15.08.2014, 22:00
Und nun die V-2
Klausur aus Anwaltsicht.
Die Mandantin bittet wie immer um anwaltliche Beratung,
Der Geschäftsführer der Mandantin schildert gegenüber dem Anwalt folgenden Sachverhalt. Die Mandantin betreibt Werbeanlagen. Die Stadt Aachen hat ihr Ende 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Errichten einer Premiumsäule erteilt. Die Erlaubnis hatte einen Widerrufsvorbehalt und war bis 2025 erteilt worden. Die Erlaubnis enthielt auch einen Hinweis. In diesem stand, dass die Ortsbesichtigung ergab, dass von der Werbeanlage keine Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit für den Straßenverkehr ausgehen. Die Werbeanlage ist im November 2010 errichtet worden.
Ende 2013 meldete sich nun die Stadt telefonisch bei der Mandantin und teilte ihr mit, dass sie die Werbesäule versetzen muss. Der Stadt Aachen lag nun eine Unfallanalyse aus Januar 2013 vor. Diese hat ergeben, dass in dem Kreuzungsbereich, wo auch die Säule steht, im Zeitraum 2009 bis 2012 zu 87 Verkehrsunfällen gekommen ist (2009: 27; 2010: 25; 2011: 15 und 2012: 14). Seit März 2013 hat die Stadt deswegen in diesem Kreuzungsbereich Maßnahmen, wie eine Verkehrsinsel und ähnliches, getroffen. Und deshalb soll auch die Werbesäule auf die gegenüberliegende Straßenseite versetzt werden, damit diese die Sicht für die Autofahrer, die aus einer Nebenstraße auf die Vorfahrtsberechtigte Straße nicht beeinträchtigt wird.
Die Mandantin lehnte die Versetzung der Säule ab, weil dies mit Kosten verbunden ist und weil der Stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite werbe-psychologisch ungünstig ist.
Die Stadt kündigte den Widerruf der Erlaubnis an. Die Mandantin lehnte wiederum die Versetzung ab.
Am 11.07.14 erließ die Stadt einen Rücknahmebescheid (zugestellt am 15.07.14)
1) Die Sondernutzungserlaubnis wird gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Die Begründung der Stadt:
Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig. Von der Werbeanlage bestand die Gefahr für die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bereits zum
Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis war der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt gewesen. Durch die Werbeanlage wird die Sicht der Autofahrer auf die Straße beeinträchtigt. Dadurch besteht Gefahr für die Autofahrer und insbesondere für die Fahrradfahrer.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mandantin bereits eine Klage.
Am 14.08.14 erließ die Stadt noch einen Bescheid.
1) Es wird aufgegeben die Werbeanlage bis zum 27.08.14 zu entfernen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Begründung:
Da die Erlaubnis zurückgenommen worden ist, muss die Mandantin die Werbesäule wegen § 18 Abs. 4 Satz 3 StrWG entfernen.
Die Mandantin meint, von der Werbeanlagen gingen und gehen keine Gefahren aus.
Sie möchte die Werbeanlage auf dem jetzigen Standort stehen lassen. Wegen der kurzen Frist sei Eile geboten.
Schadenersatz möchte sie vorerst nicht geltend machen.
Bearbeitervermerk:
Baurechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.
Falls das Vorgehen gegen den Bescheid vom 11.07.14 erfolgsversprechend ist, ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.14 an das Gericht zu fertigen. Sonst keinen Schriftsatz mehr.
Falls das Vorgehen nur gegen den Bescheid vom 14.08.14 erfolgsversprechend ist, dann ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 14.08.14 an das Gericht zu fertigen.
Ende
Klausur aus Anwaltsicht.
Die Mandantin bittet wie immer um anwaltliche Beratung,
Der Geschäftsführer der Mandantin schildert gegenüber dem Anwalt folgenden Sachverhalt. Die Mandantin betreibt Werbeanlagen. Die Stadt Aachen hat ihr Ende 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Errichten einer Premiumsäule erteilt. Die Erlaubnis hatte einen Widerrufsvorbehalt und war bis 2025 erteilt worden. Die Erlaubnis enthielt auch einen Hinweis. In diesem stand, dass die Ortsbesichtigung ergab, dass von der Werbeanlage keine Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit für den Straßenverkehr ausgehen. Die Werbeanlage ist im November 2010 errichtet worden.
Ende 2013 meldete sich nun die Stadt telefonisch bei der Mandantin und teilte ihr mit, dass sie die Werbesäule versetzen muss. Der Stadt Aachen lag nun eine Unfallanalyse aus Januar 2013 vor. Diese hat ergeben, dass in dem Kreuzungsbereich, wo auch die Säule steht, im Zeitraum 2009 bis 2012 zu 87 Verkehrsunfällen gekommen ist (2009: 27; 2010: 25; 2011: 15 und 2012: 14). Seit März 2013 hat die Stadt deswegen in diesem Kreuzungsbereich Maßnahmen, wie eine Verkehrsinsel und ähnliches, getroffen. Und deshalb soll auch die Werbesäule auf die gegenüberliegende Straßenseite versetzt werden, damit diese die Sicht für die Autofahrer, die aus einer Nebenstraße auf die Vorfahrtsberechtigte Straße nicht beeinträchtigt wird.
Die Mandantin lehnte die Versetzung der Säule ab, weil dies mit Kosten verbunden ist und weil der Stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite werbe-psychologisch ungünstig ist.
Die Stadt kündigte den Widerruf der Erlaubnis an. Die Mandantin lehnte wiederum die Versetzung ab.
Am 11.07.14 erließ die Stadt einen Rücknahmebescheid (zugestellt am 15.07.14)
1) Die Sondernutzungserlaubnis wird gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Die Begründung der Stadt:
Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig. Von der Werbeanlage bestand die Gefahr für die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bereits zum
Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis war der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt gewesen. Durch die Werbeanlage wird die Sicht der Autofahrer auf die Straße beeinträchtigt. Dadurch besteht Gefahr für die Autofahrer und insbesondere für die Fahrradfahrer.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mandantin bereits eine Klage.
Am 14.08.14 erließ die Stadt noch einen Bescheid.
1) Es wird aufgegeben die Werbeanlage bis zum 27.08.14 zu entfernen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Begründung:
Da die Erlaubnis zurückgenommen worden ist, muss die Mandantin die Werbesäule wegen § 18 Abs. 4 Satz 3 StrWG entfernen.
Die Mandantin meint, von der Werbeanlagen gingen und gehen keine Gefahren aus.
Sie möchte die Werbeanlage auf dem jetzigen Standort stehen lassen. Wegen der kurzen Frist sei Eile geboten.
Schadenersatz möchte sie vorerst nicht geltend machen.
Bearbeitervermerk:
Baurechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.
Falls das Vorgehen gegen den Bescheid vom 11.07.14 erfolgsversprechend ist, ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.14 an das Gericht zu fertigen. Sonst keinen Schriftsatz mehr.
Falls das Vorgehen nur gegen den Bescheid vom 14.08.14 erfolgsversprechend ist, dann ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 14.08.14 an das Gericht zu fertigen.
Ende
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Klausuren August 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:03
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 04.08.2014, 18:23
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 05.08.2014, 22:08
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