01.09.2014, 17:02
Z I – Hessen 01.09.2014
Die Beklagte ist Verkäuferin eines alten Bauernhauses, der Kläger der Käufer. Am 27.07. und 03.08. kommt es zu ersten Besichtigungen des Grundstücks durch den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus noch bewohnt, insbesondere der Keller voll mit Möbel und nicht einzusehen. Der Kläger entscheidet sich für den Kauf und lässt am 15.08. ein Kaufangebot durch einen Notar beurkunden. Darin bindet er sich für vier Wochen an das Angebot und verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dem Angebot ist als Anlage ein Kaufvertrag beigelegt, indem § 5 einen Gewährleistungsausschluss für Mängel vorsieht (gekauft wie gesehen und bekannt, keine weiteren Mängelrechte zulässig).
Am 23.08.2013 kommt es zu einer weiteren Besichtigung durch den Kläger und den Ehemann der Verkäuferin. Mittlerweile ist der Keller leer geräumt, nunmehr kommt dort erheblicher Schimmelbefall zum Vorschein. Dies teilt der Ehemann am selben Tag auch seiner Ehefrau mit. Die Beklagte nimmt mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung am 05.09.2013 das Angebot zu den dortigen Konditionen an. Das Grundstück mit Haus wird am 01.10.13 übergeben. In der Zwischenzeit wird der Kläger auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger beginnt Anfang Oktober mit der Renovierung. Nun fällt ihm auch auf, dass das Haus von oben bis unten mit einem Käfer befallen ist. Für die Beseitigung des Schimmels veranschlagt eine Baufirma ca. 30.000 Euro, für die Beseitigung des Käfers ein Kammerjäger ca. 3.000 Euro. Der Kläger fordert die Beklagte zur Zahlung in entsprechender Höhe auf, diese lehnt unter Verweis auf den Haftungsausschluss ab. Der Kläger behauptet, die Klägerin habe den Schimmelbefall arglistig verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss insofern unwirksam sei. Er behauptet ferner, sie habe auch Kenntnis von dem Käferbefall gehabt und auch diesen verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss auch insoweit unwirksam sei.
Daraufhin erhebt der Kläger Zahlungsklage zum LG in genannter Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und stellt Antrag nach § 331 III ZPO. Die Klageschrift wird der Beklagten mit der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen und einer weiteren Zweiwochenfrist zur Erwiderung zugestellt. Die erste Frist verstreicht fruchtlos. Daraufhin ergeht antragsgemäß VU gegen die Beklagte. Dieses wird beiden Parteien am 09.01.14 zugestellt.
Daraufhin legt der Beklagtenvertreter Einspruch ein, der am 23.01.2014 beim OLG Frankfurt eingeht und von diesem weitergeleitet wird und beim LG Fulda am 24.01.2014 eingeht. Das OLG weist den Beklagtenvertreter darauf hin, dass möglicherweise die Frist versäumt sei und die Verwerfung des Einspruchs drohe. Der Beklagtenvertreter stellt sodann einen Wiedereinsetzungsantrag, den er umfangreich begründet (zunächst sei aus ersehen der Einspruchsschriftsatz an das OLG adressiert worden, dies sei ihm dann aufgefallen. Er habe dann seine Angestellt angewiesen, einen neuen Schriftsatz an das LG Fulda zu erstellen. Diesen habe er dann auch unterschrieben. Die Angestellte habe dann aber aus Versehen den Schriftsatz an das OLG Frankfurt gefaxt, den an das LG Fulda habe sie in den Mülleimer geworfen).
Der Klägervertreter stellt den Antrag, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das VU aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt Aufhebung und Abweisung im Übrigen.
Hinsichtlich des Gewährleistungsausschluss bzgl. des Schimmelbefalls meint die Beklagte, dass dieser gem. § 442 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger ebenfalls ab dem 23.08.13 Kenntnis gehabt habe. Zudem hätte er sein Angebot ja gem. § 130 BGB widerrufen können. Mit Blick auf den Käfer bestreitet sie die Kenntnis von dessen Existenz.
In der mündlichen Verhandlung ergeht Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Existenz des Käfers und der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit. Der Sachverständige bestätigt das Vorliegen des Käfers ab Mitte August/Anfang Septmber, sagt aber, dass die Möglichkeit ihn zu erkennen und ihn nicht z erkennen etwa gleich groß sind. Am ehesten sei er bei Renovierungsarbeiten zu erkennen gewesen.
Beide Parteien stimmen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
Ich fande sehr lang, aber in den Griff zu kriegen. Ich habe das VU im Umfang der Verurteilung wegen des Schimmels aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und abgewiesen...
