er am 01.01.2014 in einen anderen AG-Bezirk umgezogen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließt der Beklagte mit dem Kläger einen Widerrufsvergleich, in dem er sich zur Zahlung von 750 Euro an den Kläger verpflichtet, wodurch alle Ansprüche abgegolten sollen sein. Der Vergleich kann durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht bis 14.09.2014 (?) widerrufen werden.
Der Beklagte wendet sich an einen befreundeten Rechtsanwalt und bittet darum, ob man zweckmäßigerweise in diesem Fall etwas machen könne.
Ich habe in einem Mandantenschreiben empfohlen, nicht zu widerrufen, da die Rückforderung des Vorschusses aus dem Strafverfahren möglich sei, der materielle Kostenerstattungsanspruch auf dieser Grundlage in entsprechender Höhe gegeben sei und auch Prozesszinsen fällig würden. Ich kam dann auf mindestens 1200 Euro. Dagegen ist der Vergleich in Höhe von 750 Euro günstig... Ich hoffe, es stimmt so.
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