06.09.2020, 14:27
(06.09.2020, 13:55)Hesse12 schrieb: Hi Leute
Wenn jmd. mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung begangen wurde, kommt ja ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht.
Wenn der Angeklagte bereits zu 10 Monaten verurteilt wurde (Bewährung). Und später eine einschlägige Tat (gewerbsmäßigen Betrug) erneut begangen wurde, muss ich im Rahmen der Gesamtfreiheitstrafe die 10 Monate (Bewährung) mit einbeziehen?
Also 10 Monate wg Betruges bereits Veruteilt. (Bewährung)
Erneut wg betruges zu sagen wir 10 Monaten FS.
Muss ich dann im Plädoyer die 10 Monate die auf Bewährung sind mit einbeziehen also insgesamt dannn 1 Jahr und 3 Monate beantragen ? Oder nur die Strafe für die aktuelle Tat beantragen ?
Bin verwirrt..
Eine (nachträgliche) Gesamtstrafe kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen.
Heißt: Nur wenn die jetzt abzuurteilende Tat vor dem Vorstrafen-Urteil begangen wurde, ist die die Vorstrafen-Einzelstrafe einzubeziehen (hier: FS v. 10 Mon.).
Wenn die jetzige Tatzeit zeitlich nach dem Vorstrafen-Urteil liegt, ist der Angeklagte „nur“ vorbestraft; es kommt aber keine Gesamtstrafe in Betracht. Die Vorstrafe wird dann in der Strafzumessung sowie gegebenfalls bei einer (erneuten) Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung relevant werden.
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Gesamtfreiheitsstrafe - von Hesse12 - 06.09.2020, 13:55
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Gast - 06.09.2020, 14:27
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Nds. 123 - 06.09.2020, 14:29
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Hesse12 - 06.09.2020, 15:19
RE: Gesamtfreiheitsstrafe - von Nds. 123 - 06.09.2020, 17:49