Die Beklagte ist Verkäuferin eines alten Bauernhauses, der Kläger der Käufer. Am 27.07. und 03.08. kommt es zu ersten Besichtigungen des Grundstücks durch den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus noch bewohnt, insbesondere der Keller voll mit Möbel und nicht einzusehen. Der Kläger entscheidet sich für den Kauf und lässt am 15.08. ein Kaufangebot durch einen Notar beurkunden. Darin bindet er sich für vier Wochen an das Angebot und verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dem Angebot ist als Anlage ein Kaufvertrag beigelegt, indem § 5 einen Gewährleistungsausschluss für Mängel vorsieht (gekauft wie gesehen und bekannt, keine weiteren Mängelrechte zulässig).
Am 23.08.2013 kommt es zu einer weiteren Besichtigung durch den Kläger und den Ehemann der Verkäuferin. Mittlerweile ist der Keller leer geräumt, nunmehr kommt dort erheblicher Schimmelbefall zum Vorschein. Dies teilt der Ehemann am selben Tag auch seiner Ehefrau mit. Die Beklagte nimmt mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung am 05.09.2013 das Angebot zu den dortigen Konditionen an. Das Grundstück mit Haus wird am 01.10.13 übergeben. In der Zwischenzeit wird der Kläger auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger beginnt Anfang Oktober mit der Renovierung. Nun fällt ihm auch auf, dass das Haus von oben bis unten mit einem Käfer befallen ist. Für die Beseitigung des Schimmels veranschlagt eine Baufirma ca. 30.000 Euro, für die Beseitigung des Käfers ein Kammerjäger ca. 3.000 Euro. Der Kläger fordert die Beklagte zur Zahlung in entsprechender Höhe auf, diese lehnt unter Verweis auf den Haftungsausschluss ab. Der Kläger behauptet, die Klägerin habe den Schimmelbefall arglistig verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss insofern unwirksam sei. Er behauptet ferner, sie habe auch Kenntnis von dem Käferbefall gehabt und auch diesen verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss auch insoweit unwirksam sei.
Daraufhin erhebt der Kläger Zahlungsklage zum LG in genannter Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und stellt Antrag nach § 331 III ZPO. Die Klageschrift wird der Beklagten mit der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen und einer weiteren Zweiwochenfrist zur Erwiderung zugestellt. Die erste Frist verstreicht fruchtlos. Daraufhin ergeht antragsgemäß VU gegen die Beklagte. Dieses wird beiden Parteien am 09.01.14 zugestellt.
Daraufhin legt der Beklagtenvertreter Einspruch ein, der am 23.01.2014 beim OLG Frankfurt eingeht und von diesem weitergeleitet wird und beim LG Fulda am 24.01.2014 eingeht. Das OLG weist den Beklagtenvertreter darauf hin, dass möglicherweise die Frist versäumt sei und die Verwerfung des Einspruchs drohe. Der Beklagtenvertreter stellt sodann einen Wiedereinsetzungsantrag, den er umfangreich begründet (zunächst sei aus ersehen der Einspruchsschriftsatz an das OLG adressiert worden, dies sei ihm dann aufgefallen. Er habe dann seine Angestellt angewiesen, einen neuen Schriftsatz an das LG Fulda zu erstellen. Diesen habe er dann auch unterschrieben. Die Angestellte habe dann aber aus Versehen den Schriftsatz an das OLG Frankfurt gefaxt, den an das LG Fulda habe sie in den Mülleimer geworfen).
Der Klägervertreter stellt den Antrag, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das VU aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt Aufhebung und Abweisung im Übrigen.
Hinsichtlich des Gewährleistungsausschluss bzgl. des Schimmelbefalls meint die Beklagte, dass dieser gem. § 442 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger ebenfalls ab dem 23.08.13 Kenntnis gehabt habe. Zudem hätte er sein Angebot ja gem. § 130 BGB widerrufen können. Mit Blick auf den Käfer bestreitet sie die Kenntnis von dessen Existenz.
In der mündlichen Verhandlung ergeht Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Existenz des Käfers und der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit. Der Sachverständige bestätigt das Vorliegen des Käfers ab Mitte August/Anfang Septmber, sagt aber, dass die Möglichkeit ihn zu erkennen und ihn nicht z erkennen etwa gleich groß sind. Am ehesten sei er bei Renovierungsarbeiten zu erkennen gewesen.
Beide Parteien stimmen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
Ich fande sehr lang, aber in den Griff zu kriegen. Ich habe das VU im Umfang der Verurteilung wegen des Schimmels aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und abgewiesen...
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