06.09.2020, 17:49
(06.09.2020, 15:19)Hesse12 schrieb:(06.09.2020, 14:29)Nds. 123 schrieb: Bei der Bildung einer sog. nachträglichen Gesamt(freiheits)strafe kommt es vor allem auf den Zeitpunkt der letzten Verurteilung und der jetzt abzuurteilenden Tat an. Die Voraussetzungen sind in 55 StGB geregelt. Eine gute Erklärung mit Bsp. gibt es im Theis - Sitzungsdienst des Staatsanwalts. Liebe Grüße und gutes Gelingen
Die Tat wurde kurz nach Rechtskraft der 1. Verurteilung (10 M auf Bewährung) begangen. D.h. es kommt nur die jetzige Tat im Plädoyer vor ? Das bed die sta hat nichts mit den widerruf der strafaussetzung zu tun, das ist dann Aufgabe des Gerichts?
Im plädoyer kommt demnach nur die aktuelle Tat zum Vorschein u ird SZ wird dann zu Lasten berücksichtigt das die Tat während laufender Bewährung begangen wurde ?
Hab ich das richtig verstanden ?
Genau so ist es. Nur für einen besseren Überblick : im Rahmen der Mistra Mitteilungen kommt es zur Mitteilung der neuen Anklage, sodass quasi bzgl. der Bewährung "Bescheid" gegeben wird, dass wieder etwas vorgefallen ist, sodass der Widerruf oder die Verlängerung durch die zuständige StA bei dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht beantragt werden kann (sofern es eine rechtskräftig Verurteilung gibt).
Nachrichten in diesem Thema
Gesamtfreiheitsstrafe - von Hesse12 - 06.09.2020, 13:55
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Gast - 06.09.2020, 14:27
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Nds. 123 - 06.09.2020, 14:29
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Hesse12 - 06.09.2020, 15:19
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Nds. 123 - 06.09.2020, 17:49