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Was heißt "praxistauglich"?
Gast
Unregistered
 
#4
09.09.2020, 14:20
(09.09.2020, 11:30)Gast schrieb:  Praxistauglich bedeutet vor allem vollständig. Wenn du ein super umfassendes, gut formuliertes Urteil schreibst, aber den Tenor vergisst, dann ist dein Urteil nicht praxistauglich. Wenn der Tenor nicht vollstreckbar ist, ist dein Urteil nicht praxistauglich. Wenn du in der StA Klausur die Unterschriften vergisst, sind Anklage und Verfügung nicht praxistauglich.

Bei einem sehr ordentlichen Urteil wird man dich nicht deswegen durchfallen lassen, weil der Tenor unvollständig und damit nicht praxistauglich ist (zB. Klageabweisung im Übrigen fehlt oder VU nicht aufgehoben). Aber es ist eben eine praxisuntaugliche Leistung, was je nach Korrektor durchaus Abzüge bringt oder eben der Genickschuss ist, wenn der Rest nicht gut ist.

Im ersten Examen konnte man mMn dadurch glänzen, dass man Schwerpunkte gut ausgeführt hat, Ansichten dargestellt und abgewogen hat und den Streit nicht richtig aber überzeugend entschieden hat. Im zweiten kommt es darauf viel weniger an sondern viel mehr auf Praxistauglichkeit, Vollständigkeit, knappe, prägnante Darstellung die aber trotzdem an passender Stelle Eindringungstiefe haben soll, wobei man am Ende im Idealfall die Meinung der Rspr trifft (oder mit Hilfe des Kommentars annimmt).

Im Übrigen fand ich die Zeitproblematik im zweiten Examen am schlimmsten, schlimmer als im ersten.
Wenn man als Staatsanwalt die Unterschriften vergisst, dann schickt einem das die Geschäftsstelle oder spätestens das Gericht zurück mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift. Das führt doch nicht zur Praxisuntauglichkeit ??
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Was heißt "praxistauglich"? - von Gast - 09.09.2020, 11:23
RE: Was heißt "praxistauglich"? - von Gast - 09.09.2020, 11:28
RE: Was heißt "praxistauglich"? - von Gast - 09.09.2020, 11:30
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